Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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7. Waarenverkehr und Transport 
im Grenzbezirke. 
g. 34. 
Innerhalb des Grenzbezirkes unterliegt 
aller Waaoren-Verkehr und Transport einer 
genauen und speziellen Aufsiche, und ist den- 
jenigen Beschränkungen und Kontrolmaaß= 
regeln unterworfen, welche zur Sicherheit 
gegen die verheimlichee Waaren-Einfuhr und 
Ausfuhr erforderlich sind, und in der Zoll- 
ordnung näher werden angegeben werden. 
8. Gewerbsbetrieb im Grenz- 
Bezirke. 
g. 35. 
Innerhalb des Grenzbezirkes koͤnnen fruͤ- 
her bestandene Gewerbe mit zollpflichtigen 
fremden, einem hoͤhern als dem allgemeinen 
Eingangszolle unterliegenden, oder mit gleich- 
namigen inlaͤndischen, so wie mit allen einem 
Ausgangszolle unterworfenen Gegenstaͤnden 
nur fortgesetzt, und neue nur angefangen und 
betrieben werden unter Beobachtung derjeni- 
gen Vorschriften, welche von den obersten 
Verwaltungsstellen mit Beruͤcksichtigung der 
oͤrtlichen Verhaͤltnisse anzuordnen, so wie 
durch die gewerbspolizeilichen Gesetze gege- 
ben sind, um das Gewerbs= und Zollinter= 
esse zu sichern. 
Die weiteren Bestimmungen hierwegen 
und zwar insbesondere wegen Führung von 
Handelsbüchern von Seite der Kausteute im 
Grenzbezirke, dann wegen Beschränkung der 
Klrämer und anderen Gewerbereibenden in 
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kleineren Orten des Grenzbezirkes bei dem 
unmittelbaren Waarenbezuge aus dem Aus- 
lande, sowie wegen der Beschränkung der 
Haustrgewerbe im Grenzbezirke werden durch 
die Jollordnung ertheilt werden. 
9. Waareyverkehr aufsserhalb des 
Grenzbezirkes. 
K. 36. 
Ueber den Grenzbezirk hinaus findet 
im Inlande nach Anleitung der näheren. 
Vorschriften, welche die Zollordnung hier- 
über enehalten wird, eine weitere Beauf- 
sichttgung des Waarenverkehrs nur in so# 
weit statt, daß: # 
1.) die aus dem Auslande oder aus dem 
Corenzbezirke in das Innere des Landes 
übergehenden Waaren mir den im Grenz- 
bezirk empfangenen Abfertigungsscheinen 
bis zum Bestimmungsort begleitet seyn 
müssen; daß 
2.) bei gewissen hochbesteuerten Waaren die 
Versendungen im Inlande zu groͤßeren 
Quantitaͤten nur auf Frachtbriefe oder 
Transportzettel geschehen, duͤrfen; daß 
3.) von den Handeltreibenden, welche der- 
gleichen hochbesteuerte Waaren unmit- 
telbar aus dem Auslande beziehen, 
über den Handel mit denselben Buch 
zu führen, und darin der Tag und der 
Ort, an welchem die Verzollung gelei- 
stet worden, jedesmal beim Empfang 
der Waare anzumerken ist; daß endlich 
4.) Waarenführer und Handeltreibende bei 
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