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7. Waarenverkehr und Transport
im Grenzbezirke.
g. 34.
Innerhalb des Grenzbezirkes unterliegt
aller Waaoren-Verkehr und Transport einer
genauen und speziellen Aufsiche, und ist den-
jenigen Beschränkungen und Kontrolmaaß=
regeln unterworfen, welche zur Sicherheit
gegen die verheimlichee Waaren-Einfuhr und
Ausfuhr erforderlich sind, und in der Zoll-
ordnung näher werden angegeben werden.
8. Gewerbsbetrieb im Grenz-
Bezirke.
g. 35.
Innerhalb des Grenzbezirkes koͤnnen fruͤ-
her bestandene Gewerbe mit zollpflichtigen
fremden, einem hoͤhern als dem allgemeinen
Eingangszolle unterliegenden, oder mit gleich-
namigen inlaͤndischen, so wie mit allen einem
Ausgangszolle unterworfenen Gegenstaͤnden
nur fortgesetzt, und neue nur angefangen und
betrieben werden unter Beobachtung derjeni-
gen Vorschriften, welche von den obersten
Verwaltungsstellen mit Beruͤcksichtigung der
oͤrtlichen Verhaͤltnisse anzuordnen, so wie
durch die gewerbspolizeilichen Gesetze gege-
ben sind, um das Gewerbs= und Zollinter=
esse zu sichern.
Die weiteren Bestimmungen hierwegen
und zwar insbesondere wegen Führung von
Handelsbüchern von Seite der Kausteute im
Grenzbezirke, dann wegen Beschränkung der
Klrämer und anderen Gewerbereibenden in
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kleineren Orten des Grenzbezirkes bei dem
unmittelbaren Waarenbezuge aus dem Aus-
lande, sowie wegen der Beschränkung der
Haustrgewerbe im Grenzbezirke werden durch
die Jollordnung ertheilt werden.
9. Waareyverkehr aufsserhalb des
Grenzbezirkes.
K. 36.
Ueber den Grenzbezirk hinaus findet
im Inlande nach Anleitung der näheren.
Vorschriften, welche die Zollordnung hier-
über enehalten wird, eine weitere Beauf-
sichttgung des Waarenverkehrs nur in so#
weit statt, daß: #
1.) die aus dem Auslande oder aus dem
Corenzbezirke in das Innere des Landes
übergehenden Waaren mir den im Grenz-
bezirk empfangenen Abfertigungsscheinen
bis zum Bestimmungsort begleitet seyn
müssen; daß
2.) bei gewissen hochbesteuerten Waaren die
Versendungen im Inlande zu groͤßeren
Quantitaͤten nur auf Frachtbriefe oder
Transportzettel geschehen, duͤrfen; daß
3.) von den Handeltreibenden, welche der-
gleichen hochbesteuerte Waaren unmit-
telbar aus dem Auslande beziehen,
über den Handel mit denselben Buch
zu führen, und darin der Tag und der
Ort, an welchem die Verzollung gelei-
stet worden, jedesmal beim Empfang
der Waare anzumerken ist; daß endlich
4.) Waarenführer und Handeltreibende bei
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