Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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von deren Gesammtheit als genuͤgend ange- 
nommen werden will. 
g. 83. 
An Sonn- und christlichen Feiertagen darf 
keine Versteigerung vorgenommen werden. 
. 84. 
Die Versteigerung ist, wenn sie in 
Orten, wo sich der Gerichtssitz befinder, 
oder in größeren Städten geschieht, oder 
wenn die Forderung über hundert Gulden 
betrdgt, von dem Gerichte selbst ausser- 
dem aber von dem Gemeindevorsteher vor- 
zunehmen; die Partheien sind jedoch berech- 
tiget, die Abhaltung der Versteigerung 
irgend einem Dritten mittelst Uebereinkunft 
zu Übetragen. 
+Fö. 85. 
Bel Gegenständen, welche ihrer Ge- 
ringfügigkeit wegen nicht geschätzt sind, er- 
folgt der Zuschlag an den Meistbietenden 
unbedingk, — bei Gegenständen aber, welche 
geschátzt sind, oder einen Marktpreis haben, 
nur dann, wenn das Meistgebot mindestens 
drei Viertheile des Schätungswerthes oder 
des Marktpreises erreicht. 
Ausserdem, oder wenn gar kein Bie- 
tender erscheint, wird eine zweite Versteiger- 
ung anberaumt, und bei dieser werden die 
ausgepfändeten Gegenstände dem Bietenden 
unbedinge, oder wenn auch hier ein solcher 
nicht erscheint, dem Gläubiger um die Taxe, 
so weit es erforderlich ist, zugeschlagen. 
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Gold und Silber dürfen niemals unter 
dem Bruchwerthe zugeschlagen werden. 
g. 86. 
Ist die zur Zahlung erforderliche Summe 
erreicht, so darf kein Gegenstand weiter ver- 
steigert werden. Ohne baare Zahlung darf 
der mit der Versteigerung Beauftragte, bei 
eigener Haftung, nichts abgeben. 
Binnen drei Tagen nach der Beendig- 
ung der Versteigerung hat das Gericht die 
Auszahlung des Erlöses, nach vorher be- 
richtigten Kosten, an den Gläubiger, und 
des allenfallsigen Ueberschusses an den Schuld- 
ner, zu bewirken. 
n 9. 87. 
Ist ein unbewegliches Vermoͤgen der 
Gegenstand der Hilfsvollstreckung, so ist der 
Werth dadurch zu bestimmen, daß aus den 
Rechnungen wenigstens der letzten fuͤnf Jah- 
re, aus den allenfalls vorhandenen Grund- 
büchern, den Forst-, Stift= und Gefäll-Re- 
gistern, und aus andern dienlichen Behelfen 
von dem aufgestellten Verwalter oder einem 
andern Rechnungsverständigen, unter Leitung 
des competenten Gerichtes, Guts= und Er- 
trags-Anschläge gefertiget werden. Wenn der- 
lei Behelfe nicht vorhanden sind, oder die 
Betheiligten sich mie diesen Behelfen nicht 
zufrieden stellen, so haben drei Sachver- 
ständige, wovon einen der Schuldner, den 
andern der Glubiger und den dritten das 
Gericht zu benennen har, den Werth nach 
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