Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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Gerichte zu benennen ist. Gold und Sil- 
ber sind nach ihrem Bruchwerthe und Ge- 
wichte zu berechnen. 
. 78. 
Die ausgepfändeten Gegenstände find 
der öffentlichen Versteigerung auszusetzen, 
und zwar: 
a.) Vieh, Naturalien, gemeine, zu Jeder- 
manns Gebrauche dienende Geräthe 
u. d. gl. innerhalb 10 — 14 Tagen; 
b.) seltenere Geräthe, edlere Weine, Ge- 
genstände von Gold und Silber und 
d. gl. iunerhalb 14 Tagen bis zu 4 
Wochen; 
IP.) Kunstsachen, Edelsteine, Pferde von 
edler Art u. d. gl. innerhalb 6— 12 
Wochen, — nach der Auspfándung. 
9. 79. 
Der Schuldner kann verlangen, daß 
die Versteigerung in einer andern Gemein- 
de gehalten werde, wo etwa mehr Kaufs- 
lustige zu erwarten sind, als in derjenigen 
seines Wohnorts. 
Er muß aber die zu versteigernden Ge- 
genstände auf seine Kosten dahin bringen 
lassen. 
Gleiches Recht und gleiche Verbind- 
lichkeit hat der Gläubiger, wenn er bei 
etwaigem minderem Erlöse Verlust an sei- 
ner Forderung zu befürchten haben sollte. 
Im Falle des Zweifels hat das Gericht zu 
entscheiden. 
5. 80. 
Die Versteigerung soll zum Voraus 
bekannt gemacht werden: 
a.) im Falle a. des §. 78. wenigstens 6 
Tage vor der Versteigerung in der 
Gemeinde, in welcher solche gehalten 
wird, und in drei benachbarten, und 
zwar unter mehreren gleich nahen in 
den drei größten; — 
b.) im Falle b. des g. 78 wenigstens 10 
Tage vorher im ganzen Gerichrsbezirke; 
.) im Falle c. des F. 78 wenigstens 4 
Wochen vorher im ganzen Kreise, und 
überdieß in 2 öffentlichen Blättern, 
wovon jede Parthei eines zu benennen 
hat. 
F. 81. 
Die Bekanntmachung geschieht in den 
Gemeinden durch Anschlag, im Gerichts- 
bezirke durch Anschlag in allen Gemeinden 
desselben und an dem Gerichtssitze, in gan- 
zen Kreisen überdieß auch durch das Intel- 
ligenzblatt. 
& 2. 
In der Zwischenzeit von der Auspfän- 
dung bis zur Versteigerung steht es dem 
Schuldner in jedem Augenblicke frei, die 
ausgepfändeten Gegenstände durch Leistung 
der JZahlung auszulösen, oder Sicherheic zu 
bestellen, in so weit diese von dem Gläu- 
biger, oder, wo mehrere Gläubiger sind,
	        
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