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Antwort, und nachdem beide ohne Zulas-
sung eines Schriften= Wechsels, oder eines
Verfahrens vom Munde aus in die Feder
sich vollstendig über das Verhältniß der
Sache erklärt haben, und diese Erklärungen
durch die ron dem Richter nach Ermessen
zu stellenden Fragen und durch die hierauf
erfolgten Antworten hinlänglich erldutert,
berichtiget, vervollständiget sind, so wird
der Vergleich versucht, und im Falle er zu
Stande kommt, zu Protokoll genommen,
ausserdem aber das Ergebniß der gegenfei-
tigen Erklärungen nach deren wesentlichen
Inhalt, nämlich das Sachverhältniß, die
Streltpunkte und die Anträge der Partheien
zu Protokoll gebracht.
Zur Leitung des mündlichen Verhörs
können nur wirkliche mit dem Richteramte
bekleidete Staatsdiener verwendet werden,
bei Vermeidung der Nichtigkeit der Ver-
handlung und Zuweisung der hiedurch ver-
anlaßten Kosten an den Gerichtsvorstand.
F. 10.
Findet der Richter Mängel an der
Fähigkeit eines Theiles, überhaupt, oder
allein vor Gericht zu handeln, oder an der
degitimation zur Sache, oder sonst an ir-
gend einer gesetlichen Vorbedingung zur
wirksamen Verhandlung, oder bringt der
Beklagte erhebliche, verzögerliche Einreden
vor, so ist sogleich das Sachgemäße zu
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verfügen, und entweder mit Vorbehalt der
nachträglichen Erfüllung des richterlichen
Auftrages, schließlich zu verhandeln, oder
soferne der Richter dieses niche angemessen
findet, neue Tagsfahrt zur Erfüllung des
Auftrages und zur Verhandlung selbst an-
zusetzen. Ist eine Ersebung zu machen,
so ordnet der Richter dieselbe bei der näm-
lichen Tagsfahrt an, und ladet die Partheien
auf einen neuen Termin vor.
. 11.
Ist die Sache zum endlichen, oder
Beweiserkenntnisse reif, so wird dieses von
dem Richter, welcher das mündliche Ver-
hör gepflogen hat, mit kurzen Gründen,
in der Regel nach dem Abereten der Par-
theien, sogleich zu Protokoll diktirt, und
den wleder vorgerufenen Partheien eröff-
net. Nur ausnahmsweise, aus zureichen-
den, zu den Akten zu bemerkenden Grün-
den, ohne welche der Aufschub als Justiz-
verzögerung gilt, kann die Erlassung des
Erkenntnisses auf einen der hächsten Ge-
richtstage, sedoch nie über 8 Tage hinaus,
verschoben werden, welcher Gerichtstag so-
gleich zu besitmmen und den Partheien zu
eröffnen ist.
biegt der Grund des Aufschubes in
der Schwierigkeit der Entscheidung, so hat
der Richter, wenn das Gericht ein Colle-
gialgericht ist, dem Collegium Vortrag zu