Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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Chaussee-Geld-Regulative zur Ausführung 
kommen, wozu die siändische Zustimmung 
in der Art und Weise, wie im Dostulat 
1. vorbehalten bleibt; 
b.)) das noch ferner zur Erhebung kommende 
Chaussee-Geld ausschließlich zur Abldsung 
jener Pflaster= und Brückenzdlle zu verwen? 
den, welche in kleinern Städten und Or- 
ten bestehen, und den Verkehr am mei- 
stin beschweren unter Mitverwendung der 
in den Jollgefällen sich ergebenden Ueber- 
schsse, soweit es nach Maaßgabe der ein- 
tretenden Umstände räthlich und nothwen- 
dig gefunden werden wird; 
4.) die Besteuerung der Branntwelin-Fabrikation 
in Caulsdorf in der Art einzuführen, daß 
a)der im Bezirke des erclavirten Amtes 
Caulsdorf gefertigte Branntwein, ohne 
Unterschied des Materials, für den bape- 
rischen Eimer 58 Alkohol= Stärke nach 
Tralles einem allgemeinen Steuersatze von 
5 fl. 30 kr. unterworfen werden koͤnne, 
daß 
b) diese Abgabe nach baperischem Eimer 
Raum= Inhaltes der Maischbottige 
mehligen Stossen, und der Menge bei 
nicht mehligen Stoffen, mit Rücksicht auf 
die natürliche Ertragsfähigkeit des zu ver- 
arbeitenden Materials, sowie auf den Um- 
fang und auf die Beschaffenheit der tech- 
nischen Einrichtungen festgesetzt; 
c) übrigens Jeder, welcher Branntweinbren= 
nerei-Apparate für seine Rechnung selbst 
oder durch andere in Betrieb setzt, zur 
Entrichtung der Branntweinsteuer ange- 
halten werden soll, endlich 
d) daß Verletzungen der depßfallsigen Vor- 
schriften und die Verkürzungen der Brannt- 
weinsteuer analog der, über die Defrau- 
dation des Malz-Aufschlages für das Kö, 
des 
bei 
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nigreich Bayern geltenden Bestimmungen 
zu behandeln seyen; 
ö.) die Einführung breiter Radfelgen auf den 
Kunststrassen in Gemeinschaft mit den Ver- 
eins-Staaten zu bewirken, die sich vorläufig 
nach Inhalt des Protokolles der General= 
Conferenz vom 12. September 1836. über 
die deßhalb zu befolgenden Grundsätze ver- 
einbart haben. 
Indem Wir diesen Gesammt-Beschlüssen 
Unsere allerhöchste Sanktion ertheilen, befeh- 
len Wir zugleich, daß mir dem Augenblicke= 
wo in Gaulsdorf die Besteuerung der Brannt- 
wein-Fabrikation zur Ausführung kömmt, die 
Erhebung des Malz-Aufschlages dorrselbst ein 
gestellt werde. 
II. 
Nachweisungen. 
. A. 
Verwendung der Staats-Einnahmen. 
Ueber die Verwendung der Staats-Einnah- 
men in den Jahren 1833, 1834 und 1832 
haben Wir den Ständen gemue Nachweisung 
vorlegen, und dadurch den Bestimmungen der 
Verfassungs-Urkunde Tit. VII. §. 10. Ge- 
nüge leisten lassen. 
Wir sehen Uns aber veranlaßt, Unsere 
in dem Lbandtags-Abschiede vom 29. Dezember 
1831 gegen ein ganz ähnliches, in diesem Jahre 
versuchtes Eingreifen der Kammer der Abge- 
ordneten niedergelegte Verwahrung Unserer 
verfassungsmässigen Regierungs-Rechte hiemit 
ausdrücklich zu wiederholen. 
B. 
Stand der Staats-Schulden-Tilgunge-An- 
stalt. 
1.) Zur Erfüllung der Bestimmungen der Ver- 
fassungs-Urkunde Tit. VII. . 11. und 16. 
sind den Ständen sämmtliche Rechnungen
	        
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