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Strafe angedroht ist, wird mit einer
Ordnungsstrafe von einem bis fünf-
zehn Gulden bestraft.
d. Verwandlung der Geldbuße
in Freiheitsstrafe.
. 18.
In den Fällen, in welchen durch die-
ses Gesetz verhältnißmäßige Geldstrafe aus-
gesprochen ist, wird, im Falle diese nicht
beigetrieben werden kann, für je einen Gul-
den dreißig Kreuzer der verwirkten Geldbuße
Ein Tag Freiheitsstrafe verhänge. Jedoch
darf die Dauer der Freiheitsstrase im ersten
Uebertretungsfalle nie über ein Jahr, im
Räückfalle aber nie über das F. 3. und 4.
bezeichnete höchste Maaß erstreckt werden.
Im öbrigen finden dießseits des Rheins
wegen Verwandlung der Geldstrafe in
Freiheitsstrafe die allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen des Strafsgesebbuches vom
Jahre 1813. Art. 29 und 30. statt.
Eventuell (für den Fall der Unverms-
genheit) kann allgemein die Freiheitsstrafe
statt der Geldstrafe ausgesprochen werden.
Im Nheinkreise kann der Richrer in
Berücksicheigung der Lage des Defraudanten
nach Anleltung des Art. 6. des Forststraf=
gesetzes vom 28. Dezember 1831 geschärfte
Gefängnißstrase verhängen, in welchem Falle
der geschärfte Tag doppelt zähle.
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gee. Vertretungsverbindlichkeit.
F. 19.
Handel= und Gewerbereibende haben
für ihre Diener, Lehrlinge, Markihelfer,
Gewerbsgehülfen, Ehegatten, Kinder, Ge-
sinde und die sonst in ihrem Dienste oder
Taglohn stehenden, oder sich gewöhnlich
bei der Familie aufhaltenden Personen, an-
dere nicht zur handels= oder gewerbtreiben=
den. Klasse gehörende Personen aber nur
für ihre Ehegateen und Kinder ruͤcksichtlich
derjenigen Zollgefälle, Geldbußen und Pro-
zeßkosten zu hafren, in welche die solcher Ge-
stalt zu vertretenden Personen wegen Ver-
letzung der zollgesetzlichen oder sonstigen Zoll-
Verwaltungs-Vorschriften verurtheilt wor-
den, die ste bei Auvführung der ihnen von
den substdiarisch Haftenden entweder beson-
ders übertragenen, oder ein für allemal
überlassenen Handels-, Gewerbs= oder ande-
rer Verrichtungen zu beobachten hatten.
1. Bestimmungen wegen der
Confiskation.
g. 20.
Der in Folge der Contrebande oher
Defraudation eintretende Verlust der Ge-
genstaͤnde der Uebertretung trifft jederzeit den
Eigenthuͤmer.
Eine Ausnahme findet nur statt, wehn
die Contrebande oder Defraudation von dem
bekannten Frachtfuhrmann oder Schiffer,