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liche Berheiligte im Benehmen mit den be-
treffenden Rent= und Hypotheken-Aemtern
sorgfältig zu ermitteln. Sie bestimmt so-
fort eine Tagsfahrt zur Verhandlung der
Sache, erläßt die Ladung hiezu unter ge-
nauer Bezeichnung der Zeit und des Orres
der Tagsfahrr, und bringt dieselbe 14 Tage
vor dem anberaumten Termine durch An-
schlagung an dem Gerichtssitze, und in sämmt-
lichen betheiligten Gemeinden, dann durch
schriftliche Mittheilung an jeden einzelnen
Betheiligten und an die Antragsteller, oder
deren Vertreter mit dem Bemerken zur allge-
meinen Kenntniß, daß die Pläne bei Amte
zur Einsiche bereit liegen. Die in dem La-
dungsdekrete gleichfalls ausdrücklich zu er-
wähnende rechtliche Folge des Nichterschei-
nens ist:
1.) für die Anrufenden Wiederaufnahme
der Tagefahrt auf ihre Kosten und
Schadloshaltung der erschienenen Be-
theiligten in Bezug auf Auslagen und
Versäumnisse mit Androhung des
Rechtsnachtheiles, daß bei abermaligem
Ausbleiben die Verzichrleistung auf die
angesprochene Zwangsabtretung werde
angenommen werden;
2.) für die Angerufenen, in der Voraus-
setzung des Erschienenseyns der Anru-
senden, Wiederaufnahme der Tagsfahrt
auf ihre Kosten und Schadloshaltung
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der erschienenen Anrufenden mit An-
drohung des Rechtsnachtheiles, daß
bei wiederboltem Ausbleiben dersel-
ben die Einwilligung in die angespro
chene Abtretung würde angenommen
werden.
Art. XVI.
Der Nachweis richtig vollzogener Zu-
stellung ist dem betreffenden Hypothekenamte
ungesäumt mitzurheilen und bezüglich der
in Anspruch genommenen Gegenstände die
Vermerkung der durch Art. Xll. ausgespro-
chenen Disposstions-Beschränkung im Hy-
pothekenbuche zu veranlassen.
Art. XVII.
Bei der Tagsfahrt hat die Distrikts-
Polizei-Behörde vor Allem eine gütliche
Vereinigung der Betheiligten über die Ab-
tretungsfrage und über die zu leistende Ent-
schädigung zu versuchen, und im Falle Ge-
lingens für den alsbaldigen rechteförmlichen
Abschluß des Vergleiches zu sorgen. Komme
eine Uebereinkunft nicht zu Stande, so wird
unter allseitigen Berheiligten nach Art. XIII.
protokollarisch verhandelt, und es werden so-
dann nach allenfallsiger Einvernahme der be-
treffenden Gemeinde und vollzogenem Augen-
scheine die geschlossenen Akten mit Bericht
der zuständigen Kreisregierung Kammer des
Innern, vorgelegt.
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