115
2.) Verguͤtung fuͤr die dem Eigenthuͤmer
durch die Aberetung zugehenden son-
stigen Nacheheile, namentlich:
a.) Ersaß des Mehrwerthes, den der
abzutretende Gegenstand durch seinen
Zusammenhang mit anderen Eigen-
thums-Theilen, oder durch seine
bisherige Benützungsweise für den
Eigenthümer behauptet;
b.) Ersatz der Wertheminderung, welche
durch die Abtretung dem übrigen
Grundbesitze desselben Eigenthümers
zugehr:
P.) Ersatz des unvermeidlichen Verlustes
welcher dem Eigenhümer durch die
Abtretung vorübergehend, oder hlei-
bend in seinem Erwerbe erwchst;
jedoch darf die hiedurch sich ergebende
Mehrung der Entschádigung 30
Hrozent des Schäátzungs-Werthes
nicht übersteigen;
d.) Ersatz für die Früchte, deren Erndte
durch die Zwangsabtretung gehin-
dert wird;
3.) den Berrag derjenigen Entschädigung,
welche dem Pächter oder sonstigen
Nutzungs-Berechtigten nach Geseh oder
Vertrag zu leisten ist.
Art. VI.
Für die mit dem Entwehrungsgegen-
stande verbundenen im Art. II. bezeichneten
116
Nechte ist die Entschäblgung nach folgen-
den Normen zu leislen.
1.) Gewähren diese Rechte ständige Ren-
ten, so hat die Entschädigung in dem
30 fachen Betrage des jährlichen Rein-
Ertrages zu bestehen;
2.) bey unständigen Renten ist der jähr-
liche Reinertrag nach einer Durch-
schnitts-Berechnung aus der jüngst ver-
flossenen, durch gütliche Uebereinkunft
oder richterliches Ermessen mit Rück-
sicht auf die Natur des NReichnisses
zu bestimmenden DPeriode festzusetzen,
und mir dem 25 achen Betrage zu
Kapital zu erheben.
3.) Sonstige standes= gurs= und gerichtse
herrliche, dann alle Nutzungs= und
Servituts-Rechte unterliegen besonde-
rer Schätzung, wenn sich die Par-
theien nicht über die dafür zu leisten-
de Entschädigung verständigen.
Die E#schádigung muß besonders für
den Eigenthümer, und besonders für den
Inhaber solcher Rechte ermittelt und eben
so Jedem besonders verabreicht werden.
Zu dem Zwecke sind den Taratoren,
bevor sie zur Schätzung des Eigenthums
schreiten, die sämmtlichen auf demselben
lastenden nutzbaren Rechte anzuzetgen. Bei
der Schätzung des Eigenthums ist dann zu-
nächst der Ertrag, welcher nach Abzug der