Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

127 
4) Zu Art. XV. 
Im Rheinkreise müssen die Besißer 
hauptsächlich aus den Sections-Regi- 
stern ermittelt werden. 
5) Zu Art. XX. 
Die comvetente Stelle ist das Bezirks- 
gericht, welches auf Ansuchen des fleis- 
sigsten Theiles ehne vorgngigen Ver- 
mittlungs-Versuch zu entscheiden hat. 
6) Zu Art. XXI. 
Das Verfahren richtet sich nach dem 
im Rheinkreise gesetzlichen Instanzen- 
zuge. 
128 
Art. XXIII. 
Uebrigens bleiben alle bei Erscheinen 
des gegenwärtigen Gesetzes in den Gebiets- 
theilen sowohl dießseirs als jenseits des Rheins 
geltenden Gesetze, Verordnungen, Localsta- 
tuten und Local-Observanzen über Eigen- 
thums-Beschränkungen in dem Rayon be- 
stehender oder im Baue begeiffener Festungen 
und festen Plätze ihrem vollen Umfange nach 
aufrecht erhalten. — 
Unsere Staatsministerien der Justiz 
und des Innern sind mit der Bekanntmach- 
ung und dem Vollzuge des gegenwäreigen 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben München am 17. November 1837. 
Leud 
Fürst v. Wrede. 
Frhr. v. Gise. 
w i . 
Frhr. v. Schrenk. v. Wir- 
schinger. Frhr. v. Hertling. Staatsrath v. Abel. 
Nach Koniglich Allerhöchstem Befehl 
Geheimer Rath v. Kreutzer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.