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Gewerbscoucession ausgesprochen ist, mögen
die Erkentnisse der ersten und zweiten In-
stanz gleichlaurend seyn oder nicht.
Die Berufungsfrist wird sowohl zur
zweiten als dritten Instanz für Inländer
auf dreißig, für Ausländer auf sechzig
Tage festgesetzr.
b.) Im Nheinkreise ist die Berufung,
insoferne diese nach den Gesetzen zuläßig
ist, an das einschlägige Bezirksgericht zu
richten; sie hat in der durch Art. 203 —205
des Gesehbuches über das Verfahren in
Strassachen (resp. nach Maaßgabe des Ge-
setzes die Vorladung und Protokollirung
in gemeinen Strafsachen der einfachen Po-
lizei und die Berufung von den Urtheilen
der einfachen Polizeigerichte im Rheinkreise
vom 28. Dezember 1831 Art. III. betref-
fend) vorgeschriebenen Form und Frist zu
geschehen.
Ein dritte Instanz findet nicht statt,
jedoch bleibt dem Angeschuldigren sowohl,
als der Zollverwaltung der Rekurs an den
Cassationshof in Gemäßheit des benannten
Gesetzbuches B. II. Tit. III. Cap. 1 und 2
vorbehalten.
c.) In allen Fällen, wo es sich von Ver-
brechen oder Vergehen handelt, treten bezüg-
lich auf die Rechtemittel die allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung.
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s. Verfahren in Rücksicht auf ver-
lassene Gegenstände. «
·g.37.
Von verlassenen zollpflichtigen Gegen-
staͤnden wird, wenn nicht das Gegentheil
offenbar ist, angenommen, daß das Zoll-
gefäll in Beziehung auf sie verkürzt wor-
den; ste unterliegen der Consiskation.
Es ist jedoch vor allem die Thatsache
ihrer Auffindung öffentlich bekannt zu ma-
chen, und erst nach dem Ablaufe von sechs
Monaten, vom Tage der Bekanntmachung
an, kann die Conftskation erkannt werden,
wenn sich der Eigenthümer nicht melder,
und rechrfertige.
Dieser öffentlichen Bekanntmachung
bedarf es nicht rücksichtlich des verlassenen
ausländischen Salzes und anderer Gegen-
stände, deren Einfuhr oder Durchfuhr ver-
boren ist; hinsichelich dieser ist ohne weiters
die Confiskarion zu erkennen.
9. Verfahren gegen Abwesende.
. 38.
Gegen bekannte, jedoch landesabwesende
Zollfrevler sindet das Contumacialverfahren
nach Analogie der allgemeinen strafgesetzli-
chen Bestimmungen statt.
K. 39.
In allen Untersuchungsfällen, in wel-
chen durch das gegenwärtige Gesetz nicht
etwas Eigenthümliches verordnet ist, sollen
die allgemeinen geseblichen Bestimmungen
Anwendung finden.