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In wie fern der Ein= oder Ausgang zu
anderer als der vorbestimmten Zeit und auf
anderen als den Zollstrassen, auch das An-
landen an anderen als den bezeichneten Lan-
dungsplätzen ausnahmsweise zulässig ist, wird
durch die Zollordnung bestimmt werden.
b. Fortsetzung des Weges bis zum
Zollamte; Deklaration, Revi-
[ion.
. 30.
Der Weg von der Zoll-Linie bis zum
Grenz-Zollamte muß ununterbrochen fortge-
setzt, beim Zollamte Menge und Art der
Waaren volssiändig und genau angegeben
(deklarirt), auch müßen die letzteren dem
Zollamte zur Einsicht (Revision) vorgezeigt
werden.
c&k. Behandlung der ein= und durchge-
henden Waaren.
F. 31.
Eingehende, sey es nach einem inländi-
schen Bestimmungsorte oder zum unmittel-
baren Durchgang deklarirte Waaren werden
nach Verschiedenheit der Fdlle entweder so-
gleich beim Grenz-Zollamte vollständig ab-
gefertigt (in freien Verkehr gesetzt), oder
von solchem unter Zollkontrole (mirtelst Be-
gleitschein) und geeigneten Falls unter Ver-
schluß und gegen Sicherheitsleistung für den
Betrag des Zolles an eine andere Hebestelle
zur Schlußabfertigung verwiesen.
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4d. Behandlung der ausgehenden
Waaren.
g. 32.
Bei ausgehenden, einem Ausgangszolle
unterliegenden Waaren hat die Ermittlung
der Menge und Art derselben, so wie vie
Erhebung des Zolles nach der Wahl des
Waarenführers entweder beim Grengzzoll=
Amte am Ausgangspunkte, oder bei einer
Hebestelle im Innern, mie Vorbehalt der
Revision beim Grenz-Zollamte zu geschehen.
c. Weiteres Verhalten der Waaren-
führer und Verpflichtungen derselben
im Allgemeinen.
g. 33.
Waaren die nach F. 31. an eine andere
Hebestelle zur Weiteren Abfertigung verwies
sen, oder zur unmittelbaren Durchfuhr be-
stimme, oder nach F. 32. zum Ausgange de-
klarirt sind, har der Waarenführer unver-
a#ndert ihrer Bestimmung zuzuführen, dem
Jollamte, bei welchem die Schlußabfertigung
zu geschehen har, zuzustellen, auch bis dahin
den etwa angelegten amtlichen Verschluß un-
verletzt zu erhalten.
Die näheren Vorschriften über die Ber-
bindlichkeiten, welche in Hinsicht auf Dekla-
ration und Revision der Waaren, auf die
Sicherheitsleistung für die schuldigen Zoll=
gefälle und auf den Waaren-Verschluß von
Seite der Verkehrtreibenden zu erfüllen sind,
wird die Zollordnung enthalten.