199
wieder eingehen, welche aus dem Inland
ausgegangen sind.
Wo diese Beguͤnstigung zugestanden
wird, muͤssen genau die Vorschriften und
Bedingungen erfüllt werden, welche die
Zollverwaltung ertheilen wird, um die obige
Ueberzeugung zu begründen.
b. Beim Meß= und Marktverkehr.
. 42.
Zur Erleichterung des Besuchs aus-
wärtiger Messen und Märkte mit inländi-
schen Erzeugnissen kann für gewisse, sich hie-
zu eignende Gegenstände, unter Beobach-
tung der erforderlichen Kontrol-Vorschrif-
ten, die zollfreie Ruͤckbringung der unver-
kauft gebliebenen Waaren verstattet werden.
und Gewerbtreibenden, welche inlaͤndische
Messen und Märkte besuchen, von ihren un-
verkausten Waaren Erlaß des Eingangszolles
bei der Wiederausfuhr auf vorschriftmässi-
gen Nachweis über die Identität der ein-
und zurückgeführten Waaren gewährt.
c. Bei Waaren die zur Verarbeitung
oder Vervollkommnung mit der Be-
stimmung des Ausgangseingebracht
werden und umgekehrt.
. 43.
Gegenstände, welche zur Verarbeitung
Nicht minder wird den fremden Handel-
200
oder zur Vervollkommnung der Arbeit mit
der Bestimmung, die daraus gefertigten
Waaren auszuführen, eingehen, können im
Zoll erleichtert werden. In besonderen Fäl-
len kann dieß auch geschehen, wenn Ge-
genstände zur Verarbeitung oder zur Ver-
vollkommung nach dem Auslande gehen,
und im vervollkommneten Zustande zurück-
kommen.
Ausnahmen der einen wie der andern
Art bedürfen aber jedesmal der Genehmi-
gung der obersten Finanzstelle.
d. Beim Grenzverkehr.
g. 44.
Ob und welche Erleichterungen in Be-
zug auf den kleinen Grenz-Verkehr mie
dem benachbarten Auslande stattfinden koͤn-
nen, wird nach Maaßgabe des doͤrtlichen
Beduͤrfnisses von der obersten Finanzstelle
(dem Stadtsministerium der Finanzen) durch
besondere Verfügungen bestimmt.
III. Vollzugs-Vorschriften.
. 45. ·
Die naͤheren Bestimmungen uͤber die
Ausführung und Anwendung des gegen-
wärtigen Gesetzes wird die zu erlassende
Jollordnung enthalten.
Geschehen München den Siebenzehnten November Einrausend acht hundert sieben
und dreißig.
Ludwig.
Fürst von Wrede. Freiherr v. Gise. Frhr. v. Schrenk, v. Wir-
schinger. Frhr. v. Hertling, Staatsratb v. Abel.
Nach königlich allerhöchstem Befehl
Geheimer Rath v. Kreuter.