Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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verliert, kann jederzeit von dem Zollamte, wel- 
ches sie ausgestellt hat, ein Zeugniß daruͤber 
verlangen, daß er, laut der Zollbuͤcher, seine 
zollgesetzlichen Verbindlichkeiten erfuͤllt habe. 
Dieses Zeugniß gilt als Beweis der er- 
fuͤllten Verbindlichkeit. 
Sollte die Ausstellung einer in dem 
Zollgesetze oder der Zollordnung vorgeschrie- 
benen amtlichen Urkunde verweigert werden, 
so ist dagegen Beschwerdefuͤhrung an die 
oberste Zollverwaltungsstelle zuläßig. # 
Wird Beschwerde nicht geführt, so muß 
der Angeschuldigte bei der Untersuchung 
rechesförmlich darthun, daß ihm, ungeachtet 
er seine Verbindlichkeit erfüllt hat, die Aus- 
fertigung dieser Urkunde verweigert wor- 
den ist. . 
Die Beamten haben für allen aus une 
rechtemäßiger Verweigerung oder Verzögerung 
der Ausstellung entstehenden Schaden zu haf- 
ten, vorbehaltlich des gegen sie einzuleitenden 
Disciplinar-Strafoerfahrens. 
. Der Beweis der Erfüllung solcher Ver- 
bindlichkeiten, worüber keine amtlichen Ur- 
kunden auszustellen sind, kann auf erho= 
bene Klage auch durch erceptionsfreie Jeu- 
gen geführt werden. 
4. Erledigung der Strafsachen im 
administrativen Wege. 
9. 33. 
In allen Faͤllen der Verletzung des Zoll- 
gesetzes oder der Zollordnung, wo es sich nicht 
  
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um eine Verbrechens- oder Vergehens-Strafe 
handelt, kann der Uebertreter auf Belehren 
uͤber den Fall der Strafe, sich bei Geldstrafen 
und Confiskationen dem Ausspruche der zu- 
ständigen Zollbeh#rde freiwillig unterwerfen. 
Geschiehe dieses, so hat die Jollbehörde ein 
Protokoll aufzunehmen, welches enthäde 
1.) die Art und Weise, in welcher die Be- 
stimmungen des Zollgesetzes oder der 
Zollordnung übertreten worden; 
2.) die bestimmte, oder, im Falle des §. 17. 
Nr. 2., die der Zollbehörde als den Um- 
ständen angemessen erscheinende Strafe; 
3.) die Erkldrung des Uebertreters, daß 
er vorziehe, der Strafe ohue gerichtliche 
Verhandlung und Enescheidung sich zu 
unterwerfen; 
4.) den hierauf von der Zollbehörde gefaß- 
ten Beschluß; 
5.) die Bemerkung, daß der Uebertreter die 
Serafe dem Beschluße gemáß, wirk- 
lich bezahlt oder für die Bezahlung hin- 
reichende Sicherheit geleister, — dann 
im Falle der eintretenden Confiskation, 
daß er die Gegenstände der Confiska- 
tion der Behörde überlassen habe, oder 
daß ihm dieselben gegen Entrichtung 
ihres ordnungsgemäß ausgemittelten 
Werthes zurückgegeben worden; endlich 
6.) die Bemerkung, daß die nöthige War- 
nung vor Rückfall stattgefunden habe. 
Wer hiernach auf dem administrativen
	        
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