165
des allenfalls einzufuͤhrenden Rechtsmittels
den einschlägigen Fiskalen oder den an ihre
Stelle tretenden Beamten zur Einsicht vor-
zulegen.
In Contraventions-Fällen, welche nur
arbiträre Bestrafung zur Folge haben, un-
terbleibt die Aktenvorlage vor dem Spruche.
Im heinkreise dagegen haben sowohl
in erster, als zweyter Instanz, so wie auch
bey dem Kassations-Gerichtshofe die von
der obersten Zolloerwaltungo-Stelle hiezu
ermächtigten Individuen den gerichtlichen
Verhandlungen bepzuwohnen und im Na-
men der Zollverwaltung die geeigneten Au-
träge zu stellen und nöthigen Falles die
vom Gerichte verlangten Erläuterungen über
die Natur und Eigenthümlichkeiten der Zoll-
Gesetz-Uebertretung, worüber zu entschei-
den ist, zu ertheilen. Denselben ist ein
Platz innerhalb den Gerichtöschranken an-
zuweisen.
Jedoch sind die Zoll-Erhebungo-Be-
hörden befugt, da, wo das Interesse der
Zollverwaltung die Beywohnung von Zoll-
Beamten an den Gerichten erster Instanz
nicht nothwendig erheischt, ihre Anträge
bloß schriftlich an die Gerichte gelangen
zu lassen, in welchem Falle jedoch die . 15
lit. D rücksichtlich des öffentlichen Ministe-
riums festgesetzte Ausnahme nicht statt findet.
100
K. 13.
In allen Fällen, in welchen nach den
gesetzlichen Bestimmungen eine Berufung
zuläßig ist, kann dieses Rechtsmittel bey
der zweyten Instanz, nämlich in den Krei-
sen diesseits des Rheins bey dem einschlä-
gigen Appellationsgerichte, im Nheinkreise
aber bey dem Bezirksgerichte in Anwendung
gebracht werden. Die Berufung an das k.
Oberappellations-Gericht kann diesseits des
Rheins in den Fällen, wo die Strafsumme
vierhundert Gulden und darüber beträgt,
oder der Verlust der Gewerbs-Conzession
ausgesprochen ist, auch dann statt fin-
den, wenn die Erkenntnisse der ersten und
zweyten Instanz gleichlautend ausgefallen
sind.
Im Rheinkreise hat eine dritte Instanz
nicht Platz, jedoch bleibt sowohl dem Be-
schuldigten, als der Zollverwoltung der Re-
kurs an den Kassationshof in Gemäßheit
des Gesetzbuches über den Kriminal-Pro-
zeß (code ’instruction criminelle) Buch
II. Tit. III. Kap. I. und II. vorbehalten.
Als Berufungsfrist sowohl zur zweyten,
als dritten Instanz werden in den Kreisen
diesseits des Rheins für Inländer dreyßig
Tage, für Ausländer sechzig Tage festge-
setzt. — Im Rheinkreise hat die Berufung
in der durch Art. 203. der Kriminal-Pro-
20