Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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Hrotokollsabschrift — geschieht an den Be- 
klagten zunaͤchst nur unter monitorischer 
Ladung, wenn aber diese fruchtlos ver- 
bleiben sollte, mit der ausdrücklichen An- 
drohung des in dem F§. 18. Abschnitt 
II. für das Nichtantworten auf die 
Klage festgesetzten Rechrsnachtheiles. 
3.) Im protokollarischen Verfahren wird: 
a.) wenn für die Partheien oder mit den-: 
selben Rechtsanwälte erscheinen, von 
diesen die treffende Handlung zu Pro, 
tokoll diktirt. 
b.) Erscheinen die Partheien, oder eine 
derselben ohne Rechtsbeistand, so ist 
der Richter verpflichtee, von einer sol- 
chen Parthei durch die Erzdhlung der- 
selben, und durch die Beantwortung 
der für nothwendig crachteten Fragen 
sich eine klare Uebersicht von demjeni- 
gen zu verschaffen, was die Parthei zur 
Vertheidigung oder zur Verfolgung ihrer 
Rechte vorzutragen hat, also von dem 
Beklagten bestimmte Erklärung, ob er 
die der Klage zum Grunde liegenden 
Thatsachen einrdume, oder nicht, — 
was er denselben entgegensetze; — von 
dem Kläger, ob er die den Einreden, 
und allenfalls der Widerklage zum 
Grunde liegenden Thatsachen einrdume, 
oder nicht, was er denselben entgegen- 
sebe. 
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(ßc.) Die Erklárungen der Parthelen sind 
sogleich, wie sie abgegeben sind, in der 
Ordnung, wie es der Prozeß mit sich 
bringt, in abgesonderten Sätzen zu Pro- 
kokoll zu nehmen. 
d.) Die Partheien sind auch hier über 
den Rechtsnachtheil des Nichtantwor- 
tens, oder des nicht bestimmten, oder 
nicht vollständigen Antwortens (F. 18. 
19.) ausdrücklich zu belehren. 
pc.) Der Rechtsstreit muß in der anberaum- 
1. 
# 
ten Tagsfahrt vollständig verhandelt 
werden. 
Nur wenn die Einreden des Be- 
klagten thatsächliche Behauptungen ent- 
halten, welche, nach dem Ermessen des 
instruirenden Richters, von dem Klä- 
ger nicht wohl auf der Stelle beant- 
wortet werden können, darf zur Ab- 
gabe der Replik, oder der Duplik auf 
Kosten des Nachsuchenden neue Tags- 
fahrt, nicht uber 14 Tage hinaus, an- 
gesetzt, nie darf aber ohne ausdrückli- 
che Einwilligung beider Theile zur 
Einbringung schriftlicher Handlung Frist 
anberaumt werden. 
Schriftlicher Rezeß statt des mündli- 
chen darf zwar vor, oder bei der Tags- 
fabrt zu Protokoll eingelegt werden. 
Es wird aber durch die Einlegung 
des Erzeptionsrezesses die Verbindlich-
	        
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