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9. 104.
Jeder Glaͤubiger ist berechtiget, Ver-
steigerung auf baare Bezahlung zu verlangen.
Frist zur Zahlung des Kaufschillings
oder Eintheilung der Zahlung in mehrere
Fristen zu gestatten, hängt blos von dem
Willen des Gläubigers, oder, im Falle
mehrere Gläubiger vorhanden sind, von ihrer
einstimmigen Willenserklärung ab.
F. 105. «
Erfolgt die Zahlung des Kaufschillings
nicht innerhalb der in den Steigerungsbe-
dingnissen festgesetzten Frist, oder, wenn keine
bedungen ist, längstens in 14 Tagen, vom
Tage der Eröffnung des Zuschlagsdekretes
an, oder in der (F. 104. Abs. 2.) bewil-
ligten weiteren Frist, so muß auf Anrufen
des oder der Gläubiger eine weitere Ver-
steigerungs, Tagsfahrt abgehalten werden.
Der erste Steigerer hat die Kosten zu
tragen, und für den Mindererlös zu haften.
F. 106.
Der in den Kaufsbedingnissen festge-
setzte Zahlungstag, oder ausserdem längstens
der vierzehnte Tag, vom Tage der Eröff-
nung des Zuschlagsdekretes an (F. 105.), ist
auch der Tag, an welchem der Schuldner
das Gut bei Vermeidung der Ermission
zu rdumen hat.
Die Räumung des Gutes kann durch
kein Rechtsmittel aufgehalten werden.
K 107.
Bei jeder Versteigerung unbeweglicher
Gäter kann der Schuldner bis zur wirk-
lichen Versteigerung, und auch nachher bis
zu erfolgtem Zuschlage durch vollständige
Befriedigung des Gläubigers, oder der Gläu-
biger, und Ersatz aller Kosten, den öffentli-
chen Verkauf oder den Zuschlag abwenden,
oder, der öffentlichen Feilbietung ungeach-
tet, selbst einen Käufer beibringen, so ferne
nur dieser den, oder die Gläubiger, sogleich
baar bezahlt, oder mit derselben allseiti-
ger Einwilligung vollständig zu befriedigen
übernimme.
g. 108.
Gegen alle richterlichen Erkenntnisse
und Beschluͤsse im Exekutionsverfahren muß
die Berufung, oder Beschwerde, in so
ferne sie zulaͤssig ist, innerhalb der Noth-
frist von 14 Tagen (Absch. VI. J. 64.)
bei dem Gerichte erster Instanz angebracht
werden.
Gegen zwei gleichförmige Erkennenisse
findet Berufung zur dritten Instanz nicht
statt. (Absch. VI. &. 54. No. 8.)
Aufschiebende Wirkung hat die Be-
rufung oder Beschwerde nur hinslchtlich
der Feilbietung der Erekutionsohsecte.
Abschnitt VIII.
Vom Concurs-Verfahren.
(Cod. jud. Cap. XIX. F. 4. Nro. 5. und
§. 10. No. 4.; dann §. 11. und g. 36.
des Prozeß-Gesetzes vom 22. Juli 1819.)
F. 109.
Die in der Gerichtsordnung cap. IT.