Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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dem zur Zeit der Schaͤtzung lausenden 
Preise der Guͤter und Gerechtigkeiten zu 
bestimmen. 
Der Glaͤubiger und der Schuldner 
sind berechtiget, bei der Aufnahme der 
Schaͤtzung persoͤnlich gegenwaͤrtig zu seyn; 
sie können gegen die Werthserhebung ent- 
weder sogleich am Schaͤtzungstermine, oder 
hoͤchstens in 8 Tagen nachher Erinnerun- 
gen machen, doch darf hiedurch das wei- 
tere Verfahren niemals aufgehalten werden, 
noch gegen den hierüber gefaßten richter- 
lichen Beschluß ein Rechtemittel stattfinden. 
g. 88. 
Die Bestimmungen der Gerichtsord- 
nung Cap. XVIII. #. 7. No. 3., dann 
des Prozeß-Gesetzes vom 22. Juli 1819 
. 32., die dem Schuldner zu bewilligende 
Frist zum Selbstoerkaufe ansehnlicher Gü- 
ter, Gutskörper rc. 2c. betr. und die Stelle 
im 1. Absatze des 9. 31. des nämlichen 
Gesetzes, so weit dort von diesem Selbst- 
verkaufe die Rede ist, finden keine Anwen- 
dung mehr. 
89. 
Eine stille Gant (Gerichtsordnung Cep. 
XVIII. 9. 7. No. 9.) hat nicht mehr 
state. 
. 0. 
Die Versteigerung unbeweglicher Guͤ- 
ter muß: 
92 
a.) wenn es sich von einzelnen Grund- 
stuͤcken handelt, wenigstens drei Wo- 
chen vorher in der Gemeinde, wo sie 
liegen, und in drei, oder nach den 
Anträgen der Betheiligten auch in 
mehreren benachbarten Gemeinden (F. 
80. a.), " 
b.) bei größeren Gütern und ganzen An- 
wesen, so ferne sie den Werth von 
1000 fl. nicht übersteigen, wenigstens 
sechs Wochen vorher im ganzen Ge- 
richtsbezirke, und nach den Anträgen 
der Betheiligten in den angrenzenden 
Gerichtsbezirken (F. 80. b.), 
.) bei sehr ansehnlichen Gütern, Guts- 
körpern, Fabriken 2c., wenigstens zwei 
Monate vorher im Kreise (F. 80. c.) 
bekannt gemacht werden. 
Den Hypothek= und den übrigen ak- 
teumässig bekannten Gläubigern ist die Ver- 
steigerung besonders bekannt zu machen. 
9. 91. 
Die oͤffentliche Bekanntmachung muß 
enthalten eine kurze Beschreibung des Gu- 
tes nach seinen Bestandtheilen, Rechten, 
und daraufliegenden Lasten, dann nach sei- 
ner Benubungsfähigkeir; serner den Schätz 
ungswerth, oder den ausgemittelten Ertrag, 
und die Kanfsbedingungen, welche für die 
Kaufslustigen von besonderem Interesse sind, 
oder seyn können.
	        
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