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von deren Gesammtheit als genuͤgend ange-
nommen werden will.
g. 83.
An Sonn- und christlichen Feiertagen darf
keine Versteigerung vorgenommen werden.
. 84.
Die Versteigerung ist, wenn sie in
Orten, wo sich der Gerichtssitz befinder,
oder in größeren Städten geschieht, oder
wenn die Forderung über hundert Gulden
betrdgt, von dem Gerichte selbst ausser-
dem aber von dem Gemeindevorsteher vor-
zunehmen; die Partheien sind jedoch berech-
tiget, die Abhaltung der Versteigerung
irgend einem Dritten mittelst Uebereinkunft
zu Übetragen.
+Fö. 85.
Bel Gegenständen, welche ihrer Ge-
ringfügigkeit wegen nicht geschätzt sind, er-
folgt der Zuschlag an den Meistbietenden
unbedingk, — bei Gegenständen aber, welche
geschátzt sind, oder einen Marktpreis haben,
nur dann, wenn das Meistgebot mindestens
drei Viertheile des Schätungswerthes oder
des Marktpreises erreicht.
Ausserdem, oder wenn gar kein Bie-
tender erscheint, wird eine zweite Versteiger-
ung anberaumt, und bei dieser werden die
ausgepfändeten Gegenstände dem Bietenden
unbedinge, oder wenn auch hier ein solcher
nicht erscheint, dem Gläubiger um die Taxe,
so weit es erforderlich ist, zugeschlagen.
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Gold und Silber dürfen niemals unter
dem Bruchwerthe zugeschlagen werden.
g. 86.
Ist die zur Zahlung erforderliche Summe
erreicht, so darf kein Gegenstand weiter ver-
steigert werden. Ohne baare Zahlung darf
der mit der Versteigerung Beauftragte, bei
eigener Haftung, nichts abgeben.
Binnen drei Tagen nach der Beendig-
ung der Versteigerung hat das Gericht die
Auszahlung des Erlöses, nach vorher be-
richtigten Kosten, an den Gläubiger, und
des allenfallsigen Ueberschusses an den Schuld-
ner, zu bewirken.
n 9. 87.
Ist ein unbewegliches Vermoͤgen der
Gegenstand der Hilfsvollstreckung, so ist der
Werth dadurch zu bestimmen, daß aus den
Rechnungen wenigstens der letzten fuͤnf Jah-
re, aus den allenfalls vorhandenen Grund-
büchern, den Forst-, Stift= und Gefäll-Re-
gistern, und aus andern dienlichen Behelfen
von dem aufgestellten Verwalter oder einem
andern Rechnungsverständigen, unter Leitung
des competenten Gerichtes, Guts= und Er-
trags-Anschläge gefertiget werden. Wenn der-
lei Behelfe nicht vorhanden sind, oder die
Betheiligten sich mie diesen Behelfen nicht
zufrieden stellen, so haben drei Sachver-
ständige, wovon einen der Schuldner, den
andern der Glubiger und den dritten das
Gericht zu benennen har, den Werth nach
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