Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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ihm die folgende Instanz weniger auferlegen 
möge, mit den landesüblichen Zinsen, von 
dem Tage seiner Leistung an, zurückgezahlt 
werde. 
Die Bestimmung dieser Sicherheiten 
geschiehe durch einen Bescheid des erkennen- 
den Untergerichtes, und im Falle der Be- 
rufung durch einen von dem Obergerichte 
binnen 30 Tagen zu erlassenden Verbescheid. 
Ist der Abtretungs-Berechtigte der 
Staar selbst, so genäge start der Bestellung 
einer solchen Sicherheit von seiner Seite die 
von der betreffenden Krels-Regierung zu 
ertheilende Zusicherung der Nachzahlung, 
wenn darauf erkannt würde, nebst landes- 
üblichen Zinsen von dem Tage der Abtret- 
ung an. 
tIV. Titel. 
Schluß-Bestimmungen. 
Art. XXI. 
Die Kosten des übrigens tar: und 
stempelfreien Administrativ-Verfahrens und 
des gerichtlichen Verfahrens in erster In- 
stanz, so wie die Vergütung der den Be- 
theiligten hiedurch verursachten nothwendigen 
Auslagen fallen dem Anrufenden zur Last. 
Art. XN8 
Gegenwärtiges Gesetz, welches als ein 
Grundgeseßz des Reiches betrachtet werden, 
und eben dieselbe Wirkung haben soll, als 
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wären die Bestimmungen desselben in der 
Verfassungs-Urkunde enthalten, trite mit 
dem Tage der Bekanntmachung für die sie- 
ben Kreise dießseits des Rheins in Wirk- 
samkeit; desgleichen auch für den Rheinkreis 
unter Aufhebung des Gesetzes vom 8. März 
1810 und zwar unter folgenden Bestim- 
mungen: 
1) die Competenz, welche das gegenwär- 
tige Gesetz den Distrikts-Polizei-Be- 
hörden zugewiesen hat, stehe den ks- 
niglichen Land-Commissariaten zu. 
2) Zusatz zu Art. XI. 
Gleiches gilt von den Priollegien und 
Resolutions-Rechten. Letztere begrün- 
den ein privilegirtes Recht auf den 
Preis, insoferne sie vor der Auszah= 
lung an den Entwehrten, oder vor der 
gürlichen oder gerichtlichen Vertheilung 
durch Opposstion angemeldet worden sind. 
Die Hinterlegung des Dreises rich- 
tet sich nach den im Rheinkreise gel- 
tenden gesetzlichen Bestimmungen. 
  
Die Zwangs-Entei d 
vertritt die — der gewöhnlichen 
Purgationen. 
3) Zu Art. XII. 
Unter kadung ist blos eine Mirtheilung 
zu versteher, wie sse im Art. XV. dle- 
ses Gesetzes vorgeschrieben ist.
	        
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