Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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Das Protokoll wird von dem Kläger 
unterschrieben, und der wesentliche Inhalt 
der Klage in die an den Beklagten (nach 
dem Formulare Beilage II.) ergehende La- 
dung eingerückt. 
Ist die Klage schriftlich eingereiche 
worden, so bedarf es eines Anmeldungspro= 
tokolls nicht; die Ladung des Beklagten 
aber, welcher das Duplikae der Klage- 
schrift beizulegen ist, erfolgt auf dieselbe 
Weise, wie bei der mündlichen Anmeldung, 
und der Kläger wird besonders vorgeladen. 
Der Richter hat die Tagsfahrt zur Ver- 
handlung auf einen der nachstfolgenden 
Gerichtstage anzusetzen. Ein mehr als vier- 
jehntdgiger Aufschub gilt für Justizver= 
zögerung. 
S. 7. 
Die Folge des Nichterscheinens des 
Klägers bei der bestimmten Tagsfahre ist, 
daß derselbe in die Kosten verurtheilt, und 
die Sache als beruhend erklärt wird. 
Sollte er dieselbe Klage spater wieder 
anmelden, so wird er zum Verhandlungs- 
termine unter dem Rechtsnachtheile der 
Annahme der Klage-Entsagung vorgeladen. 
S. 8. 
Die Folgen des Nichterscheinens des 
Beklagten sind: 
a.) In Sachen, welche vermöge des Ge- 
setzes (F. 1.) zum mündlichen Ver- 
höre gebracht werden müssen, wird der 
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ausgebliebene Beklagte in die Kosten 
verurtheilt, und auf Verlangen des 
Klägers unter Mittheilung der erwa 
zuvor blos mündlich angemeldeten, nun 
aber umständlich zu Protokoll zu neh- 
menden Klage, auf einen weiteren Ter- 
min mit Androhung eines der im #. 
18. des gegenwärtigen Gesetzes für 
den Fall des Ungehorsams vorgeschrie- 
benen Rechtsnachtheile vorgeladen. 
b.) Eben dieses gilt auch in Sachen, welche 
nur vermöge Uebereinkunft (F. 3.) 
zum mündlichen Verhöre gebracht 
werden können, vorausgesetzt, daß eine 
Uebereinkunft dieser Art schon vor der 
Verhandlungs-Tagsfahrt wirklich ge- 
schlossen worden. 
Bestehe eine solche Uebereinkunft noch 
nicht, so wird angenommen, daß der aus- 
gebliebene Beklagte die Anstellung der 
Klage im gewöhnlichen Verfahren erwarte, 
und der Kláger wird zu diesem Verfahren 
verwiesen. « 
H.9. 
Erscheinen beide Theile mit oder durch 
oder ohne Anwaͤlte, so ist vor Allem jede 
Parthei uͤber die Folgen des Nichtantwor- 
tens oder des nicht bestimmten oder nicht 
vollständigen Antwortens (Abschnitt II. F. 
18. 19.) ausdrücklich zu belehren. 
Sodann trägt der Kläger seine Klage 
mündlich vor, eben so der Beklagte seine
	        
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