Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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Eigenthuͤmer des zur Entwehrung angespro- 
chenen Gegenstandes nur noch unverschieb- 
liche Ausbesserungen, so wie alle, die regel- 
mässige Bewirehschaftung bedingenden Hand, 
lungen und Unternehmungen, jedoch keine 
einseitige Veränderung in der Wesenheit 
desselben mehr vornehmen. 
Aus solchen einseitig vorgenommenen Ver- 
änderungen können nicht nur keine Enctschädig- 
ungen abgeleitet werden, sondern dieselben be- 
gründen auch bei erfolgender Abtretung ausser 
dem auf Verlangen auszusprechenden Nichrbe- 
stande der Rechtshandlung auch die Verbind- 
lichkeir zur Wiederherstellung des Gegenstan- 
des in den verigen Stand, so ferne die getrof- 
sene Veränderung erweislich nachtheilig für 
den neuen Erwerber ist, oder zur Vergütung 
des durch die Veränderung bewirkten Min- 
derwerthes desselben. 
Sollte die Eigenthums-Aberetung aus 
irgend einem Grunde nicht zu Stande kom- 
men, so ist der Entwehrungsberechtigte ver- 
pflicheet, allen Schaden und jeden Nachtheil 
zu ersehßen, welche aus dieser Dispositions= 
Beschränkung dem Eigenehümer erweislich 
zugegangen find. 
Sollte aber nach erfolgter Aberetung 
das Unternehmen selbst rückgängig werden, 
so ist der entwehrte Eigenthümer befugt, 
gegen Rückgabe des empfangenen Dreises 
sein Eigenehum zuräck zu verlangen. 
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III. Titel. 
Von dem Verfahren bei der 
Zwangs-Abtretung. 
Die Verhandlungen über Zwangsent- 
dusserungen in den Art. I. Ut. A. bezeichne- 
ten Fällen sind protokollarisch mündlich unter 
Zulassung von Anwälten und mit Ausschluß 
jedes Schriftwechsels zu führen; für die 
Kosten der ersten Verhandlung hat der ane- 
rufende Theil angemessenen Vorschuß zu lei- 
sten. Die Stellen und Behoͤrden sind zur 
moͤglichsten Beschleunigung des Verfahrens 
verpflichtet. 
Art. XIV. 
Jeder Antrag auf Zwangs-Abtretung 
ist mie sämmtlichen auf das Unternehmen 
bezüglichen Urkunden, Rissen und Kosten- 
voranschlägen von den Antrag stellenden Be- 
hörden, Gemeinden, Gesellschaften oder Pri- 
vaten der betreffenden Kreis-Regierung vor- 
zulegen, welche alsdann nach Einvernahme 
der einschlägigen Disteikts-Polizei-Behör= 
den, wo solche noch erforderlich, ohne Ver- 
zug die Weisung des Staateministeriums 
des Innern zur wirklichen Cinleitung des 
Zwangs-Entäusserungs-Verfahrens erholt. 
Art. XV. 
Im Falle bejahender Weisung hat die 
einschlägige Distrikrs-Polizeibehörde sämmt=
	        
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