Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

Beil.  Modifikationen

7  —.  8

Unsere  Genehmigung,  und
lassen  selches  unter  Zisser  lI.  hier  anfähen.
Die  hiebei  gesiellten  Anträge  betrkffend,
so  werden  Wir
1)  diejenigen,  welche  im  Gesammt  -Beschl#
der  Stünde  unter  Nr.  I.  VII.  und  VIII.
binsichtlich  eines  nenen  bürgerlichen
Gesezbuchec,  hinsichtlich  der  Einfuhrung
  erekutorischer  Urkunden  und
binsichtlich  der  Erlassung  einer  Falliten--Ordnung
  aufgeführt  sind,  in  Erwägung
  nehmen,  wobei  Wir  jedoch  nicht
bergen  kdnnen,  dast  durch  die  Beschaffeuheit
  des  in  den  staäadischen  Verhaud—
lungen  angeno#umenen  Geschaͤftsganges
die  Durchfübrung  wehl  bemessener  Gesehbucher
  kaum  möglich  werde.
Die  im  K.  S.  Cap.  III.  dee  Junoitciar=Coder
  enthaltenen  Bestimmungen  über
das  Armenrechr,  worauf  sich  der  Antrag
  unter  N.  II.  beziehrt,  finden  Wir,
bei  genauem  Vollzuge  so  genägend  und
seltst  mit  der  angeführten  VBerordnung
vom  19.  November  1814  so  übereinsiimmend,
  daß  Wir  Unoc  nicht  bewogen
sehen,  darüber  dermal  eine  nene  Bestime
mung  zu  erlassen.
Die  Antraͤge  uintet  Nr.  III.  IV.  und  VI.
wegen  der  Dicciplin  der  Advokaten,
  wnegen  des  Vollzuges  rechrskräftiger
  Erkenutuitsse  durch  Unsere
  Fiokale  und  Verwalkunge=Stellen,
  dann  vegen  der  Auordnung
wocheurlicher  Verhörelage  bei  allen
  Unrergerichten  finden  Wir  zu
dem  Geschäftokreise  der  Kammern  nicht
geeiguet.
Da  der  6.  3.  im  Tir.  VII.
fassunge-Urkunde  bestimmt
wab  bei  Veränderung  oder
indirekter  Abgaben  erforderlich

2

3

4

der  Vervorschreibt,

Erhbhung
sey,  so

erscheint  der  Ankrag  unter  Nr.  V.  bezüglich
  der  Beibehaltung  der  bisherigen
  Taren-Ansütze,  so  lange
die  dermaligen  Taren,  Orbnungen  bestehen,
  überflünsig.  Wegen  deejenigen,
wac  hieuber  in  einer  künftig  eiwa
zu  erlassenden  Taren:  Ordnung  zu  bestimmen

  wäre,  können  Wir  im  Vorans
kein  Versprechen  erkheilen.

B.
Verhütung  ungleichfézmiger  Entscheidungen
  des  obersten  Gerichtshofes
  in  burgerlichen  Rechtestreitigkeiten.


Den  zu  dem  Emtwurfe  Über  den  vorbemerkten
  Gegenstand  von  den  Kammenn  beautragten
  Modißlanost#en  und  Zusätzen  haben
Wir  Unsere  Genehmigung  ertsellt,  und
sanktioniren  das  unter  Zisser  II.  auliegende
Gesetz.

Wab  den,  bei  dieser  Gelegerbeit  an
Uns  gekbrachten  besenderen  Ankrag  betrifst,
so  fuden  Wir  Une  nich#t  bewogen,  das  Instanzen=
  Verhältniß  in  Straftechtesachen  abzuändern
  und  hinsichtlich  der  Berufungen
in  Civilsachen  haben  Wit  die  geeigneten  Be—
stimmungen  in  dem  Gesetzes-Entwurfe  uͤber
Verbesserung  der  Gerichts-Ordnung  bereits  an
Unsere  Slände  gelangen  lassen.

C.
Swange-Abtretung  von  Giund-Eigenthum
  für  öffentliche  Zwecke.

Den  GCutnurf  in  Betreff  der  Zwangs-Abirektung
  ven  Grund:  Gigentlum  für  böffeurli:
che  Zwecke,  sankriceniren  Wir  mit  den  von
den  Ständen  vorgeschlagenen  Modifikatienen
und  lassen  bieiuber  das  unter  Ziffer  III.  auliegende
  Gesetz  auefertigen.

Beil.

II.

Beil.