Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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liche Berheiligte im Benehmen mit den be- 
treffenden Rent= und Hypotheken-Aemtern 
sorgfältig zu ermitteln. Sie bestimmt so- 
fort eine Tagsfahrt zur Verhandlung der 
Sache, erläßt die Ladung hiezu unter ge- 
nauer Bezeichnung der Zeit und des Orres 
der Tagsfahrr, und bringt dieselbe 14 Tage 
vor dem anberaumten Termine durch An- 
schlagung an dem Gerichtssitze, und in sämmt- 
lichen betheiligten Gemeinden, dann durch 
schriftliche Mittheilung an jeden einzelnen 
Betheiligten und an die Antragsteller, oder 
deren Vertreter mit dem Bemerken zur allge- 
meinen Kenntniß, daß die Pläne bei Amte 
zur Einsiche bereit liegen. Die in dem La- 
dungsdekrete gleichfalls ausdrücklich zu er- 
wähnende rechtliche Folge des Nichterschei- 
nens ist: 
1.) für die Anrufenden Wiederaufnahme 
der Tagefahrt auf ihre Kosten und 
Schadloshaltung der erschienenen Be- 
theiligten in Bezug auf Auslagen und 
Versäumnisse mit Androhung des 
Rechtsnachtheiles, daß bei abermaligem 
Ausbleiben die Verzichrleistung auf die 
angesprochene Zwangsabtretung werde 
angenommen werden; 
2.) für die Angerufenen, in der Voraus- 
setzung des Erschienenseyns der Anru- 
senden, Wiederaufnahme der Tagsfahrt 
auf ihre Kosten und Schadloshaltung 
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der erschienenen Anrufenden mit An- 
drohung des Rechtsnachtheiles, daß 
bei wiederboltem Ausbleiben dersel- 
ben die Einwilligung in die angespro 
chene Abtretung würde angenommen 
werden. 
Art. XVI. 
Der Nachweis richtig vollzogener Zu- 
stellung ist dem betreffenden Hypothekenamte 
ungesäumt mitzurheilen und bezüglich der 
in Anspruch genommenen Gegenstände die 
Vermerkung der durch Art. Xll. ausgespro- 
chenen Disposstions-Beschränkung im Hy- 
pothekenbuche zu veranlassen. 
Art. XVII. 
Bei der Tagsfahrt hat die Distrikts- 
Polizei-Behörde vor Allem eine gütliche 
Vereinigung der Betheiligten über die Ab- 
tretungsfrage und über die zu leistende Ent- 
schädigung zu versuchen, und im Falle Ge- 
lingens für den alsbaldigen rechteförmlichen 
Abschluß des Vergleiches zu sorgen. Komme 
eine Uebereinkunft nicht zu Stande, so wird 
unter allseitigen Berheiligten nach Art. XIII. 
protokollarisch verhandelt, und es werden so- 
dann nach allenfallsiger Einvernahme der be- 
treffenden Gemeinde und vollzogenem Augen- 
scheine die geschlossenen Akten mit Bericht 
der zuständigen Kreisregierung Kammer des 
Innern, vorgelegt. 
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