Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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sams in Beziehung auf die Replik und 
Duplik kommen die Bestimmungen des 
. 18. analog zur Anwendung. 
9. 21. 
Was in dem g. 18. bezüglich auf die 
Klagebeantwortung angeordnet ist, tritt auch 
in Ansehung der Replik und Duplik in 
Anwendung. 
g. 22. 
Die Bestimmungen der ##. 20 und 
21. finden hinsichtlich der gedachten Rechts- 
Nachtheile auch auf die weiteren Prozeß-= 
Handlungen, so ferne solche im ersten Ver- 
fahren in Folge ausserordentlicher Umstände 
ausnahmswelse (cod. jud. Cap. VI. F. 14.) 
nothwendig werden sollten, Anwendung. 
g. 23. 
Die Bestimmungen der 98. 18 — 22 
gelten auch gegen Minderjährige, Stif- 
tungen und Gemeinden und gegen den ks- 
niglichen Fiskus. Es steht jedoch den Par- 
theien frei, gegen die Vormünder oder Ku- 
ratoren und Administratoren des Stiftungs= 
und Gemeinde-Vermögens und deren An- 
wälte, dann gegen die königlichen Fiskale, 
statt des Rechtsnachtheiles in der Haupt- 
sache, auf eine Geldstrafe anzutragen. Bei 
Androhung der zweiten Geldstrafe ist von 
dem Gerichte eine Anzeige hierüber an die 
Behörde des Scumigen zu erstatten, damit 
dieselbe gegen dessen anhaltende Nachlässig= 
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keit die geeigneten Maaßregeln ergreifen 
könne. 
Abschnitt lIII. 
Priotlegirte Einreden. 
(Cod. jad. cap. VI. J. 3.) 
#. 24. 
Der Beklagte darf die Einlassung auf 
die Klage nur dann verweigern, wenn er 
eine gerichtsablehnende Einrede (cod. jud. 
cap. VI. §. 3. Nro. 1.) vorzubringen hat. 
. 25. 
Mehrere gerichtsablehnende Einreden, 
— insbesondere jene, daß eine Justizsache 
nicht vorliege, — daß jeden Falls das an- 
gegangene Geriche das zuständige nicht sey, 
— sind bei der Serafe des Ausschlusses 
zugleich und auf einmal anzubringen. 
#F. 26. 
Wird die gerichtsablehnende Ein. 
rede als ungegründet verworfen, so ist zu- 
gleich zur Beantwortung der Klage neuer- 
lich Termin anzuberaumen. 
Der Beklagte, wie sein Anwake, sind 
im Falle befundenen Muthwillens mit einer 
Geldstrafe von 5 — 50 fl. zu belegen. 
8. 27. 
Alle Prozeß-hindernden Einreden (cod. 
jud. a. a. O. Nro. 2) und alle Einreden, 
welche naturam praejudicii an sich haben, 
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