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deren Civilrechts-Fragen zusammenhaͤngenden Ge-
genstand von einem allgemeinen Civilgesetze zu
trennen und einen besonderen Gesetzes-Euntwurf
über das Rechts-Verhälcniß der Verschollenheit
an die Stände bringen zu lassen.
II. Einführung eines allgemeinen
Wechsel-Rechtes.
Wir werden diesen Antcrag, als einen
mit der allgemeinen Civil= und Handelsgesetz-
hebung in Verbindung stehenden Gegenstand, und
dekgleichen auch die dem Antrage beigefügte
Bitte um Errichtung von Merkantilgerichten.
wenigstens in den grdgeren Städten, näherer
Erwägung unterstellen.
III. Nüruberger Wechsel-Ordnung.
Den Antrag wegen gesetzlicher Abauderung
einiger obsoleten Bestimmungen der. Nüruberger
Wechsel-Ordnung werden Wir in nähere Erwa-
gung ziehen uno das Weitere veranlassen.
IV. Berufungen in Wechselsachen.
Nach dem Autrage der Stinde genehmi-
gen und verordnen Wir: daß vier Wochen
nach Verkündung des gegenwärtigen Abschiedes
durch das Gesetzblatt, die Bestimmungen der
96. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 11. Sept.
1825, die Abkuͤrzung der Nothfrist bei Be-
rufungen an das Wechselappellationsgericht zu
Augeburg betreffend, bei allen übrigen Wech-
sel= und Merkantilgerichten in den sieben Krei-
sen dießseité des Rheins allgemein eingeführt
und als gesetzliche Vorschriften angewendet wer-
den, hievon jedoch ausgenommen bleiben sollen:
1) die mit einer besonderen Hamdelsgerichts-
und Wechselordnung bersehene. Stadt Nuͤrn-
berg, und
2) diejenigen Bezirke, in welchen, als Bestand-=
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tbeilen der ehemaligen Fürstenrhümer Ans-
bach und Bapreuth, das preußische Land-
recht sammt dem hierin enthaltenen Wech-
selrechte dann der in der preußischen Ge-
richtsordnung vorgeschriebene Wechsel= Pro-
zeß, gelten.
V. Alluvionsreche an der Donau.
Wir finden Uns nicht bewogen, das
hergebrachte Alluvionsrecht des Staates an der
Donau, im ehemaligen Herzegthume Neuburg,
aufzuheben; hiedurch würde den Bestimmung-
en des andrechtes gegenüber weder der Be-
schwerde der an der Donau gelegenen Gemein-
den abgeholfen, noch auch diese Aufhebung mit
der Verfassungs-Urkunde Titel III. S# 6 und 7.
vereinbar seyn.
Der Bitte um Abgabe der Anschütten ha-
ben Wir, so weit dieses die Verfassungs Be-
stimmungen gestatten., bereits durch frühere
Entschließung vom 26. Juni 1827. willfahrr,
und befehlen Unseren Behbörden, genau im
Geiste derselben zu verfahren.
Wegen einer neuen Gesetzgebung äber die
Alluvionen massen Wir wiederholt auf das neu
zu entwerfende Civil-Gesetzbuch hinweisen.
VI. Cultur-Gesetz.
Wir haben Uns üÜberzeugt, daß ein
Cultur-Gesetz, da dasselbe fast durchgehends
aus privatrechtlichen Bestimmungen bestehr,
nur im Einklange mit den allgemeinen Gesetzen
über Eigentbum, Dienstbarkeiren, Eingehung
und Aufldsung von Verbindlichkeiren u. s. w.
gegeben werden kann, wenn es nicht ein
Ausnahms-Gesetz werden, wohlerworbene Rechte
zerstdren und andere Schwierigkeiten und Nach-
theile herbeiführen soll.
Wir werden jedoch bei Gebung eines.
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die An-
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