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Eigenthuͤmer des zur Entwehrung angespro-
chenen Gegenstandes nur noch unverschieb-
liche Ausbesserungen, so wie alle, die regel-
mässige Bewirehschaftung bedingenden Hand,
lungen und Unternehmungen, jedoch keine
einseitige Veränderung in der Wesenheit
desselben mehr vornehmen.
Aus solchen einseitig vorgenommenen Ver-
änderungen können nicht nur keine Enctschädig-
ungen abgeleitet werden, sondern dieselben be-
gründen auch bei erfolgender Abtretung ausser
dem auf Verlangen auszusprechenden Nichrbe-
stande der Rechtshandlung auch die Verbind-
lichkeir zur Wiederherstellung des Gegenstan-
des in den verigen Stand, so ferne die getrof-
sene Veränderung erweislich nachtheilig für
den neuen Erwerber ist, oder zur Vergütung
des durch die Veränderung bewirkten Min-
derwerthes desselben.
Sollte die Eigenthums-Aberetung aus
irgend einem Grunde nicht zu Stande kom-
men, so ist der Entwehrungsberechtigte ver-
pflicheet, allen Schaden und jeden Nachtheil
zu ersehßen, welche aus dieser Dispositions=
Beschränkung dem Eigenehümer erweislich
zugegangen find.
Sollte aber nach erfolgter Aberetung
das Unternehmen selbst rückgängig werden,
so ist der entwehrte Eigenthümer befugt,
gegen Rückgabe des empfangenen Dreises
sein Eigenehum zuräck zu verlangen.
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III. Titel.
Von dem Verfahren bei der
Zwangs-Abtretung.
Die Verhandlungen über Zwangsent-
dusserungen in den Art. I. Ut. A. bezeichne-
ten Fällen sind protokollarisch mündlich unter
Zulassung von Anwälten und mit Ausschluß
jedes Schriftwechsels zu führen; für die
Kosten der ersten Verhandlung hat der ane-
rufende Theil angemessenen Vorschuß zu lei-
sten. Die Stellen und Behoͤrden sind zur
moͤglichsten Beschleunigung des Verfahrens
verpflichtet.
Art. XIV.
Jeder Antrag auf Zwangs-Abtretung
ist mie sämmtlichen auf das Unternehmen
bezüglichen Urkunden, Rissen und Kosten-
voranschlägen von den Antrag stellenden Be-
hörden, Gemeinden, Gesellschaften oder Pri-
vaten der betreffenden Kreis-Regierung vor-
zulegen, welche alsdann nach Einvernahme
der einschlägigen Disteikts-Polizei-Behör=
den, wo solche noch erforderlich, ohne Ver-
zug die Weisung des Staateministeriums
des Innern zur wirklichen Cinleitung des
Zwangs-Entäusserungs-Verfahrens erholt.
Art. XV.
Im Falle bejahender Weisung hat die
einschlägige Distrikrs-Polizeibehörde sämmt=