Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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sen, können, wenn sie nicht über fünf- 
hundert Gulden betragen, nur bis zu einem 
Fünftheile, — wenn sie nicht über tau- 
send Gulden betragen, nur bis zu einem 
Viertheile, — bei noch höherem Betrage 
nur bis zu einem Drittheile, — Voll- 
streckungsmittel seyn, und das hier festge- 
sette Maaß darf niemals, selbst nicht mit 
Einwilligung des Schuldners, überschritten 
werden. 
Die gegenwärtige Bestimmung gile 
auch für den Untermainkreis. 
. 4. 
Wenn der Schuldner ausgepfändet, 
oder wenn ihm eine bewegliche Sache ab- 
genommen, oder eine solche zur Sicher- 
heitsbestellung von ihm erholt werden soll. 
(cod. jud. Cap. XVIII. 9. 3. No. 3.— F. 
7. Ro. 1. und 4.) so ist ein Diener des 
Gerichts mit einem schriftlichen Auspfän= 
dungsbefehle versehen, abzuordnen, welcher 
zu jeder solchen Handlung zwei volljährige, 
in derselben Gemeinde mit dem Schuldner 
wohnende, bei den kleineren Stadt= oder 
Marktsgemeinden von dem Bürgermeister 
oder Ortsvorsteher, bei Stadegemeinden er- 
ster und zweiter Klasse aber von dem Di- 
strikrsvorsteher zu benennende Zeugen beizu- 
ziehen hat. Der Gerichtediener ist berech- 
tiget, die Thüren, wenn ihm solche nicht 
geöffnet werden, nach vorheriger Herbeiru- 
fang des Gemeinde-Vorstehers, oder — in 
größeren Städten — eines Polizeibeamten 
öffnen zu lassen, und hienach in Gegenwart 
der Zeugen seinen Auftrag zu vollziehen. 
g. 75. 
Das Hinweggenommene muß von dem 
Gerichtsdiener verzeichnet, und dieses Ver- 
zeichniß von dem Schuldner, den Zeugen 
und den beigerufenen obrigkeitlichen Perso= 
nen unterzeichnet werden. Verweigert der 
Schuldner die Unterschrift oder die Unter= 
zeichnung, so ist dieses zu bemerken, und 
die Bemerkung von den Zeugen zu unter- 
schreiben oder zu unterzeichnen. 
S. 76. 
Gegenstände, welche ohne Nachtheil 
hinweg gebracht werden können, sind in si- 
chere Verwahr zu bringen; wenn aber je- 
nes nicht thunlich ist, oder diese mangele, 
in ihren Behältni ssen (Wein in Fässern 
Weißzeug u. dergl. in Truhen und Schraͤn- 
ken) mit dem Siegel des Gerichtsdieners 
und der Zeugen zu versiegeln. 
9. 77. 
Die in Beschlag genommenen Gegen- 
stände sollen dem Betrage der Schuld nebst 
Kosten, soviel möglich, gleich seyn, daher, 
wenn es nicht Gegenstände sind, welche 
einen Marktpreis haben, oder deren Werth 
Jedermann bekannt ist, dem mit der Aus- 
pfändung Beauftragten ein Schätzer beige- 
geben werden, welcher durch Uebereinkunfe 
der Betheiligten, ausserdem aber von dem
	        
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