Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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2.) Verguͤtung fuͤr die dem Eigenthuͤmer 
durch die Aberetung zugehenden son- 
stigen Nacheheile, namentlich: 
a.) Ersaß des Mehrwerthes, den der 
abzutretende Gegenstand durch seinen 
Zusammenhang mit anderen Eigen- 
thums-Theilen, oder durch seine 
bisherige Benützungsweise für den 
Eigenthümer behauptet; 
b.) Ersatz der Wertheminderung, welche 
durch die Abtretung dem übrigen 
Grundbesitze desselben Eigenthümers 
zugehr: 
P.) Ersatz des unvermeidlichen Verlustes 
welcher dem Eigenhümer durch die 
Abtretung vorübergehend, oder hlei- 
bend in seinem Erwerbe erwchst; 
jedoch darf die hiedurch sich ergebende 
Mehrung der Entschádigung 30 
Hrozent des Schäátzungs-Werthes 
nicht übersteigen; 
d.) Ersatz für die Früchte, deren Erndte 
durch die Zwangsabtretung gehin- 
dert wird; 
3.) den Berrag derjenigen Entschädigung, 
welche dem Pächter oder sonstigen 
Nutzungs-Berechtigten nach Geseh oder 
Vertrag zu leisten ist. 
Art. VI. 
Für die mit dem Entwehrungsgegen- 
stande verbundenen im Art. II. bezeichneten 
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Nechte ist die Entschäblgung nach folgen- 
den Normen zu leislen. 
1.) Gewähren diese Rechte ständige Ren- 
ten, so hat die Entschädigung in dem 
30 fachen Betrage des jährlichen Rein- 
Ertrages zu bestehen; 
2.) bey unständigen Renten ist der jähr- 
liche Reinertrag nach einer Durch- 
schnitts-Berechnung aus der jüngst ver- 
flossenen, durch gütliche Uebereinkunft 
oder richterliches Ermessen mit Rück- 
sicht auf die Natur des NReichnisses 
zu bestimmenden DPeriode festzusetzen, 
und mir dem 25 achen Betrage zu 
Kapital zu erheben. 
3.) Sonstige standes= gurs= und gerichtse 
herrliche, dann alle Nutzungs= und 
Servituts-Rechte unterliegen besonde- 
rer Schätzung, wenn sich die Par- 
theien nicht über die dafür zu leisten- 
de Entschädigung verständigen. 
Die E#schádigung muß besonders für 
den Eigenthümer, und besonders für den 
Inhaber solcher Rechte ermittelt und eben 
so Jedem besonders verabreicht werden. 
Zu dem Zwecke sind den Taratoren, 
bevor sie zur Schätzung des Eigenthums 
schreiten, die sämmtlichen auf demselben 
lastenden nutzbaren Rechte anzuzetgen. Bei 
der Schätzung des Eigenthums ist dann zu- 
nächst der Ertrag, welcher nach Abzug der
	        
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