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Chaussee-Geld-Regulative zur Ausführung
kommen, wozu die siändische Zustimmung
in der Art und Weise, wie im Dostulat
1. vorbehalten bleibt;
b.)) das noch ferner zur Erhebung kommende
Chaussee-Geld ausschließlich zur Abldsung
jener Pflaster= und Brückenzdlle zu verwen?
den, welche in kleinern Städten und Or-
ten bestehen, und den Verkehr am mei-
stin beschweren unter Mitverwendung der
in den Jollgefällen sich ergebenden Ueber-
schsse, soweit es nach Maaßgabe der ein-
tretenden Umstände räthlich und nothwen-
dig gefunden werden wird;
4.) die Besteuerung der Branntwelin-Fabrikation
in Caulsdorf in der Art einzuführen, daß
a)der im Bezirke des erclavirten Amtes
Caulsdorf gefertigte Branntwein, ohne
Unterschied des Materials, für den bape-
rischen Eimer 58 Alkohol= Stärke nach
Tralles einem allgemeinen Steuersatze von
5 fl. 30 kr. unterworfen werden koͤnne,
daß
b) diese Abgabe nach baperischem Eimer
Raum= Inhaltes der Maischbottige
mehligen Stossen, und der Menge bei
nicht mehligen Stoffen, mit Rücksicht auf
die natürliche Ertragsfähigkeit des zu ver-
arbeitenden Materials, sowie auf den Um-
fang und auf die Beschaffenheit der tech-
nischen Einrichtungen festgesetzt;
c) übrigens Jeder, welcher Branntweinbren=
nerei-Apparate für seine Rechnung selbst
oder durch andere in Betrieb setzt, zur
Entrichtung der Branntweinsteuer ange-
halten werden soll, endlich
d) daß Verletzungen der depßfallsigen Vor-
schriften und die Verkürzungen der Brannt-
weinsteuer analog der, über die Defrau-
dation des Malz-Aufschlages für das Kö,
des
bei
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nigreich Bayern geltenden Bestimmungen
zu behandeln seyen;
ö.) die Einführung breiter Radfelgen auf den
Kunststrassen in Gemeinschaft mit den Ver-
eins-Staaten zu bewirken, die sich vorläufig
nach Inhalt des Protokolles der General=
Conferenz vom 12. September 1836. über
die deßhalb zu befolgenden Grundsätze ver-
einbart haben.
Indem Wir diesen Gesammt-Beschlüssen
Unsere allerhöchste Sanktion ertheilen, befeh-
len Wir zugleich, daß mir dem Augenblicke=
wo in Gaulsdorf die Besteuerung der Brannt-
wein-Fabrikation zur Ausführung kömmt, die
Erhebung des Malz-Aufschlages dorrselbst ein
gestellt werde.
II.
Nachweisungen.
. A.
Verwendung der Staats-Einnahmen.
Ueber die Verwendung der Staats-Einnah-
men in den Jahren 1833, 1834 und 1832
haben Wir den Ständen gemue Nachweisung
vorlegen, und dadurch den Bestimmungen der
Verfassungs-Urkunde Tit. VII. §. 10. Ge-
nüge leisten lassen.
Wir sehen Uns aber veranlaßt, Unsere
in dem Lbandtags-Abschiede vom 29. Dezember
1831 gegen ein ganz ähnliches, in diesem Jahre
versuchtes Eingreifen der Kammer der Abge-
ordneten niedergelegte Verwahrung Unserer
verfassungsmässigen Regierungs-Rechte hiemit
ausdrücklich zu wiederholen.
B.
Stand der Staats-Schulden-Tilgunge-An-
stalt.
1.) Zur Erfüllung der Bestimmungen der Ver-
fassungs-Urkunde Tit. VII. . 11. und 16.
sind den Ständen sämmtliche Rechnungen