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ihm die folgende Instanz weniger auferlegen
möge, mit den landesüblichen Zinsen, von
dem Tage seiner Leistung an, zurückgezahlt
werde.
Die Bestimmung dieser Sicherheiten
geschiehe durch einen Bescheid des erkennen-
den Untergerichtes, und im Falle der Be-
rufung durch einen von dem Obergerichte
binnen 30 Tagen zu erlassenden Verbescheid.
Ist der Abtretungs-Berechtigte der
Staar selbst, so genäge start der Bestellung
einer solchen Sicherheit von seiner Seite die
von der betreffenden Krels-Regierung zu
ertheilende Zusicherung der Nachzahlung,
wenn darauf erkannt würde, nebst landes-
üblichen Zinsen von dem Tage der Abtret-
ung an.
tIV. Titel.
Schluß-Bestimmungen.
Art. XXI.
Die Kosten des übrigens tar: und
stempelfreien Administrativ-Verfahrens und
des gerichtlichen Verfahrens in erster In-
stanz, so wie die Vergütung der den Be-
theiligten hiedurch verursachten nothwendigen
Auslagen fallen dem Anrufenden zur Last.
Art. XN8
Gegenwärtiges Gesetz, welches als ein
Grundgeseßz des Reiches betrachtet werden,
und eben dieselbe Wirkung haben soll, als
126
wären die Bestimmungen desselben in der
Verfassungs-Urkunde enthalten, trite mit
dem Tage der Bekanntmachung für die sie-
ben Kreise dießseits des Rheins in Wirk-
samkeit; desgleichen auch für den Rheinkreis
unter Aufhebung des Gesetzes vom 8. März
1810 und zwar unter folgenden Bestim-
mungen:
1) die Competenz, welche das gegenwär-
tige Gesetz den Distrikts-Polizei-Be-
hörden zugewiesen hat, stehe den ks-
niglichen Land-Commissariaten zu.
2) Zusatz zu Art. XI.
Gleiches gilt von den Priollegien und
Resolutions-Rechten. Letztere begrün-
den ein privilegirtes Recht auf den
Preis, insoferne sie vor der Auszah=
lung an den Entwehrten, oder vor der
gürlichen oder gerichtlichen Vertheilung
durch Opposstion angemeldet worden sind.
Die Hinterlegung des Dreises rich-
tet sich nach den im Rheinkreise gel-
tenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die Zwangs-Entei d
vertritt die — der gewöhnlichen
Purgationen.
3) Zu Art. XII.
Unter kadung ist blos eine Mirtheilung
zu versteher, wie sse im Art. XV. dle-
ses Gesetzes vorgeschrieben ist.