Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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Strafe angedroht ist, wird mit einer 
Ordnungsstrafe von einem bis fünf- 
zehn Gulden bestraft. 
d. Verwandlung der Geldbuße 
in Freiheitsstrafe. 
. 18. 
In den Fällen, in welchen durch die- 
ses Gesetz verhältnißmäßige Geldstrafe aus- 
gesprochen ist, wird, im Falle diese nicht 
beigetrieben werden kann, für je einen Gul- 
den dreißig Kreuzer der verwirkten Geldbuße 
Ein Tag Freiheitsstrafe verhänge. Jedoch 
darf die Dauer der Freiheitsstrase im ersten 
Uebertretungsfalle nie über ein Jahr, im 
Räückfalle aber nie über das F. 3. und 4. 
bezeichnete höchste Maaß erstreckt werden. 
Im öbrigen finden dießseits des Rheins 
wegen Verwandlung der Geldstrafe in 
Freiheitsstrafe die allgemeinen gesetzlichen 
Bestimmungen des Strafsgesebbuches vom 
Jahre 1813. Art. 29 und 30. statt. 
Eventuell (für den Fall der Unverms- 
genheit) kann allgemein die Freiheitsstrafe 
statt der Geldstrafe ausgesprochen werden. 
Im Nheinkreise kann der Richrer in 
Berücksicheigung der Lage des Defraudanten 
nach Anleltung des Art. 6. des Forststraf= 
gesetzes vom 28. Dezember 1831 geschärfte 
Gefängnißstrase verhängen, in welchem Falle 
der geschärfte Tag doppelt zähle. 
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gee. Vertretungsverbindlichkeit. 
F. 19. 
Handel= und Gewerbereibende haben 
für ihre Diener, Lehrlinge, Markihelfer, 
Gewerbsgehülfen, Ehegatten, Kinder, Ge- 
sinde und die sonst in ihrem Dienste oder 
Taglohn stehenden, oder sich gewöhnlich 
bei der Familie aufhaltenden Personen, an- 
dere nicht zur handels= oder gewerbtreiben= 
den. Klasse gehörende Personen aber nur 
für ihre Ehegateen und Kinder ruͤcksichtlich 
derjenigen Zollgefälle, Geldbußen und Pro- 
zeßkosten zu hafren, in welche die solcher Ge- 
stalt zu vertretenden Personen wegen Ver- 
letzung der zollgesetzlichen oder sonstigen Zoll- 
Verwaltungs-Vorschriften verurtheilt wor- 
den, die ste bei Auvführung der ihnen von 
den substdiarisch Haftenden entweder beson- 
ders übertragenen, oder ein für allemal 
überlassenen Handels-, Gewerbs= oder ande- 
rer Verrichtungen zu beobachten hatten. 
1. Bestimmungen wegen der 
Confiskation. 
g. 20. 
Der in Folge der Contrebande oher 
Defraudation eintretende Verlust der Ge- 
genstaͤnde der Uebertretung trifft jederzeit den 
Eigenthuͤmer. 
Eine Ausnahme findet nur statt, wehn 
die Contrebande oder Defraudation von dem 
bekannten Frachtfuhrmann oder Schiffer,
	        
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