Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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Gewerbscoucession ausgesprochen ist, mögen 
die Erkentnisse der ersten und zweiten In- 
stanz gleichlaurend seyn oder nicht. 
Die Berufungsfrist wird sowohl zur 
zweiten als dritten Instanz für Inländer 
auf dreißig, für Ausländer auf sechzig 
Tage festgesetzr. 
b.) Im Nheinkreise ist die Berufung, 
insoferne diese nach den Gesetzen zuläßig 
ist, an das einschlägige Bezirksgericht zu 
richten; sie hat in der durch Art. 203 —205 
des Gesehbuches über das Verfahren in 
Strassachen (resp. nach Maaßgabe des Ge- 
setzes die Vorladung und Protokollirung 
in gemeinen Strafsachen der einfachen Po- 
lizei und die Berufung von den Urtheilen 
der einfachen Polizeigerichte im Rheinkreise 
vom 28. Dezember 1831 Art. III. betref- 
fend) vorgeschriebenen Form und Frist zu 
geschehen. 
Ein dritte Instanz findet nicht statt, 
jedoch bleibt dem Angeschuldigren sowohl, 
als der Zollverwaltung der Rekurs an den 
Cassationshof in Gemäßheit des benannten 
Gesetzbuches B. II. Tit. III. Cap. 1 und 2 
vorbehalten. 
c.) In allen Fällen, wo es sich von Ver- 
brechen oder Vergehen handelt, treten bezüg- 
lich auf die Rechtemittel die allgemeinen 
gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung. 
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s. Verfahren in Rücksicht auf ver- 
lassene Gegenstände. « 
·g.37. 
Von verlassenen zollpflichtigen Gegen- 
staͤnden wird, wenn nicht das Gegentheil 
offenbar ist, angenommen, daß das Zoll- 
gefäll in Beziehung auf sie verkürzt wor- 
den; ste unterliegen der Consiskation. 
Es ist jedoch vor allem die Thatsache 
ihrer Auffindung öffentlich bekannt zu ma- 
chen, und erst nach dem Ablaufe von sechs 
Monaten, vom Tage der Bekanntmachung 
an, kann die Conftskation erkannt werden, 
wenn sich der Eigenthümer nicht melder, 
und rechrfertige. 
Dieser öffentlichen Bekanntmachung 
bedarf es nicht rücksichtlich des verlassenen 
ausländischen Salzes und anderer Gegen- 
stände, deren Einfuhr oder Durchfuhr ver- 
boren ist; hinsichelich dieser ist ohne weiters 
die Confiskarion zu erkennen. 
9. Verfahren gegen Abwesende. 
. 38. 
Gegen bekannte, jedoch landesabwesende 
Zollfrevler sindet das Contumacialverfahren 
nach Analogie der allgemeinen strafgesetzli- 
chen Bestimmungen statt. 
K. 39. 
In allen Untersuchungsfällen, in wel- 
chen durch das gegenwärtige Gesetz nicht 
etwas Eigenthümliches verordnet ist, sollen 
die allgemeinen geseblichen Bestimmungen 
Anwendung finden.
	        
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