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schen Waaren im Innern des Koͤnigreiches
ist frei, und unterliegt nur den zum Schutze
der Zolleinrichtung nöthigen Aufsichtsmaaß=
regeln. .
Von Gegenständen, für welche der tarif-
mäßige Eingangszoll entrichtet ist, kann wei-
ter keine Verbrauchs= noch sonstige Abgabe
für Rechnung des Staates erhoben werden,
mit Ausschluß jedoch derjeuigen innern Steu-
ern, welche auf die weitere Verarbeitung
oder auf anderweitige Bereitungen aus sol-
chen, sowohl fremden als inländischen gleich-
artigen Gegenständen gelegt sind.
9. Unzuldßigkeit der Binnenzölle.
g. 19.
Binnenzoͤlle, sowohl des Staates als
der Communen und Privaten sind unzulaͤßig.
10. Desgleichen der Communal—
und Privatabgaben vom Han—
del und Verbrauche auslaͤndi—
scher Waaren.
g. 20.
Abgaben an Communen oder Priva-
ten vom Handel und Verbrauche ausländi-
scher Waaren dürfen nicht stattfinden, wenn
nicht ähnliche Umstände, wie rücksichtlich
der Staats-Abgaben 9. 18. erwähnt wor-
den, auch hier eine Ausnahme begründen.
11. Vorbehalt wegen der Wasser-
zölle und anderer Abgaben.
g. 21.
Die conventionellen Wasserzölle auf
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denjenigen schiffbaren Flüssen, welche das
Gebiet verschiedener Staaten berühren, so-
wie alle andern wohlbegründeten Erhebun-
gen und Leistungen, welche zur Uncerhal=
tung der Stromschifffahrt uud Flösserei,
der Kandle, Schleussen, Brücken, Fähren,
Kunststrassen, Wege, Krahnen, Wagen,
Niederlagen und anderer Anstalten für die
Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind,
gehören dagegen auch künftig nicht zu den
in den P#. 19. und 20. als unzuläßig be-
zeichneten Abgaben.
12. Besondere Vorschriften für
einzelne Landestheile.
g. 22.
Abgesondert gelegene, auch vorsprin-
gende Landestheile, für welche besondere
Verhältnisse es erfordern, können von Ent-
richtung der durch dieses Gesetz angeordne-
ten Abgaben ausgenommen bleiben, und in
dieser Beziehung eigene, der Oerlichkei#
angemessene Einrichtungen erhalten.
Der Verkehr dieser Landesthelle mit
dem übrigen Sgaatsgebiete unterliegt den
Beschränkungen, welche dieses Verhäleniß
erfordert.
13. Ausschluß von Befreiungen.
g. 23.
Eine Befreiung von den durch dieses
Gesetz bestimmten Abgaben findet nicht statt.
a) Von denjenigen Gegenständen, welche
der König und die Glieder des: