Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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5. Verpflichtung zur Entrichtung 
des Zolles. 
F. 15. 
Zur Entrichtung des Zolles ist dem 
Sctaate derfjenige verpflichte#, welcher zur 
Zeit, wo der Zoll zu entrichten, Inhaber 
(natürlicher Besitzer) des zollpflicheigen Ge- 
genstandes ist. 
Dem Inhaber stehe dersenige gleich, wel- 
cher den zollpflichtigen Gegenstand aus einer 
öffentlichen Niederlage-Anstalt entnimmt. 
In wie ferne der Inhaber, der nicht zugleich 
Eigenehümer ist, von letzterm oder dem Ab- 
sender, oder Empfänger des zgollpflichtigen 
Gegenstandes die Erstattung der Abgaben 
verlangen könne, ist nach den, unter ihnen 
bestehenden rechtlichen Verhälenissen, den 
Grundsätzen des Civilrechts gemäß, zu be- 
urtheilen, und in streirigen Fällen ausschließ- 
end von den Gerichten zu entscheiden. 
6. Haftung der Waare. 
S. 16. 
Die zollpflichtigen Gegenstände haften, 
ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten 
an denselben, für pünktliche und vollständige 
Entrichtung des darauf ruhenden Zolles, und 
nnen, so lange diese nicht erfolgt ist, von 
der Zollbehörde zurückbehalten oder mit . 
Beschlag belegt werden. 
Das an den Inhaber des gollpflichtigen 
Gegenstandes von einem Zollbediensteten er- 
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gangene Verbot, über den fraglichen Gegen- 
stand weiter zu verfügen, hat die volle Wir- 
kung der Beschlagnahme. 
Die Verabfolgung der Waaren, auf 
welchen noch ein Zollanspruch hafter, kann 
in keinem Falle, auch nicht von den Gerich- 
ten, Glädubigern und Gütervertretern (Mas- 
sakuratoren) bei Conkursen eher verlange 
werden, als bis die Abgaben davon bezahlt 
sind. 
7. Verjährung der Abgabe. 
. 17. 
Fuͤr die Erhebung der Zollgefaͤlle findet 
sowohl gegen den Staat als gegen den Zoll- 
pflichtigen eine einjaͤhrige Verjaͤhrung in der 
Art statt, daß nur binnen Jahresfrist, vom 
Tage der geleisteten Verzollung an, ein An- 
spruch auf Ersatz wegen zu viel entrichteter 
Gefaͤlle angebracht, und binnen gleicher Frist, 
von gleichem Zeitpunkte an, eine Nachfor- 
derung an den Zollpflichtigen wegen zu we- 
nig erhobener Zollbetraͤge gestellt werden darf. 
Auf das Regreßverhaͤltniß des Staates 
gegen die Zollbediensteten und auf Nachzah- 
lung hinterzogener (defraudirter) Gefaͤlle fin- 
det diese abgekürzte Verjährungsfrist keine 
Anwendung. 
8. Verkehr im Innern. 
. 1. 
Der Verkehr mit zollfreien oder verzollten 
ausländischen und mit gleichartigen inländi-
	        
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