Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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deren Civilrechts-Fragen zusammenhaͤngenden Ge- 
genstand von einem allgemeinen Civilgesetze zu 
trennen und einen besonderen Gesetzes-Euntwurf 
über das Rechts-Verhälcniß der Verschollenheit 
an die Stände bringen zu lassen. 
II. Einführung eines allgemeinen 
Wechsel-Rechtes. 
Wir werden diesen Antcrag, als einen 
mit der allgemeinen Civil= und Handelsgesetz- 
hebung in Verbindung stehenden Gegenstand, und 
dekgleichen auch die dem Antrage beigefügte 
Bitte um Errichtung von Merkantilgerichten. 
wenigstens in den grdgeren Städten, näherer 
Erwägung unterstellen. 
III. Nüruberger Wechsel-Ordnung. 
Den Antrag wegen gesetzlicher Abauderung 
einiger obsoleten Bestimmungen der. Nüruberger 
Wechsel-Ordnung werden Wir in nähere Erwa- 
gung ziehen uno das Weitere veranlassen. 
IV. Berufungen in Wechselsachen. 
Nach dem Autrage der Stinde genehmi- 
gen und verordnen Wir: daß vier Wochen 
nach Verkündung des gegenwärtigen Abschiedes 
durch das Gesetzblatt, die Bestimmungen der 
96. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 11. Sept. 
1825, die Abkuͤrzung der Nothfrist bei Be- 
rufungen an das Wechselappellationsgericht zu 
Augeburg betreffend, bei allen übrigen Wech- 
sel= und Merkantilgerichten in den sieben Krei- 
sen dießseité des Rheins allgemein eingeführt 
und als gesetzliche Vorschriften angewendet wer- 
den, hievon jedoch ausgenommen bleiben sollen: 
1) die mit einer besonderen Hamdelsgerichts- 
und Wechselordnung bersehene. Stadt Nuͤrn- 
berg, und 
2) diejenigen Bezirke, in welchen, als Bestand-= 
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tbeilen der ehemaligen Fürstenrhümer Ans- 
bach und Bapreuth, das preußische Land- 
recht sammt dem hierin enthaltenen Wech- 
selrechte dann der in der preußischen Ge- 
richtsordnung vorgeschriebene Wechsel= Pro- 
zeß, gelten. 
V. Alluvionsreche an der Donau. 
Wir finden Uns nicht bewogen, das 
hergebrachte Alluvionsrecht des Staates an der 
Donau, im ehemaligen Herzegthume Neuburg, 
aufzuheben; hiedurch würde den Bestimmung- 
en des andrechtes gegenüber weder der Be- 
schwerde der an der Donau gelegenen Gemein- 
den abgeholfen, noch auch diese Aufhebung mit 
der Verfassungs-Urkunde Titel III. S# 6 und 7. 
vereinbar seyn. 
Der Bitte um Abgabe der Anschütten ha- 
ben Wir, so weit dieses die Verfassungs Be- 
stimmungen gestatten., bereits durch frühere 
Entschließung vom 26. Juni 1827. willfahrr, 
und befehlen Unseren Behbörden, genau im 
Geiste derselben zu verfahren. 
Wegen einer neuen Gesetzgebung äber die 
Alluvionen massen Wir wiederholt auf das neu 
zu entwerfende Civil-Gesetzbuch hinweisen. 
VI. Cultur-Gesetz. 
Wir haben Uns üÜberzeugt, daß ein 
Cultur-Gesetz, da dasselbe fast durchgehends 
aus privatrechtlichen Bestimmungen bestehr, 
nur im Einklange mit den allgemeinen Gesetzen 
über Eigentbum, Dienstbarkeiren, Eingehung 
und Aufldsung von Verbindlichkeiren u. s. w. 
gegeben werden kann, wenn es nicht ein 
Ausnahms-Gesetz werden, wohlerworbene Rechte 
zerstdren und andere Schwierigkeiten und Nach- 
theile herbeiführen soll. 
Wir werden jedoch bei Gebung eines. 
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die An- 
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