Beil. Modifikationen
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Unsere Genehmigung, und
lassen selches unter Zisser lI. hier anfähen.
Die hiebei gesiellten Anträge betrkffend,
so werden Wir
1) diejenigen, welche im Gesammt -Beschl#
der Stünde unter Nr. I. VII. und VIII.
binsichtlich eines nenen bürgerlichen
Gesezbuchec, hinsichtlich der Einfuhrung
erekutorischer Urkunden und
binsichtlich der Erlassung einer Falliten--Ordnung
aufgeführt sind, in Erwägung
nehmen, wobei Wir jedoch nicht
bergen kdnnen, dast durch die Beschaffeuheit
des in den staäadischen Verhaud—
lungen angeno#umenen Geschaͤftsganges
die Durchfübrung wehl bemessener Gesehbucher
kaum möglich werde.
Die im K. S. Cap. III. dee Junoitciar=Coder
enthaltenen Bestimmungen über
das Armenrechr, worauf sich der Antrag
unter N. II. beziehrt, finden Wir,
bei genauem Vollzuge so genägend und
seltst mit der angeführten VBerordnung
vom 19. November 1814 so übereinsiimmend,
daß Wir Unoc nicht bewogen
sehen, darüber dermal eine nene Bestime
mung zu erlassen.
Die Antraͤge uintet Nr. III. IV. und VI.
wegen der Dicciplin der Advokaten,
wnegen des Vollzuges rechrskräftiger
Erkenutuitsse durch Unsere
Fiokale und Verwalkunge=Stellen,
dann vegen der Auordnung
wocheurlicher Verhörelage bei allen
Unrergerichten finden Wir zu
dem Geschäftokreise der Kammern nicht
geeiguet.
Da der 6. 3. im Tir. VII.
fassunge-Urkunde bestimmt
wab bei Veränderung oder
indirekter Abgaben erforderlich
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der Vervorschreibt,
Erhbhung
sey, so
erscheint der Ankrag unter Nr. V. bezüglich
der Beibehaltung der bisherigen
Taren-Ansütze, so lange
die dermaligen Taren, Orbnungen bestehen,
überflünsig. Wegen deejenigen,
wac hieuber in einer künftig eiwa
zu erlassenden Taren: Ordnung zu bestimmen
wäre, können Wir im Vorans
kein Versprechen erkheilen.
B.
Verhütung ungleichfézmiger Entscheidungen
des obersten Gerichtshofes
in burgerlichen Rechtestreitigkeiten.
Den zu dem Emtwurfe Über den vorbemerkten
Gegenstand von den Kammenn beautragten
Modißlanost#en und Zusätzen haben
Wir Unsere Genehmigung ertsellt, und
sanktioniren das unter Zisser II. auliegende
Gesetz.
Wab den, bei dieser Gelegerbeit an
Uns gekbrachten besenderen Ankrag betrifst,
so fuden Wir Une nich#t bewogen, das Instanzen=
Verhältniß in Straftechtesachen abzuändern
und hinsichtlich der Berufungen
in Civilsachen haben Wit die geeigneten Be—
stimmungen in dem Gesetzes-Entwurfe uͤber
Verbesserung der Gerichts-Ordnung bereits an
Unsere Slände gelangen lassen.
C.
Swange-Abtretung von Giund-Eigenthum
für öffentliche Zwecke.
Den GCutnurf in Betreff der Zwangs-Abirektung
ven Grund: Gigentlum für böffeurli:
che Zwecke, sankriceniren Wir mit den von
den Ständen vorgeschlagenen Modifikatienen
und lassen bieiuber das unter Ziffer III. auliegende
Gesetz auefertigen.
Beil.
II.
Beil.