Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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10. Strafantheile der 
Denuneianten. 
J. 40. 
Von allen Geldstrafen und dem Wer- 
the des confiscirten Gutes faͤllt die eine 
Haͤlfte dem Anzeiger, die andere dem Un- 
terstuͤtzungsfonde der Zollverwaltung zu. 
Ist jedoch der Anzeiger einer der Zoll- 
beamten, welche zut Constatirung der Ueber- 
tretungsfälle verpflichtet sind, so fließt auch 
die andere Hälste der Strafe in die Unter- 
stützungskasse. 
betzteres tritt auch ein, wenn ein ande- 
rer Aufbringer, welchem ein Strafantheil 
zukömmt, auf diesen freiwillig verzichtet; 
es sey denn, daß dieser Verzicht ausdrück- 
lich zu Gunsten des Schuldigen geschehe. 
Der obersten Zollverwaltung stehr, vor- 
behaltlich des Recurses an das Scaatsmi- 
nisterium der Finanzen, die Entscheidung 
darüber zu, wer in einem bestimmten Ueber- 
tretungsfalle als Aufbringer anzusehen sey, 
oder welcher Antheil ihm gebühre. 
— — 230 
11. Hinweisung des Zollpersonals 
auf seine Amtspflicht. 
. 41. 
Zollbeamte und Diener werden in Be- 
zug auf ihre Amtshandlungen auf die Ver- 
fassungsurkunde Titl. IV. . 8. Abs. 3. hin- 
gewiesen und jedem Staatsbuͤrger bleibt die 
Verfolgung seiner Rechte gegen sie im Falle der 
Ueberschreitung ihrer Amtspflicht vorbehalten. 
Transitorische Bestimmungen. 
g. 42. 
Vom Zeitpunkte an, wo gegenwaͤrti- 
ges Gesetz in Wirksamkeit tritt, werden die 
gesetzlichen Bestimmungen — die Verletzungen 
der Zollordnung und die Besirafung dieser 
Verletzungen betreffend — vom 1. July 
1834 ausser Kraft gesetzt. 
. 43. 
Auf Verletzungen, welche vor dem 
im vorigen Paragraphe bestimmten Zeit- 
punkte verübt worden, findet gegenwärtiges 
Gesetz nur Anwendung, insofern seine Be- 
stimmungen für den Angeschuldigten milder 
sind, als die früheren geseblichen Bestim- 
mungen. 
Gegeben München den Siebenzehnten November Eintausend achthundert und sieben und dreyßig. 
Ludwig. 
Fürst von Wrede. Frhr. von Gise. Frhr. von Schrenk. von 
Wirschinger. Frhr. von Hertling. Staatsrath von Abel. 
Nach königlich allerhöchstem Befehl 
Geheimer Rath von Kreuher.
	        
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