Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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Antwort, und nachdem beide ohne Zulas- 
sung eines Schriften= Wechsels, oder eines 
Verfahrens vom Munde aus in die Feder 
sich vollstendig über das Verhältniß der 
Sache erklärt haben, und diese Erklärungen 
durch die ron dem Richter nach Ermessen 
zu stellenden Fragen und durch die hierauf 
erfolgten Antworten hinlänglich erldutert, 
berichtiget, vervollständiget sind, so wird 
der Vergleich versucht, und im Falle er zu 
Stande kommt, zu Protokoll genommen, 
ausserdem aber das Ergebniß der gegenfei- 
tigen Erklärungen nach deren wesentlichen 
Inhalt, nämlich das Sachverhältniß, die 
Streltpunkte und die Anträge der Partheien 
zu Protokoll gebracht. 
Zur Leitung des mündlichen Verhörs 
können nur wirkliche mit dem Richteramte 
bekleidete Staatsdiener verwendet werden, 
bei Vermeidung der Nichtigkeit der Ver- 
handlung und Zuweisung der hiedurch ver- 
anlaßten Kosten an den Gerichtsvorstand. 
F. 10. 
Findet der Richter Mängel an der 
Fähigkeit eines Theiles, überhaupt, oder 
allein vor Gericht zu handeln, oder an der 
degitimation zur Sache, oder sonst an ir- 
gend einer gesetlichen Vorbedingung zur 
wirksamen Verhandlung, oder bringt der 
Beklagte erhebliche, verzögerliche Einreden 
vor, so ist sogleich das Sachgemäße zu 
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verfügen, und entweder mit Vorbehalt der 
nachträglichen Erfüllung des richterlichen 
Auftrages, schließlich zu verhandeln, oder 
soferne der Richter dieses niche angemessen 
findet, neue Tagsfahrt zur Erfüllung des 
Auftrages und zur Verhandlung selbst an- 
zusetzen. Ist eine Ersebung zu machen, 
so ordnet der Richter dieselbe bei der näm- 
lichen Tagsfahrt an, und ladet die Partheien 
auf einen neuen Termin vor. 
. 11. 
Ist die Sache zum endlichen, oder 
Beweiserkenntnisse reif, so wird dieses von 
dem Richter, welcher das mündliche Ver- 
hör gepflogen hat, mit kurzen Gründen, 
in der Regel nach dem Abereten der Par- 
theien, sogleich zu Protokoll diktirt, und 
den wleder vorgerufenen Partheien eröff- 
net. Nur ausnahmsweise, aus zureichen- 
den, zu den Akten zu bemerkenden Grün- 
den, ohne welche der Aufschub als Justiz- 
verzögerung gilt, kann die Erlassung des 
Erkenntnisses auf einen der hächsten Ge- 
richtstage, sedoch nie über 8 Tage hinaus, 
verschoben werden, welcher Gerichtstag so- 
gleich zu besitmmen und den Partheien zu 
eröffnen ist. 
biegt der Grund des Aufschubes in 
der Schwierigkeit der Entscheidung, so hat 
der Richter, wenn das Gericht ein Colle- 
gialgericht ist, dem Collegium Vortrag zu
	        
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