Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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Kosten, Schaͤden und Nutzungen be- 
treffen. Rechte und Gerechtigkeiten 
eignen sich hieher nicht, jaͤhrliche Ren- 
ten und sonstige Bezuͤge nur dann, 
wenn nicht zugleich das Hauptrecht 
bestritten ist. 
2.) Streitigkeiten zwischen Eheleuten, so 
ferne es sich dabei nicht von Trennung 
der Ehe oder von Vermoͤgensrechten im 
Betrage von mehr als 100 fl. handelt. 
3 5 Streitigkeiten zwischen Famillengliedern, 
zwischen Hausgenossen, zwischen Hand= 
werksmeistern und Gesellen oder Lehrjun- 
gen, zwischen Dienstherren und Dienstbo- 
ten, zwischen Gewerbsunternehmern und 
ihren Arbeitern, bei allen diesen hinsicht- 
lich ihres gegenseitigen häuslichen, dienst- 
lichen oder gewerblichen Verhältnisses. 
4.) Screltigkeiten zwischen Vermiethern 
und Miethern von Wohnungen in Be- 
treff des Miethverhältnisses, so lange 
solches wirklich noch besteht; dann 
Sereitigkeicen über Forderungen aus 
einem bereits aufgelösten Miethver= 
hälenisse, in so ferne dieselben sich nicht 
weiter als auf das zuletz verflossene 
Miethjahr zurückbeziehen. 
5.) Streitigkeiten der Reisenden mit Wir- 
then, Fuhrleuten, Schiffern und Flös- 
sern oder Handwerkern über Zechen, 
Fuhrlöhne oder Handwerks-Conten, 
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welche aus Anlaß der Reise entstan- 
den sind. 
8.) Streitigkeiten uͤber Gegenstaͤnde des 
Handels und Wandels auf Messen 
und Märkeen, so ferne sie nicht den 
bestehenden oder noch zu errichtenden 
Handels= oder Meßgerichten zugewie- 
sen sind, oder zugewiesen werden. 
Dabet wird vorausgesetzt, daß solche 
Sereitigkeiten noch während der Dauer 
der Messe oder des Marktes ange- 
bracht worden seyen. 
7.) Streitigkelten wegen Beschddigung von 
Bäumen, an Gärten= und Feldfrüch- 
ten, an Weinstöcken und Einfriedun- 
gen, an Wasiserleitungen, Abflüssen, 
Wässerungsanlagen, Pfaden und We- 
gen, wegen veränderter Grenze durch 
Verrückung von Grenzzeichen, Be- 
schädigung durch Ueberackern, Ueber- 
fahren, Viehweiden, Grasen, Mähen, 
Erndten, Einherbsten, so ferne die 
Beschäddigung nicht schon ven Ablauf 
eines Jahres, von Anstellung der Klage 
zurück, geschehen ist. 
8.) Klagen wegen offenbar kundiger Frevel, 
Vergewaltigungen und Attentate, Kla- 
gen, welche den jüngsten Besitz betref- 
fen, Alimentationssachen, Klagen auf 
Abstellung der Selbsthilfe und andere 
ohne Gefahr nicht leicht verschiebliche 
Sachen.
	        
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