Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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Wege bestraft worden, soll im Wiederhol- 
ungsfalle ebenso behandelt werden, als wenn 
die Strafe damals von der Gerichtsbehoͤrde 
erkannt worden waͤre. 
5. Entscheidung. 
g. 34. 
A. In den Kreisen dießseits des Rheins 
sind da, wo es sich nicht von Verbrechen 
oder Vergehen handelt, die Akten vor Er- 
lassung des Spruchs zur Erinnerung und 
nach gefaͤlltem Spruche zur Bemessung des 
allenfalls einzufuͤhrenden Rechtsmittels den 
einschlägigen Fiskalen oder den an ihre 
Stelle tretenden Beamten zur Einsicht vor- 
zulegen. 
In Uebertretungsfaͤllen nach g. 17. 
Nr. 2. unterbleibt die Aktenvorlage vor 
dem Spruche, wenn die Zollbehörde selbst 
nur auf eine arbiträre Strafe angetragen hat. 
B. Im Rheinkreise haben sowohl in 
erster als zweiter Instanz, so wie auch bei dem 
Cassationshofe die von der oberster Zollverwal- 
tungsstelle hiezu ermächtigten Individuen 
den gerichtlichen Verhandlungen beizuwoh- 
nen, und im Namen der Zollverwaltung die 
geeigneten Anträge zu stellen, und nsthigen 
Falles die vom Gerichte verlangten Erläu-- 
terungen über die Natur und Eigenthüm- 
lichkeiten der in Frage stehenden Uebertret- 
ungen zu ertheilen. 
Jedoch sind die Zollerhebungs-Behör= 
den befugt, da, wo das Interesse der Zoll- 
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verwaltung die Belwohnung von Zollbeam- 
ten an den Gerichten der ersten Instanz 
nicht erfordert, ihre Anträge blos schriftlich 
an die Gerichte gelangen zu lassen. 
6. Kosten. 
g. 35. 
Unabhängig von der Conftskation und 
Geldstrafe hat der Uebertreter die tarifmä- 
ßigen Gefälle zu entrichten, sowie auch die 
Untersuchungs= und im Falle eintretenden 
Arrestes, die Verpflegskosten zu tragen. 
Die Zollgebühren dürfen aus dem Er- 
löse nur im Falle des F. 37., sowie dann 
berichtiget werden, wenn sie wegen Verms- 
genslosigkeit weder von dem Uebertreter, 
noch von dessen Mitschuldigen, noch von den 
nach F. 19. zur Haftung verpflichteten Per- 
sonen erholt werden können. 
7. Rechtsmittel. 
g. 36. 
a.) In den Kreisen dießseits des Rheins 
kann in allen Faͤllen, wo es sich nicht von 
Verbrechen oder Vergehen handelt, und 
wo eine Berufung zuläßig ist, diese bei 
der zweiten Instanz, nämlich bei dem ein- 
schlägigen Appellationsgerichte in Anwen- 
dung gebracht werden. 
Die Berufung an das Oberappellati- 
onsgericht findet statt, wenn die Beschwer- 
de: Summe vierhundert Gulden oder dar- 
über beträgt, oder wenn der Verlust der
	        
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