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Das Protokoll wird von dem Kläger
unterschrieben, und der wesentliche Inhalt
der Klage in die an den Beklagten (nach
dem Formulare Beilage II.) ergehende La-
dung eingerückt.
Ist die Klage schriftlich eingereiche
worden, so bedarf es eines Anmeldungspro=
tokolls nicht; die Ladung des Beklagten
aber, welcher das Duplikae der Klage-
schrift beizulegen ist, erfolgt auf dieselbe
Weise, wie bei der mündlichen Anmeldung,
und der Kläger wird besonders vorgeladen.
Der Richter hat die Tagsfahrt zur Ver-
handlung auf einen der nachstfolgenden
Gerichtstage anzusetzen. Ein mehr als vier-
jehntdgiger Aufschub gilt für Justizver=
zögerung.
S. 7.
Die Folge des Nichterscheinens des
Klägers bei der bestimmten Tagsfahre ist,
daß derselbe in die Kosten verurtheilt, und
die Sache als beruhend erklärt wird.
Sollte er dieselbe Klage spater wieder
anmelden, so wird er zum Verhandlungs-
termine unter dem Rechtsnachtheile der
Annahme der Klage-Entsagung vorgeladen.
S. 8.
Die Folgen des Nichterscheinens des
Beklagten sind:
a.) In Sachen, welche vermöge des Ge-
setzes (F. 1.) zum mündlichen Ver-
höre gebracht werden müssen, wird der
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ausgebliebene Beklagte in die Kosten
verurtheilt, und auf Verlangen des
Klägers unter Mittheilung der erwa
zuvor blos mündlich angemeldeten, nun
aber umständlich zu Protokoll zu neh-
menden Klage, auf einen weiteren Ter-
min mit Androhung eines der im #.
18. des gegenwärtigen Gesetzes für
den Fall des Ungehorsams vorgeschrie-
benen Rechtsnachtheile vorgeladen.
b.) Eben dieses gilt auch in Sachen, welche
nur vermöge Uebereinkunft (F. 3.)
zum mündlichen Verhöre gebracht
werden können, vorausgesetzt, daß eine
Uebereinkunft dieser Art schon vor der
Verhandlungs-Tagsfahrt wirklich ge-
schlossen worden.
Bestehe eine solche Uebereinkunft noch
nicht, so wird angenommen, daß der aus-
gebliebene Beklagte die Anstellung der
Klage im gewöhnlichen Verfahren erwarte,
und der Kláger wird zu diesem Verfahren
verwiesen. «
H.9.
Erscheinen beide Theile mit oder durch
oder ohne Anwaͤlte, so ist vor Allem jede
Parthei uͤber die Folgen des Nichtantwor-
tens oder des nicht bestimmten oder nicht
vollständigen Antwortens (Abschnitt II. F.
18. 19.) ausdrücklich zu belehren.
Sodann trägt der Kläger seine Klage
mündlich vor, eben so der Beklagte seine