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5. Verpflichtung zur Entrichtung
des Zolles.
F. 15.
Zur Entrichtung des Zolles ist dem
Sctaate derfjenige verpflichte#, welcher zur
Zeit, wo der Zoll zu entrichten, Inhaber
(natürlicher Besitzer) des zollpflicheigen Ge-
genstandes ist.
Dem Inhaber stehe dersenige gleich, wel-
cher den zollpflichtigen Gegenstand aus einer
öffentlichen Niederlage-Anstalt entnimmt.
In wie ferne der Inhaber, der nicht zugleich
Eigenehümer ist, von letzterm oder dem Ab-
sender, oder Empfänger des zgollpflichtigen
Gegenstandes die Erstattung der Abgaben
verlangen könne, ist nach den, unter ihnen
bestehenden rechtlichen Verhälenissen, den
Grundsätzen des Civilrechts gemäß, zu be-
urtheilen, und in streirigen Fällen ausschließ-
end von den Gerichten zu entscheiden.
6. Haftung der Waare.
S. 16.
Die zollpflichtigen Gegenstände haften,
ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten
an denselben, für pünktliche und vollständige
Entrichtung des darauf ruhenden Zolles, und
nnen, so lange diese nicht erfolgt ist, von
der Zollbehörde zurückbehalten oder mit .
Beschlag belegt werden.
Das an den Inhaber des gollpflichtigen
Gegenstandes von einem Zollbediensteten er-
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gangene Verbot, über den fraglichen Gegen-
stand weiter zu verfügen, hat die volle Wir-
kung der Beschlagnahme.
Die Verabfolgung der Waaren, auf
welchen noch ein Zollanspruch hafter, kann
in keinem Falle, auch nicht von den Gerich-
ten, Glädubigern und Gütervertretern (Mas-
sakuratoren) bei Conkursen eher verlange
werden, als bis die Abgaben davon bezahlt
sind.
7. Verjährung der Abgabe.
. 17.
Fuͤr die Erhebung der Zollgefaͤlle findet
sowohl gegen den Staat als gegen den Zoll-
pflichtigen eine einjaͤhrige Verjaͤhrung in der
Art statt, daß nur binnen Jahresfrist, vom
Tage der geleisteten Verzollung an, ein An-
spruch auf Ersatz wegen zu viel entrichteter
Gefaͤlle angebracht, und binnen gleicher Frist,
von gleichem Zeitpunkte an, eine Nachfor-
derung an den Zollpflichtigen wegen zu we-
nig erhobener Zollbetraͤge gestellt werden darf.
Auf das Regreßverhaͤltniß des Staates
gegen die Zollbediensteten und auf Nachzah-
lung hinterzogener (defraudirter) Gefaͤlle fin-
det diese abgekürzte Verjährungsfrist keine
Anwendung.
8. Verkehr im Innern.
. 1.
Der Verkehr mit zollfreien oder verzollten
ausländischen und mit gleichartigen inländi-