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B. in Faͤllen oͤffentlichen Nothstandes,
naͤmlich bei Feuers- und Wassergefahr, Erd-
beben und Erdfällen, sowie in Kriegs= und
anderer dringender Noth, ohne vorgängi-
ges förmliches Verfahren und ohne Auf-
halt, jedoch gegen nachträgliche volle Ent-
schaͤdigung.
Die Lehens-Fideicommiß= oder Stamm-
guts-Eigenschaft steht der Zwungs-Abere-
tung nicht entgegen.
Art. II.
In Beziehung auf unkörperliche Rechte
findet eine Zwangs-Entäusserung nur in
soferne statt, als diese Rechte dem für das
Unternehmen zu verwendenden Grund-Ei-
genthume ankleben, und es muß in solchem
Falle der Entwehrungs Berchrigte
1) nutzbare Rechte auf anderen unbeweg-
lichen Sachen, welche aktiv mit dem
Entwehrungs-Gegenstande verbunden
sind, auf Verlangen des Elgenthü-
mers gegen volle Entschäbigung des
letzteren übernehmen;
2.) nutzbare Rechte, welche passiv auf
dem Entwehrungs-Gegenstande ruhen,
durch volle Entschädigung ihrer Be-
sitzer ablösen, wenn diese darauf drin-
gen, oder die Ausübung sener Rechte
mit der neuen Bestimmung des Ge,
genstandes nicht mehr vereinbarlich ist.
Art. III. 6
Bei Gegenständen, deren Theilung
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nachtheilig auf die Benüßbarkeit des Ge-
sammt-Gegenstandes zurückwirkt, kann nicht
wider Willen des Eigenthümers auf theil-
weise Abtretung erkannt werden. — Insbe-
sondere darf die Theilung eines Gebäude-
Complexes, oder die Trennung der zu dem
Umfange desselben gehsrigen Gárten und
Hofsaithen oder eines Theiles derselben von
dem Gesammt-Complexe nur mit Einwil-
ligung ded Eigenthümers stattfinden.
Art. IV.
Die Entwehrung kann unter den Vor-
aussetzungen des Art. I. in Anspruch genom-
men werden:
1.) von öffentlichen Stellen und Behörden,
2) von Gemeinden und von denjenigen
Gesellschaften und Privaten, denen von
der Regierung unter Bedingungen,
welche die Erreichung des Zweckes und
seiner Gemeinnützigkeit sichern, die
Ausführung einzelner im Art. I. auf-
gezählten Unternehmungen eingeräumt
wird.
I1I. Titel.
Von der Entschädigung und dem
Maaßstabe derselben.
Art. V.
Die Entschdbigung für jede zwangs-
weise Abtretung von Grundeigenthum muß
enthalten:
1.) den gemeinen Werth des abzutretenden
Gegenstandes;