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keit des persönlichen Erscheinens des
Beklagten nicht aufgehoben.
Erscheint dieser bei der Tagsfahre
nichr, so trifft ihn, im Falle der Kläger
seine Replik abgibt, die Ausschliessung mit
der Duplik.
(Abschnitt N. 20.)
Hüätte im Falle e. Absatz 2. des ger
gen wärtigen g. der Kläger schriftlichen Re-
pliksrezeß eingelegk, ohne bei der Tagsfahrt
zu erscheinen, so würde ihn, im Falle et-
wa ausnahmsweise (cod. jud. cap. VI.
K. 14.) durch die Duplik Veranlassung zur
Triplik gegeben seyn sollte, die Ausschlies-
sung mit der Triplik treffen.
Abschnitt UH.
Von dem Ungehorsame im ersten
Verfahren.
cod. jud. cap. V. S. 10. — cap. VI.
. 12. 13. 16. cap. IX. &. 3. Nr. 1. —
Hrozeßgeseh vom 22. Juli 1819 g. 6.
. 18.
Wenn der Beklagte in dem gewoͤhn-
lichen Verfahren auf die ihm gehoͤrig be-
haͤndigte wiederholte Ladung nicht erscheint,
oder eine Antwort auf die Klage innerhalb
der dafuͤr anberaumten Frist, oder in dem
dafuͤr angesehzten Termine nicht gibt, so
soll der Beklagte mit allen seinen Einreden
ausgeschlossen, und
1.) die Klage, wenn dieselbe durch Ur-
kunden begründer, dlese dem Richter
entweder im Original oder in beglau-
bigter Form vorgelegt, und dem Be-
klagten bei der Ladung abschriftlich
mitgetheilt worden, als liquid und
eingestanden angenommen, in jedem
anderen Falle aber ·
2.) nach Vorschrift des Prozeßgesetzes vom
22. July 1819 §. 6. Abs. I. ver-
fahren werden.
Dieser Rechtsnachtheil ist in der
Ladung ausdrücklich anzudrohen, und der
Richrer haftet für die aus der Unterlassung
dieser Androhung entstehenden Verzögerun-
gen und Kosten.
Dieselben Bestimmungen geleen auch
im Verfahren des mündlichen Verhörs nach
ndherer Maaßgabe des §F. 8. lit. a und
lit. b. Abf. 1.
8. 19.
Der Beklagte har in jedem Verfah-
ren in der Antwort auf die Klage die vor-
getragenen der Klage zum Grunde liegen-
den Thatumstände, welche er widersprechen
will, ausdrücklich zu bezeichnen, und vernei-
nend zu beantworten.
Jeder nicht besonders und bestimmt
widersprochene Thatumstand wird fuͤr zuge-
standen angenommen. Der allgemeine Wi-
derspruch hat keine rechtliche Wirkung.
9. 20.
Hinsichtlich der Folgen des Ungehor-