Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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k. Entschaldigung mit der Unbekaunt- 
schaft der Jollgesetze. 
. 26. · 
Unbekanntschaft mie den Bestimmung- 
en des Zollgesetzes, der Zollordnung und 
des Zollstrafgesetzes und den in Folge 
derselben bekannt gemachten Verwaltungs- 
Vorschriften soll Niemand, auch nicht dem 
.. Ausländer zur Enrschuldigung gereichen. 
I. Verjährung. 
. 27. 
Bei Uebertretungen, auf welche nur 
eine Ordnungs, oder derselben gleichgeltende 
Strase (F. 17. No. 1.) gesetzt ist, tritt 
die Verjährung der Setrase nach Verfluß 
eines Jahres; im Falle eine Contrebande 
oder Defraudation begangen ward, nach 
Versluß von dre# Jahren ein. 
Rücksichelich der anderweitigen Erfor- 
derniße zur Verjséhrung har es bei den 
geltenden Gesetzen sein Verbleiben. 
II. Strafver fabren. 
1) Verfahren bei Entdeckung ei- 
ner Uebertretung. 
. 28. 
Die vorlckusige Feststellung des That- 
bestandes bei Enedeckung einer Uebertretung 
erfolgt durch die Zollbehörden, denen es ob- 
liegt, sich der Gegenstände der Uebertretung, 
und wenn es zur Deckung der Abgaben, 
Scrafen, Kosten erforderlich ist, auch der 
Transportmittel durch Beschlagnahme zu 
versichern. 
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Fremde und unbekannte Uebertreter kön= 
nen verhaftet, und bis sie sich legitimiren 
und Sicherheie stellen, an das nächste Ge- 
riche zur Verwahrung abgellefert werden. 
K. 29. 
Das Prorokoll, welches von der Zoll- 
Behörde über den Thatbestand aufgenom- 
men wird, muß die Namen der anwesen- 
den Personen, die Angabe des Vorfalls mit 
allen Umständen, und die Unterzeichnung 
der Anwesenden oder die Erwähnung, war- 
um sie nicht haben unterzeichnen wollen, 
oder können, enthalten. 
Das von zwei Zollbeamten über eine 
von ihnen enddeckte Uebertretung vorschrift- 
mäßig aufgenommene Protokoll begründet 
-einen vollen Beweis der darin aus eigener 
Wahrnehmung angegebenen Tharsache. 
2) Verfahren hinsichtlich der in 
Beschlag genommenen Gegen- 
stánde. 
F. 30. 
Die in Beschlag genommenen Ge- 
genstände werden von der Untersuchungsbe- 
hörde oder auf deren Anordnung so lange 
verwahrt, bis das Erkenntniß in Rechts- 
krase übergegangen ist. « 
Die Freilassung derselben ist vor aus- 
gemachter Sache nur dann zulaͤßig, wenn 
durch baare Erlegung des vollen Werths 
und der Zollgefaͤlle, oder durch Buͤrgschaft 
genuͤgende Sicherheit geleistet wird, und
	        
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