Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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K. 7. Nro. 2 — 5 angeordneten, durch das 
Prozeßgesetz vom 22ten Juli 1819. J. 11., 
aufgehobenen Responsionen auf die Be- 
weisartikel finden auch im Concursprozesse — 
cod. jud. cap. XIX. 9. 10. Nro. 4. nicht 
statt. 
6. 110. 
Die in der Gerichrsordnung cop. XIX. 
4. Nro. 5. für die Anmeldung der Be- 
rufung gegen das Cencurserkenntniß auf 
vierzehn Tage bestimmte Nothfrist wird hie- 
mit auf acht Tage festgesezt. 
F. 111. 
Niche nur gegen das Concurserkennt- 
niß des Untergerichtes, sondern auch gegen 
das dasselbe bestätigende Erkenntniß zwei- 
ter Instanz, muß von dem Schuldner, 
wenn er sich dabei nicht beruhigt, die Be- 
rufung binnen acht Tagen G. 110.) ange- 
meldet werden. 
« . 112. 
Auch im Concursprozesse findet, — 
das Daseyn der gesetzlichen Erforderniße 
(cod. jud. Cap. XIII. 9. 3. Nro. 5.) 
vorausgesetzt, — der Reinigungseid statt. 
Derselbe ist, wie der Entscheidungseid (Cap. 
XIX. F. 12. Nro. 1.) von dem Schuldner 
abzuschwören. 
" . 113. 
Die im F9. 36. des Prozeß= Gesetzes 
vom 22. July 1819 zur Beibringung oder 
Verbesserung der Legitimation festgesetzte 
präclusive Frist von 30 Dagen ist unerstrecklich. 
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9. 114. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Gesetzes — Abschnitt VII. über die Ere- 
kution — finden, in so weit nicht in der 
Gerichts-Ordnung cap. XIX., und in dem 
Prozeß= Gesetze vom 22. July 1819 Ab- 
schnitt X., etwas besonderes hierüber ver- 
fügt ist, auch im Concursverfahren An- 
wendung, jedoch mit Ausnahme des F. 108, 
welcher auf das Erkenntniß, wodurch der 
Coneurs verhängt wird, und auf das Priori= 
täts= Erkenntniß nicht anwendbar ist. 
Allgemeine Verfügung. 
9. 115. 
In allen durch das gegenwaͤrtige Ge- 
setz nicht abgeaͤnderten, oder modifizirten, 
oder erlaͤuterten Punkten hat es bei der 
Gerichtsordnung und den uͤbrigen bestehen- 
den Gesetzen bis zu deren allgemeinen Re- 
vision sein Verbleiben. 
. 116. 
Das gegenwirtige Gesetz soll im Ge- 
setzblatt bekannt gemacht, und vom ersten Ju- 
ni 1838 an in Anwendung gebrache werden. 
Klagen, welche vor diesem Tage schon 
eingereicht, oder zu Protokoll genommen 
oder angemeldet sind, sollen, so ferne nicht 
von dem Gerichte eine Aenderung oder 
Verbesserung derselben angeordnet wird, 
bis zum Schlusse des ersten Verfahrens 
nach den bisherigen Gesetzen verhandele 
werden.
	        
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