37
dann die Art der Einhebung dieses Aufschlages
betreffend, werden Wir nach Titel X. 6. 5.
der Verfassungs-Urkunde durch Unseren Staatss
Rarh näher untersuchen und eurscheiden lassen.
Mit diesen Unseren Eurtschliessungen
ertheilen Wir den Stáuden Unseren Abschied,
und obgleich auf der einen Seite verschiedene
Vorgänge in der nun geendigten, sehbr verlän-
gerten Sitzung der Kammern die unangenehme
Nothwendigkeit berbeigeführt haben, mancher-
lei Verirrungen in das Gebiet der Uns zu-
stebenden Königlichen Rechte, namentlich je-
ner der Organisarion und der Verwalktung,
auf den Grund der Verfassungs-Urkunde,
welche Wir in allen ihren Theilen, so wie
38
sie ist, aufrecht und unverrückt zu erbalten,
fest entschlessen sind, mit Erust zurückwei-
sen zu müssen; so haben Wir doch auf der
andern Seite in mehrf#ltigen Aeusserungen und
Beweisen standhaft gesetzlicher Gesinnung=
treuer Anhänglichkeit und unbefangener, redli-
cher Bestrebungen für das wahre Gemeinwohl
die vollesie Beruhigung gefunden, und erken
nen dieselben mit landesvaterlichem Wohlge-
fallen. «
Wir schließen die gegenwaͤrtige Ver-
sammlung und bleiben Unseren Lieben und
Gerreuen, den Ständen des Reiches mit be-
sonderer Kdniglicher Huld und Gnade sters ge-
wogen.
Gegeben München am 17. November 1837.
Ludwig.
Färst v. Wrede. Freiherr v. Gise. GFreiherr v. Schrenk. v. Wir-
schinger. Erhr. v. Hertling. Staatsrath v. Abel.
Nach königlich allerhöchstem Befehl
Geheimer Rath v. Kreutzer.