Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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welchem der Transport allein anvertraut 
war, ohne Theilnahme und Mitwissen des 
Eigenthuͤmers veruͤbt worden ist, und der 
Fuhrmann oder Schiffer nicht zu denjenigen 
Personen gehoͤrt, fuͤr welche der Eigenthuͤ- 
mer nach Vorschrift des F. 19. subsidiarisch 
haftet; in diesem Falle trite state der Con- 
siskation die Verpflichtung des Waarenfüh- 
rers ein, den Wereh jener Gegenstände zu 
entrichten. . 
Kann die Confiskation nicht mehr in 
der Wirklichkeit erfolgen, so muß der in 
Ermanglung anderer Beweismittel durch 
eidliche Schaͤtzung ausgemittelte Werth der 
Gegenstaͤnde bezahlt, und wenn die Schaͤtz- 
ung unmoͤglich ist, anstatt der Confiska- 
tion auf fuͤnfzig bis zweitausend Gulden er- 
kannt werden. 
g. 21. 
Das Eigenthum der Gegenstaͤnde, de- 
ren Confiskation erkannt wird, ist als in 
dem Augenblicke, wo dieselben in Beschlag 
genommen worden sind, auf den Staat 
uͤbergegangen zu betrachten, und kann nach 
den Grundsaͤtzen uͤber die Vindikation gegen 
jeden dritten Besitzer verfolgt werden. 
9.t0 Jusammentreffen mit andern Der- 
gehen oder Verbrechen. 
g. 22. 
Treffen mit einer Zolluͤbertretung an- 
dere Verbrechen oder Vergehen zusammen, 
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so kommt die fuͤr erstere bestimmte Strafe 
zugleich mit der fuͤr lehztere vorgeschriebenen 
zur Anwendung. 
g. 23. 
Wer zum Zwecke der Veruͤbung einer 
Contrebande oder Defraudation den amtli- 
chen Waaren= Verschluß verfälsche, wird 
ausser der Strafe der Uebertretung der Zoll- 
gesetze mit den für Falschungen öffentlicher 
Urkunden durch die geltenden Gesetze be- 
stimmten Strafen belege. 
b. Strafe der Bestechung. 
. 24. 
Wer einen zur Wahrnehmung des Zoll- 
Interesses verpflichteten Beamten oder Die- 
ner, oder den Angehörigen desselben wegen 
einer zu dessen amtlichen Wirkungskreise ge- 
hörigen Handlung irgend ein Geschenk, oder 
irgend einen Vortheil giebt, oder geben 
oder versprechen läßk, wird nach den über 
die Bestechung der Staats= und öffentlichen 
Diener geltenden Gesetzen gestrafe. 
i. Strafe der Widersetzlichkeit. 
. 25. 
Widersebung gegen einen zur Wahr- 
nehmung des Zollinteresses verpflichteren Be- 
amten oder öffentlichen Diener bei der Aus- 
übung seines Amtes wird nach den über die 
Widersetzung gegen die Obrigkeit oder ob- 
rigkeitlichen Diener geltenden Gesetzen be- 
strafr. 
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