Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

107 
ungleichfoͤrmige Weise entschieden hat, so 
sell das Erkenntniß des Senats in dieser 
Streitsache ausgesetzt, und die Rechtsfrage 
in einer Plenar-Versammlung des obersten 
Gerichtshoses mit genauer Anführung der 
allseitigen thatsächlichen Umstände zum Vor- 
trage gebracht, berathen und entschieden 
werden. — 
Art. II. 
Dasselbe soll geschehen, wenn uͤber 
eine Rechtsfrage eine Entscheidung oder 
mehrere gleichfoͤrmige Erkenntnisse des Ober- 
appellationsget ichts vorliegen, und bei Er- 
oͤrterung eines gegebenen, voͤllig gleichge- 
arteten Falles der zur Aburtheilung beru- 
fene Senat sich einhellig, oder in seiner 
Mehrheit fuͤr eine jenen Entscheidungen wi- 
dersprechende oder wesentlich davon ab- 
weichende Rechtsansicht erklaͤrt. — 
Art. III. 
Ein solcher Plenar-Beschluß dient 
nicht nur fuͤr den veranlassenden Fall, wel- 
cher sofort von dem betreffenden Senate 
abzuurtheilen ist, — zur Entscheidungsnorm, 
sondern er nimmt auch für künftige völlig 
gleichartige Fälle die Natur eines Prcju- 
dizes im Sinne des bayerischen Landrech- 
tes Theil I. Cap. II. cJ. 14. Nr. 3 an, 
insolange nicht eine authentische Auslegung 
unter Mitwirkung der Stände-Versammt 
lung zu Stande gebracht werden wird. 
Art IV. 
Zur Fassung eines solchen Plenar-Be- 
schlusses ist die Anwesenheit von wenigstens 
zwei Drittheilen der sämmrlichen Colle- 
gial-Mitglieder des obersten Gerichtshofes 
erforderlich. 
Jeder Plenar-Beschluß über solche 
Rechtsfragen ist mit Beifügung der juristt- 
schen Motive des Beschlusses, jedoch ohne 
Bencnnung der veranlassenden Stereitsache 
durch das Regierungsblatt öffentlich bekanne 
zu machen. — 
Gegenwärtiges Gesetz soll im Geseß- 
blatte zur öffentlichen Kenntniß gebracht 
werden. — 
Unser Staatsministerium der Justiz 
ist mit dem Vollzuge desselben beauftragt. 
Gegeben München am 17. November 1837. 
Ludwig. 
Fürst v. Wrede. Frhr. v. Gise. Frhr. v. Sehrenk. v. Wirschinger. 
Frhr. v. Hertling. 
Staatsrath v. Abel. 
Nach Königlich Allerböchstem Befehl 
Geheimer Rath von Kreuzer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.