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Wege bestraft worden, soll im Wiederhol-
ungsfalle ebenso behandelt werden, als wenn
die Strafe damals von der Gerichtsbehoͤrde
erkannt worden waͤre.
5. Entscheidung.
g. 34.
A. In den Kreisen dießseits des Rheins
sind da, wo es sich nicht von Verbrechen
oder Vergehen handelt, die Akten vor Er-
lassung des Spruchs zur Erinnerung und
nach gefaͤlltem Spruche zur Bemessung des
allenfalls einzufuͤhrenden Rechtsmittels den
einschlägigen Fiskalen oder den an ihre
Stelle tretenden Beamten zur Einsicht vor-
zulegen.
In Uebertretungsfaͤllen nach g. 17.
Nr. 2. unterbleibt die Aktenvorlage vor
dem Spruche, wenn die Zollbehörde selbst
nur auf eine arbiträre Strafe angetragen hat.
B. Im Rheinkreise haben sowohl in
erster als zweiter Instanz, so wie auch bei dem
Cassationshofe die von der oberster Zollverwal-
tungsstelle hiezu ermächtigten Individuen
den gerichtlichen Verhandlungen beizuwoh-
nen, und im Namen der Zollverwaltung die
geeigneten Anträge zu stellen, und nsthigen
Falles die vom Gerichte verlangten Erläu--
terungen über die Natur und Eigenthüm-
lichkeiten der in Frage stehenden Uebertret-
ungen zu ertheilen.
Jedoch sind die Zollerhebungs-Behör=
den befugt, da, wo das Interesse der Zoll-
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verwaltung die Belwohnung von Zollbeam-
ten an den Gerichten der ersten Instanz
nicht erfordert, ihre Anträge blos schriftlich
an die Gerichte gelangen zu lassen.
6. Kosten.
g. 35.
Unabhängig von der Conftskation und
Geldstrafe hat der Uebertreter die tarifmä-
ßigen Gefälle zu entrichten, sowie auch die
Untersuchungs= und im Falle eintretenden
Arrestes, die Verpflegskosten zu tragen.
Die Zollgebühren dürfen aus dem Er-
löse nur im Falle des F. 37., sowie dann
berichtiget werden, wenn sie wegen Verms-
genslosigkeit weder von dem Uebertreter,
noch von dessen Mitschuldigen, noch von den
nach F. 19. zur Haftung verpflichteten Per-
sonen erholt werden können.
7. Rechtsmittel.
g. 36.
a.) In den Kreisen dießseits des Rheins
kann in allen Faͤllen, wo es sich nicht von
Verbrechen oder Vergehen handelt, und
wo eine Berufung zuläßig ist, diese bei
der zweiten Instanz, nämlich bei dem ein-
schlägigen Appellationsgerichte in Anwen-
dung gebracht werden.
Die Berufung an das Oberappellati-
onsgericht findet statt, wenn die Beschwer-
de: Summe vierhundert Gulden oder dar-
über beträgt, oder wenn der Verlust der