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laßt worden, oder wenn in den F. 6. Nr. 4.
angeführten Fällen die Verurtheilung lediglich
auf den Grund der daselbst bezeichneten
Thatsachen erfolgt ist, ohne daß die
Defeaudation selbst nachgewiesen worden,
so findet im Falle der Wiederholung einer
solchen Uebertretung die Strafe des Rückftalls
nicht statt; auch soll eine solche Verurtheilung
die Strafe des Rückfalls bei einer
nachfolgenden Zollübertretung nicht
begründen.
9. 10.
Werden Gegenstände, deren Ein-,
Durch= oder Ausfuhr verboten ist,
1.) bei dem Grenzzollamte von dem Gewerbtreibenden
ausdrücklich angezeigt,
oder von anderen Personen vorschriftsmäßig
zur Revision gestellt, oder kommen
2.) solche Gegenstände mit der Post an,
und kann derjenige, an welchen sie gesendet
sind, einer beabsichteten Contrebande
nicht überführt werden, so fundet
keine Strafe, wohl aber Zurückschaffung
der Gegenstände statt.
Im ersten Falle geschieht die Zurückschaffung
auf Kosten deesenigen, welcher
die verbotenen Gegenstände bei scch
geführt hat; im zweiten Falle haften
für die dem Staate verursachten Kosten
die Gegenstände selbst.
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dd Contrebande oder Jolldefraudation
unter erschwerenden Umständen.
K. 11.
Die Strafe der Contrebande oder Defcaudation
wird um die Hälfte geschärft:
1.) wenn die Gegenstände beim Transporte
in geheimen Behälenissen oder
sonst auf eine künstlich und schwer
zu entdeckende Art verborgen, oder
2.) wenn zum Durchgang oder Wiederausgang
angemeldete oder sonst unter
Begleitschein gehende Gegenstaͤnde auf
dem Transporte vertauscht, oder in ihren
Bestandtheilen veraͤndert worden
sind;
jedoch darf das im F. 4. bestimmte Maximum
der Freiheits= Strafe nicht überschritten
werden.
g. 12.
Diese Strafe (#9. 11.) critt gleichfalls
ein, wenn Gewerbtreibende, denen zur Beförderung
ihres Gewerbes und unter der
Bedingung der Verwendung zu diesem Zwecke
abgabepflichtige Gegenstände ganz frei,
oder gegen eine geringere Abgabe verabfolgt
worden sind, dieselben ohne vorherige Nachzahlung
der Gefälle anderweit verwenden,
oder veräußern, oder wenn Personen, denen
Waaren unverzollt anvertraut worden,
mit denselben Unterschleif treiben, oder zu
treiben verstatten.
Ausserdem gehen sie, in dem einen wie