Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

55 
keit des persönlichen Erscheinens des 
Beklagten nicht aufgehoben. 
Erscheint dieser bei der Tagsfahre 
nichr, so trifft ihn, im Falle der Kläger 
seine Replik abgibt, die Ausschliessung mit 
der Duplik. 
(Abschnitt N. 20.) 
Hüätte im Falle e. Absatz 2. des ger 
gen wärtigen g. der Kläger schriftlichen Re- 
pliksrezeß eingelegk, ohne bei der Tagsfahrt 
zu erscheinen, so würde ihn, im Falle et- 
wa ausnahmsweise (cod. jud. cap. VI. 
K. 14.) durch die Duplik Veranlassung zur 
Triplik gegeben seyn sollte, die Ausschlies- 
sung mit der Triplik treffen. 
Abschnitt UH. 
Von dem Ungehorsame im ersten 
Verfahren. 
cod. jud. cap. V. S. 10. — cap. VI. 
. 12. 13. 16. cap. IX. &. 3. Nr. 1. — 
Hrozeßgeseh vom 22. Juli 1819 g. 6. 
. 18. 
Wenn der Beklagte in dem gewoͤhn- 
lichen Verfahren auf die ihm gehoͤrig be- 
haͤndigte wiederholte Ladung nicht erscheint, 
oder eine Antwort auf die Klage innerhalb 
der dafuͤr anberaumten Frist, oder in dem 
dafuͤr angesehzten Termine nicht gibt, so 
soll der Beklagte mit allen seinen Einreden 
ausgeschlossen, und 
1.) die Klage, wenn dieselbe durch Ur- 
  
kunden begründer, dlese dem Richter 
entweder im Original oder in beglau- 
bigter Form vorgelegt, und dem Be- 
klagten bei der Ladung abschriftlich 
mitgetheilt worden, als liquid und 
eingestanden angenommen, in jedem 
anderen Falle aber · 
2.) nach Vorschrift des Prozeßgesetzes vom 
22. July 1819 §. 6. Abs. I. ver- 
fahren werden. 
Dieser Rechtsnachtheil ist in der 
Ladung ausdrücklich anzudrohen, und der 
Richrer haftet für die aus der Unterlassung 
dieser Androhung entstehenden Verzögerun- 
gen und Kosten. 
Dieselben Bestimmungen geleen auch 
im Verfahren des mündlichen Verhörs nach 
ndherer Maaßgabe des §F. 8. lit. a und 
lit. b. Abf. 1. 
8. 19. 
Der Beklagte har in jedem Verfah- 
ren in der Antwort auf die Klage die vor- 
getragenen der Klage zum Grunde liegen- 
den Thatumstände, welche er widersprechen 
will, ausdrücklich zu bezeichnen, und vernei- 
nend zu beantworten. 
Jeder nicht besonders und bestimmt 
widersprochene Thatumstand wird fuͤr zuge- 
standen angenommen. Der allgemeine Wi- 
derspruch hat keine rechtliche Wirkung. 
9. 20. 
Hinsichtlich der Folgen des Ungehor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.