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Gulden dreißig Kreuzer, so muß dieser Be-
trag als einfacher Werth angenommen, und
hienach die Geldbuße bestimmt werden.
Wer gegen das Verbot: ausländisches
Salz oder Stoffe, woraus Salz gezogen
werden kann, einbringt, niederlegt, auf ir-
gend eine Weise an sich bringt, verkauft, oder
ohne besondere Erlaubniß durchführt, unter-
liegt einer Strafe von fünf Gulden vom
Zenener, im Wiederholungsfalle von zehn
Gulden vom Zentner.
Besteht ein Verbor, Salz, Salpeter
und Schießpulver auszuführen, so unterliegt
derjenige, welcher dieses Verbot übertritt,
ebenfalls einer Strafe von fünf Gulden vom
Zentner, im Wiederholungsfalle aber von
jehn Gulden vom Zentner.
b. Strafe der Zolldefraudation.
& 2.
Wer es unternimmt, dem Scaate die
Ein-, Aus= oder Durchgangsabgaben zu ent-
zlehen, hat die Constskation der Gegenstände,
in Bezug auf welche die Zolldefraudation
verübt worden ist, und zugleich eine dem vier-
fachen Werthe der Abgaben, welche dem
Sraate entzogen worden sind, oder entzogen
werden wollten, gleichkommende Geldbuße,
welche jedoch niemals unter zwei Gulden
betragen soll, verwirkt.
Diese Abgaben sind ausserdem nach dem
Jollearife zu entrichten.
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aa. Strafe des ersten Rück falles.
. 3.
Im Wiederholungsfalle nach vorherge-
hangener rechtskräftiger Verurtheilung wird
ausser der Confiskation der Gegenstände, die
nach #F. 1. und 2. eintretende Geldbuße ver-
doppelt, oder im Falle dieselbe nicht beige-
trieben werden kann, auf verhältnißmäßige
Freiheitsstrafe, nicht über zwei Jahre, erkannt.
bb. Strafen des ferneren Rürckfalls.
S. 4.
Ein fernerer Rückfall nach früherer reches-
kräftiger Verurtheilung zieht ausser der Con-
fiskation der Gegenstände der Uebertretung
in der Regel eine verhältnißmäßige Freiheits-
Strafe, welche vier Jahre nicht übersteigen
darf, und den Verlust des Gewerbes, bei
welchem die Contrebande oder Defraudation
begangen ward, bis zu fünf Jahren nach sich.
Nur ausnahmsweise kann nach richterli-
chem Ermessen mit Berücksichtigung aller
Umstände des vorliegenden Falles und der
vorausgegangenen Falle, statt der Freiheits-
strafe, auf Verdopplung der im F. 3. be-
zeichneten Geldstrafe erkannt, auch von der
Entziehung des Gewerbsbetriebs Umgang ge-
nommen werden. Diese Wahl ist jedoch
dem Richter nicht gestattet, wenn der Ueber-
treter die Contrebande oder Defraudation ge-
werbsmäßig betreibt, oder wenn derselbe eine
der früheren oder die letzte Uebertretung un-