Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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des allenfalls einzufuͤhrenden Rechtsmittels 
den einschlägigen Fiskalen oder den an ihre 
Stelle tretenden Beamten zur Einsicht vor- 
zulegen. 
In Contraventions-Fällen, welche nur 
arbiträre Bestrafung zur Folge haben, un- 
terbleibt die Aktenvorlage vor dem Spruche. 
Im heinkreise dagegen haben sowohl 
in erster, als zweyter Instanz, so wie auch 
bey dem Kassations-Gerichtshofe die von 
der obersten Zolloerwaltungo-Stelle hiezu 
ermächtigten Individuen den gerichtlichen 
Verhandlungen bepzuwohnen und im Na- 
men der Zollverwaltung die geeigneten Au- 
träge zu stellen und nöthigen Falles die 
vom Gerichte verlangten Erläuterungen über 
die Natur und Eigenthümlichkeiten der Zoll- 
Gesetz-Uebertretung, worüber zu entschei- 
den ist, zu ertheilen. Denselben ist ein 
Platz innerhalb den Gerichtöschranken an- 
zuweisen. 
Jedoch sind die Zoll-Erhebungo-Be- 
hörden befugt, da, wo das Interesse der 
Zollverwaltung die Beywohnung von Zoll- 
Beamten an den Gerichten erster Instanz 
nicht nothwendig erheischt, ihre Anträge 
bloß schriftlich an die Gerichte gelangen 
zu lassen, in welchem Falle jedoch die . 15 
lit. D rücksichtlich des öffentlichen Ministe- 
riums festgesetzte Ausnahme nicht statt findet. 
100 
K. 13. 
In allen Fällen, in welchen nach den 
gesetzlichen Bestimmungen eine Berufung 
zuläßig ist, kann dieses Rechtsmittel bey 
der zweyten Instanz, nämlich in den Krei- 
sen diesseits des Rheins bey dem einschlä- 
gigen Appellationsgerichte, im Nheinkreise 
aber bey dem Bezirksgerichte in Anwendung 
gebracht werden. Die Berufung an das k. 
Oberappellations-Gericht kann diesseits des 
Rheins in den Fällen, wo die Strafsumme 
vierhundert Gulden und darüber beträgt, 
oder der Verlust der Gewerbs-Conzession 
ausgesprochen ist, auch dann statt fin- 
den, wenn die Erkenntnisse der ersten und 
zweyten Instanz gleichlautend ausgefallen 
sind. 
Im Rheinkreise hat eine dritte Instanz 
nicht Platz, jedoch bleibt sowohl dem Be- 
schuldigten, als der Zollverwoltung der Re- 
kurs an den Kassationshof in Gemäßheit 
des Gesetzbuches über den Kriminal-Pro- 
zeß (code ’instruction criminelle) Buch 
II. Tit. III. Kap. I. und II. vorbehalten. 
Als Berufungsfrist sowohl zur zweyten, 
als dritten Instanz werden in den Kreisen 
diesseits des Rheins für Inländer dreyßig 
Tage, für Ausländer sechzig Tage festge- 
setzt. — Im Rheinkreise hat die Berufung 
in der durch Art. 203. der Kriminal-Pro- 
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