Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 200 
im §. 17 des Gesetzes wegen Besteuerung des Branntweins vom heutigen Tage zur 
Anwendung. 
8. 27. 
Personen, welche Weinbau treiben, sind verpflichtet, den controlirenden Beamten 
die Behältnisse, wo der Erndtegewinn sich befindet, behuss der Revision und Ermiktelung 
der Steuern (F. 6.) nachzuweisen und zu öffnen. 
Auch muß den Steuerbeamten fernerhin, so lange der Steuerbetrag creditirt worden, 
gestattet werden, noch unversteuerte Bestände in soweit nachzusehen, wie erforderlich 
sein möchte, sich von der Größe des Vorraths in Beziehung auf die Sicherheit der ver- 
schuldeten Steuer und der ekwa eingetretenen Zahlungsverpflichtung (5§. 12 und 13) 
zu überzeugen. 
Gleiche Befugniß hatdie “ in Betreff der Bestände an Tabacksblättern, 
so lange der Steuerbetrag creditirt ist (. 21.). 
Dergleichen Revisionen und Nachsuchungen dürfen nur von Morgens 6 bis Abends 
9 Uhr Statt finden. 
8. 28. 
Wegen der Befugniß der Steuerbeamten zu Haussuchungen, wegen des Verhal- 
tens derjenigen, bei welchen revidirt wird, wegen der Dienststunden und bereiten Abfer- 
tigung, wegen des Verhaltens der Steuerbeamten und Stenerpflichtigen gegen einander, 
gelten die Vorschriften in den §. 32 bis 37, einschließlich der Ordnung zu dem Gesete 
wegen Besteuerung des Brantweins. 
Die Strafe der Defrandation besteht in einer Geldbuße, welche dem vierfachen 
Betrage der vorenthaltenen Gefälle gleichkommt. 
Die Abgaben sind von der Strase unabhängig zu entrichten. 
§. 30. 
Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die Strafe 
auf den achtfachen Betrag der Abgaben bestimmt. 
8. 31. 
Im dritten Falle der Uebertretung, nach vorhergegangener zweimaliger Bestra. 
sung, ilt der sechszehnsache Belrag der nicht erlegten Abgabe als Strafe verwirkt. 
§. 32. 
Die Uebertretung aller andern in diesem Gesetze und in den besondern Regulativen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.