Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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laßt  worden,  oder  wenn  in  den  F.  6.  Nr.  4.
angeführten  Fällen  die  Verurtheilung  lediglich
  auf  den  Grund  der  daselbst  bezeichneten
  Thatsachen  erfolgt  ist,  ohne  daß  die
Defeaudation  selbst  nachgewiesen  worden,
so  findet  im  Falle  der  Wiederholung  einer
solchen  Uebertretung  die  Strafe  des  Rückftalls
  nicht  statt;  auch  soll  eine  solche  Verurtheilung
  die  Strafe  des  Rückfalls  bei  einer
  nachfolgenden  Zollübertretung  nicht
begründen.

9.  10.

Werden  Gegenstände,  deren  Ein-,
Durch=  oder  Ausfuhr  verboten  ist,

1.)  bei  dem  Grenzzollamte  von  dem  Gewerbtreibenden

  ausdrücklich  angezeigt,
oder  von  anderen  Personen  vorschriftsmäßig
  zur  Revision  gestellt,  oder  kommen


2.)  solche  Gegenstände  mit  der  Post  an,
und  kann  derjenige,  an  welchen  sie  gesendet
  sind,  einer  beabsichteten  Contrebande
  nicht  überführt  werden,  so  fundet
  keine  Strafe,  wohl  aber  Zurückschaffung
  der  Gegenstände  statt.

Im  ersten  Falle  geschieht  die  Zurückschaffung
  auf  Kosten  deesenigen,  welcher
  die  verbotenen  Gegenstände  bei  scch
geführt  hat;  im  zweiten  Falle  haften
für  die  dem  Staate  verursachten  Kosten
  die  Gegenstände  selbst.

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dd  Contrebande  oder  Jolldefraudation
  unter  erschwerenden  Umständen.
K.  11.

Die  Strafe  der  Contrebande  oder  Defcaudation
  wird  um  die  Hälfte  geschärft:

1.)  wenn  die  Gegenstände  beim  Transporte
  in  geheimen  Behälenissen  oder
sonst  auf  eine  künstlich  und  schwer
zu  entdeckende  Art  verborgen,  oder

2.)  wenn  zum  Durchgang  oder  Wiederausgang
  angemeldete  oder  sonst  unter

Begleitschein  gehende  Gegenstaͤnde  auf

dem  Transporte  vertauscht,  oder  in  ihren

  Bestandtheilen  veraͤndert  worden
sind;
jedoch  darf  das  im  F.  4.  bestimmte  Maximum
  der  Freiheits=  Strafe  nicht  überschritten
  werden.
g.  12.

Diese  Strafe  (#9.  11.)  critt  gleichfalls
ein,  wenn  Gewerbtreibende,  denen  zur  Beförderung
  ihres  Gewerbes  und  unter  der
Bedingung  der  Verwendung  zu  diesem  Zwecke
  abgabepflichtige  Gegenstände  ganz  frei,
oder  gegen  eine  geringere  Abgabe  verabfolgt
worden  sind,  dieselben  ohne  vorherige  Nachzahlung
  der  Gefälle  anderweit  verwenden,
oder  veräußern,  oder  wenn  Personen,  denen
  Waaren  unverzollt  anvertraut  worden,
mit  denselben  Unterschleif  treiben,  oder  zu
treiben  verstatten.

Ausserdem  gehen  sie,  in  dem  einen  wie