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d. h. an fremde, nicht zu demselben Zoll-
sosteme gehörige Lander angrenze, bildet
die Landesgrenze zugleich die Zollgrenze oder
Zolllinie, und der zunichst innerhalb dersel-
ben gelegene Raum, dessen Breite nach der
Oertlichkeit beslimmt wird, den Grenebe-
zirk, welcher vom übrigen Staatsgebiete
durch die besonders zu bezeichnende Bin-
nenlinie getreunt ist
2. Zollstrassen und Landungsplätze.
9. 23.
Von den aus dem Auslande in und
durch den Grenzbezirk führenden Land= und
Wasserstrassen sollen die zum Waarenverkehr
mit dem Auslande vorzugsweise geeigneten
als Zollstrassen bezeichnet werden. Auch
sollen, wo die Jollgrenze durch ein schiff-
bares Wasser gebildet wird, die erforderli-
chen Landungsplitze bestimmt werden.
3. Zollbehörde.
g. 26.
Zur Feststellung und Erhebung der
Ein= Aus= und Durchgangszölle werden
im Grenzbezirke Grenz-Zollämter, in den
übrigen Theilen des Landes andere Hebe-
stellen, auch da, wo die Grenz-Zollämter
nicht nahe genug an der Zolllinie lie-
gen, an dieser besondere Ansageposten er-
richtet.
4. Grenzbewachung.
27.
Die Aufsicht auf den Waaren-Elne
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und Ausgang wird längs der Jollgrenze und
im Grenz-Bezirke durch eine uniformirte und
bewaffnere Grenzwache geübt, die zum Ge-
brauche ihrer Waffen nach den deßfalls be-
stehenden besondern Vorschriften befugt ist.
5. Verpflichtung anderer Ange-
stellten in Bezug auf den Joll=
schus. #
. 28.
Andere Scaats= und Communalbe=
amte, namentlich die Polizei: und Forst=
bediensteten find zur Unterstützung der Grenz-
wache verpflichter.
Sie haben insbesondere Uebertre#un-
gen der Jollvorschriften, welche bei Aus-
übung ihres Dienstes zu. ihrer Kenntniß
kommen, möglichst zu hindern, und auf
jeden Fall zur näheren Untersuchung sofort
anzuzeigen.
6. Allgemeine Vorschriften für die
Waaren-Ein-, Durch= und Aus-
fuhr.
. Strassen und Zeit, an welche die
Ueberschreitung der Joll-Kinie
gebunden ist.
g. 29.
Wer zollpflichtige oder zollfreie Waaren
mit sich fuͤhrt, darf uͤber die Zoll-Linie zu
Wasser oder zu Lande nur waͤhrend der Ta-
geszeit und nur auf einer Zollstrasse ein= oder
austreten, auch nur bei einem erlaubten Lan-
dungsplaße anlanden.