Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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9. 104. 
Jeder Glaͤubiger ist berechtiget, Ver- 
steigerung auf baare Bezahlung zu verlangen. 
Frist zur Zahlung des Kaufschillings 
oder Eintheilung der Zahlung in mehrere 
Fristen zu gestatten, hängt blos von dem 
Willen des Gläubigers, oder, im Falle 
mehrere Gläubiger vorhanden sind, von ihrer 
einstimmigen Willenserklärung ab. 
F. 105. « 
Erfolgt die Zahlung des Kaufschillings 
nicht innerhalb der in den Steigerungsbe- 
dingnissen festgesetzten Frist, oder, wenn keine 
bedungen ist, längstens in 14 Tagen, vom 
Tage der Eröffnung des Zuschlagsdekretes 
an, oder in der (F. 104. Abs. 2.) bewil- 
ligten weiteren Frist, so muß auf Anrufen 
des oder der Gläubiger eine weitere Ver- 
steigerungs, Tagsfahrt abgehalten werden. 
Der erste Steigerer hat die Kosten zu 
tragen, und für den Mindererlös zu haften. 
F. 106. 
Der in den Kaufsbedingnissen festge- 
setzte Zahlungstag, oder ausserdem längstens 
der vierzehnte Tag, vom Tage der Eröff- 
nung des Zuschlagsdekretes an (F. 105.), ist 
auch der Tag, an welchem der Schuldner 
das Gut bei Vermeidung der Ermission 
zu rdumen hat. 
Die Räumung des Gutes kann durch 
kein Rechtsmittel aufgehalten werden. 
K 107. 
Bei jeder Versteigerung unbeweglicher 
Gäter kann der Schuldner bis zur wirk- 
lichen Versteigerung, und auch nachher bis 
zu erfolgtem Zuschlage durch vollständige 
Befriedigung des Gläubigers, oder der Gläu- 
biger, und Ersatz aller Kosten, den öffentli- 
chen Verkauf oder den Zuschlag abwenden, 
oder, der öffentlichen Feilbietung ungeach- 
tet, selbst einen Käufer beibringen, so ferne 
nur dieser den, oder die Gläubiger, sogleich 
baar bezahlt, oder mit derselben allseiti- 
ger Einwilligung vollständig zu befriedigen 
übernimme. 
g. 108. 
Gegen alle richterlichen Erkenntnisse 
und Beschluͤsse im Exekutionsverfahren muß 
die Berufung, oder Beschwerde, in so 
ferne sie zulaͤssig ist, innerhalb der Noth- 
frist von 14 Tagen (Absch. VI. J. 64.) 
bei dem Gerichte erster Instanz angebracht 
werden. 
Gegen zwei gleichförmige Erkennenisse 
findet Berufung zur dritten Instanz nicht 
statt. (Absch. VI. &. 54. No. 8.) 
Aufschiebende Wirkung hat die Be- 
rufung oder Beschwerde nur hinslchtlich 
der Feilbietung der Erekutionsohsecte. 
Abschnitt VIII. 
Vom Concurs-Verfahren. 
(Cod. jud. Cap. XIX. F. 4. Nro. 5. und 
§. 10. No. 4.; dann §. 11. und g. 36. 
des Prozeß-Gesetzes vom 22. Juli 1819.) 
F. 109. 
Die in der Gerichtsordnung cap. IT.
	        
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