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Gerichte zu benennen ist. Gold und Sil-
ber sind nach ihrem Bruchwerthe und Ge-
wichte zu berechnen.
. 78.
Die ausgepfändeten Gegenstände find
der öffentlichen Versteigerung auszusetzen,
und zwar:
a.) Vieh, Naturalien, gemeine, zu Jeder-
manns Gebrauche dienende Geräthe
u. d. gl. innerhalb 10 — 14 Tagen;
b.) seltenere Geräthe, edlere Weine, Ge-
genstände von Gold und Silber und
d. gl. iunerhalb 14 Tagen bis zu 4
Wochen;
IP.) Kunstsachen, Edelsteine, Pferde von
edler Art u. d. gl. innerhalb 6— 12
Wochen, — nach der Auspfándung.
9. 79.
Der Schuldner kann verlangen, daß
die Versteigerung in einer andern Gemein-
de gehalten werde, wo etwa mehr Kaufs-
lustige zu erwarten sind, als in derjenigen
seines Wohnorts.
Er muß aber die zu versteigernden Ge-
genstände auf seine Kosten dahin bringen
lassen.
Gleiches Recht und gleiche Verbind-
lichkeit hat der Gläubiger, wenn er bei
etwaigem minderem Erlöse Verlust an sei-
ner Forderung zu befürchten haben sollte.
Im Falle des Zweifels hat das Gericht zu
entscheiden.
5. 80.
Die Versteigerung soll zum Voraus
bekannt gemacht werden:
a.) im Falle a. des §. 78. wenigstens 6
Tage vor der Versteigerung in der
Gemeinde, in welcher solche gehalten
wird, und in drei benachbarten, und
zwar unter mehreren gleich nahen in
den drei größten; —
b.) im Falle b. des g. 78 wenigstens 10
Tage vorher im ganzen Gerichrsbezirke;
.) im Falle c. des F. 78 wenigstens 4
Wochen vorher im ganzen Kreise, und
überdieß in 2 öffentlichen Blättern,
wovon jede Parthei eines zu benennen
hat.
F. 81.
Die Bekanntmachung geschieht in den
Gemeinden durch Anschlag, im Gerichts-
bezirke durch Anschlag in allen Gemeinden
desselben und an dem Gerichtssitze, in gan-
zen Kreisen überdieß auch durch das Intel-
ligenzblatt.
& 2.
In der Zwischenzeit von der Auspfän-
dung bis zur Versteigerung steht es dem
Schuldner in jedem Augenblicke frei, die
ausgepfändeten Gegenstände durch Leistung
der JZahlung auszulösen, oder Sicherheic zu
bestellen, in so weit diese von dem Gläu-
biger, oder, wo mehrere Gläubiger sind,