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10. Strafantheile der
Denuneianten.
J. 40.
Von allen Geldstrafen und dem Wer-
the des confiscirten Gutes faͤllt die eine
Haͤlfte dem Anzeiger, die andere dem Un-
terstuͤtzungsfonde der Zollverwaltung zu.
Ist jedoch der Anzeiger einer der Zoll-
beamten, welche zut Constatirung der Ueber-
tretungsfälle verpflichtet sind, so fließt auch
die andere Hälste der Strafe in die Unter-
stützungskasse.
betzteres tritt auch ein, wenn ein ande-
rer Aufbringer, welchem ein Strafantheil
zukömmt, auf diesen freiwillig verzichtet;
es sey denn, daß dieser Verzicht ausdrück-
lich zu Gunsten des Schuldigen geschehe.
Der obersten Zollverwaltung stehr, vor-
behaltlich des Recurses an das Scaatsmi-
nisterium der Finanzen, die Entscheidung
darüber zu, wer in einem bestimmten Ueber-
tretungsfalle als Aufbringer anzusehen sey,
oder welcher Antheil ihm gebühre.
— — 230
11. Hinweisung des Zollpersonals
auf seine Amtspflicht.
. 41.
Zollbeamte und Diener werden in Be-
zug auf ihre Amtshandlungen auf die Ver-
fassungsurkunde Titl. IV. . 8. Abs. 3. hin-
gewiesen und jedem Staatsbuͤrger bleibt die
Verfolgung seiner Rechte gegen sie im Falle der
Ueberschreitung ihrer Amtspflicht vorbehalten.
Transitorische Bestimmungen.
g. 42.
Vom Zeitpunkte an, wo gegenwaͤrti-
ges Gesetz in Wirksamkeit tritt, werden die
gesetzlichen Bestimmungen — die Verletzungen
der Zollordnung und die Besirafung dieser
Verletzungen betreffend — vom 1. July
1834 ausser Kraft gesetzt.
. 43.
Auf Verletzungen, welche vor dem
im vorigen Paragraphe bestimmten Zeit-
punkte verübt worden, findet gegenwärtiges
Gesetz nur Anwendung, insofern seine Be-
stimmungen für den Angeschuldigten milder
sind, als die früheren geseblichen Bestim-
mungen.
Gegeben München den Siebenzehnten November Eintausend achthundert und sieben und dreyßig.
Ludwig.
Fürst von Wrede. Frhr. von Gise. Frhr. von Schrenk. von
Wirschinger. Frhr. von Hertling. Staatsrath von Abel.
Nach königlich allerhöchstem Befehl
Geheimer Rath von Kreuher.