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Lasten noch übrig bleibe, in Anschlag zu
bringen, außerdem aber auch alle die im
Art. V. Nro. 2. bezeichneten, dem Eigen-
thümer zugehenden Nachthelle.
Art. VII.
Nach vorstehenden Normen ist die
Entschaͤdigung auch in den Art. I. lit. B.
bezeichneten Nothfaͤllen nachtraͤglich, jedoch
moͤglichst bald zu ermitteln und zu leisten.
Art. VIII.
Bei zwangsweiser Beschwerung des
Grundeigenthums mit einer Dienstbarkeit
für öffentliche Zwecke ist die Entschädi-
gung nach der Natur und dem Umfange
der Dienstbarkeit durch gürliche Ueberein-
kunft der Betheiligten, oder durch richterli-
ches Ermessen zu bestimmen.
Art. IX.
Werths-Erhöhungen, welche dem ganz
oder theilweise abzutretenden Gegenstande erst
in Folge des die Abtretung veranlassenden
Unternehmens zuwachsen oder zuwachsen könn-
ten, kommen bei der Entschädigungs-Er-
mittlung nicht in Anschlag.
Art. X.
In Fällen, wo dem Empfänger der
Entschädigungs-Summe das Recht der
freien Verfügung darüber entweder gar nicht
oder niche allein zusteht, ist nach den beste-
henden Gesetzen zu verfahren.
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Art. XI.
Die auf dem Abtretungs-Gegenstande
ruhenden Hypotheken, und die in Bezlehung
auf denselben im Hypothekenbuche etwa einge-
tragenen Verfügungs-Beschränkungen erls-
schen durch dessen Entwehrungj die Forderung-
en, für welche sie bestellt waren, gehen jedoch
auf die Entschädigungs-Summe über, und
es muß diese Summe, welche, so weit sie
reicht, und wenn sie die hypothezirten For-
derungen übersteigt, bis zum Betrage jener
Hopotheken und deren Zinsen bei Geriche
zu hinterlegen ist, an den Gläubiger aus-
bezahlt, oder nach gesetzlicher Ordnung,
oder nach Uebereinkunft der Betheiligten,
an diese vertheilt werden.
Handelt es sich nur von Beschwerung
mit einer Dienstbarkeit, so tritt Gleiches
in Bezug auf den Uebergang der hypothe-
karischen Forderung und eingetragenen Ver-
fügungs-Beschränkungen auf die Entweh-
rungs' Summe und auf die Verwendung
derselben ein, jedoch bestehen die hy-
pothekarischen Forderungen und Verfügungs-
Beschränkungen, in so weit sie aus der
Enrschädigungs = Summe nicht befriediget
oder beseitiget werden könnten, auf dem
nunmehr mit der Dienstbarkeit beschwerten
Grundeigenthume fort.
« Art. XII.
Nach rechtsfoͤrmlich vollzogener Zustel-
lung der Ladung (Art. XV.) darf der