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eine Verdunklung des Sachverhältnisses
nicht zu besorgen ist. Vieh und dem Ver-
derben ausgesetzte Gegenstände werden, wenn
nicht dafür binnen acht Tagen genügende Si-
cherheit geleistet wird, auf Anordnung des
Gerichts öffentlich versteigert, und der Erlös
wird nach Anweisung des Gerichts deponirt.
· Fremde und Unbekannte sind bis zum
Erfolge eines rechtskräftigen Erkenntnisses
festzuhalten.
3. Competenz und Verfahren der
Gerichte.
F. 31.
Die Untersuchung in Jollstraffällen
wird von den Gerichten von Amtswegen
summarisch, und zwar:
4.) da, wo es sich nicht von Verbrechen
oder Vergehen handelrt, in den Kreisen
dießseits des Rheins von den unmittelba-
ren königlichen Gerichten, in deren Be-
zirkr die Verletzung enrdeckt wird, nach
den für die Behandlung der Polizeistraf-
fälle bestehenden Bestimmungen geführrt
und hienach das Erkenntniß in erster
Instanz gefaßt.
In den standeeherrlichen Gebieten
soll es jedoch hinsichtlich der Judicatur,
wie bisher, gehalten werden.
Im Nheinkreise stehr die Untersuch=
ung und Entscheidung den k. Friedens-
gerichten in der Eigenschaft als Polizei-
gerichten zu.
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b.) In Verbrechens= oder Vergehensfällen
richtet sich die Competenz und das Ver-
fahren nach den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen.
Den Zollbehörden dießseits des Rheins
steht die Herstellung des Tharbestandes (F. 28.)
bei Verbrechen und Vergehen in der Art zu,
wie nach dem Scrafsgesetzbuche Theil II. Arc.
18. bis 22. und Art. 65. die Polizeibehörden,
in ihrem Verhälenisse zur Strafgewalr, zur
Erforschung strafrechtlicher Handlungen und
zur Ausmitcelung der Thäter zu wirken er-
mächtiget und verpflichtet sind.
Im. Rheinkreise richten sich die Besug-
nisse der Zollbehörden nach den Bestimmungen
des Gesetzbuches über das Verfahren in Straf-
sachen B. U Cap. 2. und Cap. 5. Art. 50.
die Befugnisse der Maire, ihrer Adjunkten
und der Polizei Commissäre berreffend. Haus=
suchungen kännen jedoch von der Zollbehörde
nur nach Vorschrift des Art. 16. eben dort
vorgenommen werden.
S. 32.
Bei der Uncersuchung über Verletzungen
des Zollgesetzes und der Zollordnung kann
der Beweis der Erfüllung derjenigen Ver-
bindlichkeiten, worüber nach dem Zollgesetze
und nach der Zollordnung amtliche Urkunden
ausgestellt, und den Zollpflichtigen zur Auf-
bewahrung übergeben werden müssen, nur
mit diesen Urkunden geführt werden.
Wer eine sosch rtunde durch Zufali