Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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eine Verdunklung des Sachverhältnisses 
nicht zu besorgen ist. Vieh und dem Ver- 
derben ausgesetzte Gegenstände werden, wenn 
nicht dafür binnen acht Tagen genügende Si- 
cherheit geleistet wird, auf Anordnung des 
Gerichts öffentlich versteigert, und der Erlös 
wird nach Anweisung des Gerichts deponirt. 
· Fremde und Unbekannte sind bis zum 
Erfolge eines rechtskräftigen Erkenntnisses 
festzuhalten. 
3. Competenz und Verfahren der 
Gerichte. 
F. 31. 
Die Untersuchung in Jollstraffällen 
wird von den Gerichten von Amtswegen 
summarisch, und zwar: 
4.) da, wo es sich nicht von Verbrechen 
oder Vergehen handelrt, in den Kreisen 
dießseits des Rheins von den unmittelba- 
ren königlichen Gerichten, in deren Be- 
zirkr die Verletzung enrdeckt wird, nach 
den für die Behandlung der Polizeistraf- 
fälle bestehenden Bestimmungen geführrt 
und hienach das Erkenntniß in erster 
Instanz gefaßt. 
In den standeeherrlichen Gebieten 
soll es jedoch hinsichtlich der Judicatur, 
wie bisher, gehalten werden. 
Im Nheinkreise stehr die Untersuch= 
ung und Entscheidung den k. Friedens- 
gerichten in der Eigenschaft als Polizei- 
gerichten zu. 
  
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b.) In Verbrechens= oder Vergehensfällen 
richtet sich die Competenz und das Ver- 
fahren nach den allgemeinen gesetzlichen 
Bestimmungen. 
Den Zollbehörden dießseits des Rheins 
steht die Herstellung des Tharbestandes (F. 28.) 
bei Verbrechen und Vergehen in der Art zu, 
wie nach dem Scrafsgesetzbuche Theil II. Arc. 
18. bis 22. und Art. 65. die Polizeibehörden, 
in ihrem Verhälenisse zur Strafgewalr, zur 
Erforschung strafrechtlicher Handlungen und 
zur Ausmitcelung der Thäter zu wirken er- 
mächtiget und verpflichtet sind. 
Im. Rheinkreise richten sich die Besug- 
nisse der Zollbehörden nach den Bestimmungen 
des Gesetzbuches über das Verfahren in Straf- 
sachen B. U Cap. 2. und Cap. 5. Art. 50. 
die Befugnisse der Maire, ihrer Adjunkten 
und der Polizei Commissäre berreffend. Haus= 
suchungen kännen jedoch von der Zollbehörde 
nur nach Vorschrift des Art. 16. eben dort 
vorgenommen werden. 
S. 32. 
Bei der Uncersuchung über Verletzungen 
des Zollgesetzes und der Zollordnung kann 
der Beweis der Erfüllung derjenigen Ver- 
bindlichkeiten, worüber nach dem Zollgesetze 
und nach der Zollordnung amtliche Urkunden 
ausgestellt, und den Zollpflichtigen zur Auf- 
bewahrung übergeben werden müssen, nur 
mit diesen Urkunden geführt werden. 
Wer eine sosch rtunde durch Zufali
	        
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