43
Kosten, Schaͤden und Nutzungen be-
treffen. Rechte und Gerechtigkeiten
eignen sich hieher nicht, jaͤhrliche Ren-
ten und sonstige Bezuͤge nur dann,
wenn nicht zugleich das Hauptrecht
bestritten ist.
2.) Streitigkeiten zwischen Eheleuten, so
ferne es sich dabei nicht von Trennung
der Ehe oder von Vermoͤgensrechten im
Betrage von mehr als 100 fl. handelt.
3 5 Streitigkeiten zwischen Famillengliedern,
zwischen Hausgenossen, zwischen Hand=
werksmeistern und Gesellen oder Lehrjun-
gen, zwischen Dienstherren und Dienstbo-
ten, zwischen Gewerbsunternehmern und
ihren Arbeitern, bei allen diesen hinsicht-
lich ihres gegenseitigen häuslichen, dienst-
lichen oder gewerblichen Verhältnisses.
4.) Screltigkeiten zwischen Vermiethern
und Miethern von Wohnungen in Be-
treff des Miethverhältnisses, so lange
solches wirklich noch besteht; dann
Sereitigkeicen über Forderungen aus
einem bereits aufgelösten Miethver=
hälenisse, in so ferne dieselben sich nicht
weiter als auf das zuletz verflossene
Miethjahr zurückbeziehen.
5.) Streitigkeiten der Reisenden mit Wir-
then, Fuhrleuten, Schiffern und Flös-
sern oder Handwerkern über Zechen,
Fuhrlöhne oder Handwerks-Conten,
4
welche aus Anlaß der Reise entstan-
den sind.
8.) Streitigkeiten uͤber Gegenstaͤnde des
Handels und Wandels auf Messen
und Märkeen, so ferne sie nicht den
bestehenden oder noch zu errichtenden
Handels= oder Meßgerichten zugewie-
sen sind, oder zugewiesen werden.
Dabet wird vorausgesetzt, daß solche
Sereitigkeiten noch während der Dauer
der Messe oder des Marktes ange-
bracht worden seyen.
7.) Streitigkelten wegen Beschddigung von
Bäumen, an Gärten= und Feldfrüch-
ten, an Weinstöcken und Einfriedun-
gen, an Wasiserleitungen, Abflüssen,
Wässerungsanlagen, Pfaden und We-
gen, wegen veränderter Grenze durch
Verrückung von Grenzzeichen, Be-
schädigung durch Ueberackern, Ueber-
fahren, Viehweiden, Grasen, Mähen,
Erndten, Einherbsten, so ferne die
Beschäddigung nicht schon ven Ablauf
eines Jahres, von Anstellung der Klage
zurück, geschehen ist.
8.) Klagen wegen offenbar kundiger Frevel,
Vergewaltigungen und Attentate, Kla-
gen, welche den jüngsten Besitz betref-
fen, Alimentationssachen, Klagen auf
Abstellung der Selbsthilfe und andere
ohne Gefahr nicht leicht verschiebliche
Sachen.