Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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In wie fern der Ein= oder Ausgang zu 
anderer als der vorbestimmten Zeit und auf 
anderen als den Zollstrassen, auch das An- 
landen an anderen als den bezeichneten Lan- 
dungsplätzen ausnahmsweise zulässig ist, wird 
durch die Zollordnung bestimmt werden. 
b. Fortsetzung des Weges bis zum 
Zollamte; Deklaration, Revi- 
[ion. 
. 30. 
Der Weg von der Zoll-Linie bis zum 
Grenz-Zollamte muß ununterbrochen fortge- 
setzt, beim Zollamte Menge und Art der 
Waaren volssiändig und genau angegeben 
(deklarirt), auch müßen die letzteren dem 
Zollamte zur Einsicht (Revision) vorgezeigt 
werden. 
c&k. Behandlung der ein= und durchge- 
henden Waaren. 
F. 31. 
Eingehende, sey es nach einem inländi- 
schen Bestimmungsorte oder zum unmittel- 
baren Durchgang deklarirte Waaren werden 
nach Verschiedenheit der Fdlle entweder so- 
gleich beim Grenz-Zollamte vollständig ab- 
gefertigt (in freien Verkehr gesetzt), oder 
von solchem unter Zollkontrole (mirtelst Be- 
gleitschein) und geeigneten Falls unter Ver- 
schluß und gegen Sicherheitsleistung für den 
Betrag des Zolles an eine andere Hebestelle 
zur Schlußabfertigung verwiesen. 
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4d. Behandlung der ausgehenden 
Waaren. 
g. 32. 
Bei ausgehenden, einem Ausgangszolle 
unterliegenden Waaren hat die Ermittlung 
der Menge und Art derselben, so wie vie 
Erhebung des Zolles nach der Wahl des 
Waarenführers entweder beim Grengzzoll= 
Amte am Ausgangspunkte, oder bei einer 
Hebestelle im Innern, mie Vorbehalt der 
Revision beim Grenz-Zollamte zu geschehen. 
c. Weiteres Verhalten der Waaren- 
führer und Verpflichtungen derselben 
im Allgemeinen. 
g. 33. 
Waaren die nach F. 31. an eine andere 
Hebestelle zur Weiteren Abfertigung verwies 
sen, oder zur unmittelbaren Durchfuhr be- 
stimme, oder nach F. 32. zum Ausgange de- 
klarirt sind, har der Waarenführer unver- 
a#ndert ihrer Bestimmung zuzuführen, dem 
Jollamte, bei welchem die Schlußabfertigung 
zu geschehen har, zuzustellen, auch bis dahin 
den etwa angelegten amtlichen Verschluß un- 
verletzt zu erhalten. 
Die näheren Vorschriften über die Ber- 
bindlichkeiten, welche in Hinsicht auf Dekla- 
ration und Revision der Waaren, auf die 
Sicherheitsleistung für die schuldigen Zoll= 
gefälle und auf den Waaren-Verschluß von 
Seite der Verkehrtreibenden zu erfüllen sind, 
wird die Zollordnung enthalten.
	        
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