Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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d. h. an fremde, nicht zu demselben Zoll- 
sosteme gehörige Lander angrenze, bildet 
die Landesgrenze zugleich die Zollgrenze oder 
Zolllinie, und der zunichst innerhalb dersel- 
ben gelegene Raum, dessen Breite nach der 
Oertlichkeit beslimmt wird, den Grenebe- 
zirk, welcher vom übrigen Staatsgebiete 
durch die besonders zu bezeichnende Bin- 
nenlinie getreunt ist 
2. Zollstrassen und Landungsplätze. 
9. 23. 
Von den aus dem Auslande in und 
durch den Grenzbezirk führenden Land= und 
Wasserstrassen sollen die zum Waarenverkehr 
mit dem Auslande vorzugsweise geeigneten 
als Zollstrassen bezeichnet werden. Auch 
sollen, wo die Jollgrenze durch ein schiff- 
bares Wasser gebildet wird, die erforderli- 
chen Landungsplitze bestimmt werden. 
3. Zollbehörde. 
g. 26. 
Zur Feststellung und Erhebung der 
Ein= Aus= und Durchgangszölle werden 
im Grenzbezirke Grenz-Zollämter, in den 
übrigen Theilen des Landes andere Hebe- 
stellen, auch da, wo die Grenz-Zollämter 
nicht nahe genug an der Zolllinie lie- 
gen, an dieser besondere Ansageposten er- 
richtet. 
4. Grenzbewachung. 
27. 
Die Aufsicht auf den Waaren-Elne 
190 
und Ausgang wird längs der Jollgrenze und 
im Grenz-Bezirke durch eine uniformirte und 
bewaffnere Grenzwache geübt, die zum Ge- 
brauche ihrer Waffen nach den deßfalls be- 
stehenden besondern Vorschriften befugt ist. 
5. Verpflichtung anderer Ange- 
stellten in Bezug auf den Joll= 
schus. # 
. 28. 
Andere Scaats= und Communalbe= 
amte, namentlich die Polizei: und Forst= 
bediensteten find zur Unterstützung der Grenz- 
wache verpflichter. 
Sie haben insbesondere Uebertre#un- 
gen der Jollvorschriften, welche bei Aus- 
übung ihres Dienstes zu. ihrer Kenntniß 
kommen, möglichst zu hindern, und auf 
jeden Fall zur näheren Untersuchung sofort 
anzuzeigen. 
6. Allgemeine Vorschriften für die 
Waaren-Ein-, Durch= und Aus- 
fuhr. 
. Strassen und Zeit, an welche die 
Ueberschreitung der Joll-Kinie 
gebunden ist. 
g. 29. 
Wer zollpflichtige oder zollfreie Waaren 
mit sich fuͤhrt, darf uͤber die Zoll-Linie zu 
Wasser oder zu Lande nur waͤhrend der Ta- 
geszeit und nur auf einer Zollstrasse ein= oder 
austreten, auch nur bei einem erlaubten Lan- 
dungsplaße anlanden.
	        
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