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Hrotokollsabschrift — geschieht an den Be-
klagten zunaͤchst nur unter monitorischer
Ladung, wenn aber diese fruchtlos ver-
bleiben sollte, mit der ausdrücklichen An-
drohung des in dem F§. 18. Abschnitt
II. für das Nichtantworten auf die
Klage festgesetzten Rechrsnachtheiles.
3.) Im protokollarischen Verfahren wird:
a.) wenn für die Partheien oder mit den-:
selben Rechtsanwälte erscheinen, von
diesen die treffende Handlung zu Pro,
tokoll diktirt.
b.) Erscheinen die Partheien, oder eine
derselben ohne Rechtsbeistand, so ist
der Richter verpflichtee, von einer sol-
chen Parthei durch die Erzdhlung der-
selben, und durch die Beantwortung
der für nothwendig crachteten Fragen
sich eine klare Uebersicht von demjeni-
gen zu verschaffen, was die Parthei zur
Vertheidigung oder zur Verfolgung ihrer
Rechte vorzutragen hat, also von dem
Beklagten bestimmte Erklärung, ob er
die der Klage zum Grunde liegenden
Thatsachen einrdume, oder nicht, —
was er denselben entgegensetze; — von
dem Kläger, ob er die den Einreden,
und allenfalls der Widerklage zum
Grunde liegenden Thatsachen einrdume,
oder nicht, was er denselben entgegen-
sebe.
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(ßc.) Die Erklárungen der Parthelen sind
sogleich, wie sie abgegeben sind, in der
Ordnung, wie es der Prozeß mit sich
bringt, in abgesonderten Sätzen zu Pro-
kokoll zu nehmen.
d.) Die Partheien sind auch hier über
den Rechtsnachtheil des Nichtantwor-
tens, oder des nicht bestimmten, oder
nicht vollständigen Antwortens (F. 18.
19.) ausdrücklich zu belehren.
pc.) Der Rechtsstreit muß in der anberaum-
1.
#
ten Tagsfahrt vollständig verhandelt
werden.
Nur wenn die Einreden des Be-
klagten thatsächliche Behauptungen ent-
halten, welche, nach dem Ermessen des
instruirenden Richters, von dem Klä-
ger nicht wohl auf der Stelle beant-
wortet werden können, darf zur Ab-
gabe der Replik, oder der Duplik auf
Kosten des Nachsuchenden neue Tags-
fahrt, nicht uber 14 Tage hinaus, an-
gesetzt, nie darf aber ohne ausdrückli-
che Einwilligung beider Theile zur
Einbringung schriftlicher Handlung Frist
anberaumt werden.
Schriftlicher Rezeß statt des mündli-
chen darf zwar vor, oder bei der Tags-
fabrt zu Protokoll eingelegt werden.
Es wird aber durch die Einlegung
des Erzeptionsrezesses die Verbindlich-