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welchem der Transport allein anvertraut
war, ohne Theilnahme und Mitwissen des
Eigenthuͤmers veruͤbt worden ist, und der
Fuhrmann oder Schiffer nicht zu denjenigen
Personen gehoͤrt, fuͤr welche der Eigenthuͤ-
mer nach Vorschrift des F. 19. subsidiarisch
haftet; in diesem Falle trite state der Con-
siskation die Verpflichtung des Waarenfüh-
rers ein, den Wereh jener Gegenstände zu
entrichten. .
Kann die Confiskation nicht mehr in
der Wirklichkeit erfolgen, so muß der in
Ermanglung anderer Beweismittel durch
eidliche Schaͤtzung ausgemittelte Werth der
Gegenstaͤnde bezahlt, und wenn die Schaͤtz-
ung unmoͤglich ist, anstatt der Confiska-
tion auf fuͤnfzig bis zweitausend Gulden er-
kannt werden.
g. 21.
Das Eigenthum der Gegenstaͤnde, de-
ren Confiskation erkannt wird, ist als in
dem Augenblicke, wo dieselben in Beschlag
genommen worden sind, auf den Staat
uͤbergegangen zu betrachten, und kann nach
den Grundsaͤtzen uͤber die Vindikation gegen
jeden dritten Besitzer verfolgt werden.
9.t0 Jusammentreffen mit andern Der-
gehen oder Verbrechen.
g. 22.
Treffen mit einer Zolluͤbertretung an-
dere Verbrechen oder Vergehen zusammen,
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so kommt die fuͤr erstere bestimmte Strafe
zugleich mit der fuͤr lehztere vorgeschriebenen
zur Anwendung.
g. 23.
Wer zum Zwecke der Veruͤbung einer
Contrebande oder Defraudation den amtli-
chen Waaren= Verschluß verfälsche, wird
ausser der Strafe der Uebertretung der Zoll-
gesetze mit den für Falschungen öffentlicher
Urkunden durch die geltenden Gesetze be-
stimmten Strafen belege.
b. Strafe der Bestechung.
. 24.
Wer einen zur Wahrnehmung des Zoll-
Interesses verpflichteten Beamten oder Die-
ner, oder den Angehörigen desselben wegen
einer zu dessen amtlichen Wirkungskreise ge-
hörigen Handlung irgend ein Geschenk, oder
irgend einen Vortheil giebt, oder geben
oder versprechen läßk, wird nach den über
die Bestechung der Staats= und öffentlichen
Diener geltenden Gesetzen gestrafe.
i. Strafe der Widersetzlichkeit.
. 25.
Widersebung gegen einen zur Wahr-
nehmung des Zollinteresses verpflichteren Be-
amten oder öffentlichen Diener bei der Aus-
übung seines Amtes wird nach den über die
Widersetzung gegen die Obrigkeit oder ob-
rigkeitlichen Diener geltenden Gesetzen be-
strafr.
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