Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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erstatten, und die Urrheilsschbpfung binnen 
längstens 14 Tagen zu veranlassen. 
+. 1 
Die Frist zur Antretung des Bewei- 
ses soll in der Regel 8 Tage, ausnahms- 
weise nie über 14 Tage betragen; vorbe, 
haltlich jedoch dessen, was im Abschnite IV. 
über Fristenverlängerung überhaupt verord- 
net ist. 
Der Beweispflichtige kann den Be- 
weis sogleich im Verhandlungstermine an- 
treten. 
Hat derselbe seine Beweismittel schon 
mitgebracht, so ist sogleich mit deren Auf- 
nahme zu verfahren. 
Ganz gleiches gilt von dem Gegenbe- 
weise. 
Alle Verhandlungen in der Beweis= 
und Gegenbeweisführung sind nur kurz und 
ihrem wesentlichen Inhalte nach zu Pro- 
tokoll zu nehmen. 
Rechtsausführungen finden nicht statt. 
. 13. 
Nach vollendetem Beweisverfahren hat 
der Richter neuerdings den Vergleich zu 
versuchen. 
Mißlinge der Versuch, so tritt die Be- 
stimmung des F. 11. in Anwendung. 
. 14. 
Bei Streieigkeiten von einem Betra- 
ge unter fuͤnfzig Gulden, ohne Einrechnung 
  
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der Zinsen, Kosten, Schaͤden und Nutzun- 
gen, wird Sachverstaͤndigen und Zeugen 
statt der Eide nur Betheuerung auf Hand- 
geloͤbniß an Eidesstatt abgenommen. 
. 15. 
In solchen Sachen (§. 14.) kann, nach 
sorgfälriger Würdigung aller Verhälenisse 
der Aussage eines einzigen vollgiltigen je- 
doch beeidigten Zeugen oder Sachverständi- 
gen die Kraft vollen Beweises beigelege 
werden. 
B. Das gewöhnliche Verfahren. 
4. 16. 
In allen zum beschleunigten Verfah- 
ren im muͤndlichen Verhoͤre weder an sich, 
noch in Folge der Uebereinkunft der Par, 
theien sich eignenden Sachen richtet sich 
das erste Verfahren nach der Vorschrift 
des Prozeßgesetzes vom 22ten Juli 1819 
&. 1 — 4, unabbrüchig jedoch der im coder 
jud. bestimmten besonderen Verfahrungsar= 
ten in den dahin einschlagenden Sachen. 
9. 17. 
Ferner sind dabei folgende besondere 
Vorschriften zu beobachten: 
1.) Die Klage muß jederzeit schriftlich uͤber- 
reicht, oder umständlich zu Protokoll ge- 
nommen werden. 
2.) Die Mittheilung der zulässig befunder 
nen Klage — im Duplikate oder in der
	        
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