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sen, können, wenn sie nicht über fünf-
hundert Gulden betragen, nur bis zu einem
Fünftheile, — wenn sie nicht über tau-
send Gulden betragen, nur bis zu einem
Viertheile, — bei noch höherem Betrage
nur bis zu einem Drittheile, — Voll-
streckungsmittel seyn, und das hier festge-
sette Maaß darf niemals, selbst nicht mit
Einwilligung des Schuldners, überschritten
werden.
Die gegenwärtige Bestimmung gile
auch für den Untermainkreis.
. 4.
Wenn der Schuldner ausgepfändet,
oder wenn ihm eine bewegliche Sache ab-
genommen, oder eine solche zur Sicher-
heitsbestellung von ihm erholt werden soll.
(cod. jud. Cap. XVIII. 9. 3. No. 3.— F.
7. Ro. 1. und 4.) so ist ein Diener des
Gerichts mit einem schriftlichen Auspfän=
dungsbefehle versehen, abzuordnen, welcher
zu jeder solchen Handlung zwei volljährige,
in derselben Gemeinde mit dem Schuldner
wohnende, bei den kleineren Stadt= oder
Marktsgemeinden von dem Bürgermeister
oder Ortsvorsteher, bei Stadegemeinden er-
ster und zweiter Klasse aber von dem Di-
strikrsvorsteher zu benennende Zeugen beizu-
ziehen hat. Der Gerichtediener ist berech-
tiget, die Thüren, wenn ihm solche nicht
geöffnet werden, nach vorheriger Herbeiru-
fang des Gemeinde-Vorstehers, oder — in
größeren Städten — eines Polizeibeamten
öffnen zu lassen, und hienach in Gegenwart
der Zeugen seinen Auftrag zu vollziehen.
g. 75.
Das Hinweggenommene muß von dem
Gerichtsdiener verzeichnet, und dieses Ver-
zeichniß von dem Schuldner, den Zeugen
und den beigerufenen obrigkeitlichen Perso=
nen unterzeichnet werden. Verweigert der
Schuldner die Unterschrift oder die Unter=
zeichnung, so ist dieses zu bemerken, und
die Bemerkung von den Zeugen zu unter-
schreiben oder zu unterzeichnen.
S. 76.
Gegenstände, welche ohne Nachtheil
hinweg gebracht werden können, sind in si-
chere Verwahr zu bringen; wenn aber je-
nes nicht thunlich ist, oder diese mangele,
in ihren Behältni ssen (Wein in Fässern
Weißzeug u. dergl. in Truhen und Schraͤn-
ken) mit dem Siegel des Gerichtsdieners
und der Zeugen zu versiegeln.
9. 77.
Die in Beschlag genommenen Gegen-
stände sollen dem Betrage der Schuld nebst
Kosten, soviel möglich, gleich seyn, daher,
wenn es nicht Gegenstände sind, welche
einen Marktpreis haben, oder deren Werth
Jedermann bekannt ist, dem mit der Aus-
pfändung Beauftragten ein Schätzer beige-
geben werden, welcher durch Uebereinkunfe
der Betheiligten, ausserdem aber von dem