Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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dann in authentischer Interpretation und 
Ergaͤnzung des §. 20. und des 9. 24 Abs. 6. 
desselben Gesetzes und unter Aufhebung der 
durch Abth. III. Ziff. 16. lit. a. & und b., 
des Landtags-Abschieds vom 29. Dezember 
1831. verfügten Abänderungen einiger Be- 
stimmungen dieses Gesetzes — beschlossen, 
und verordnet, wie folgt: 
Art. I. 
Die Wahl der Landraths-Candidaten 
aus der Klasse der adelichen Gutsbesitzer 
mit gutsherrlichen Standschaftsrechten fin- 
det in Zukunft durch direkte Wahl sämmt- 
licher aktiv wahlfähiger Mitglieder der Klasse, 
nach Vorschrist des Tit. I. P. 14, 15, 16 
und 17. der A. Verfassungs-Beilage statt. 
1 
Art. II. 
Ebenso hat die Wahl der Landraths= 
Candidaten aus der Klasse der Geistlichkeit 
in Zukunft durch dle, für die Wahlen der 
Abgeordneten zur Stände= Versammlung 
verfassungsmässig berufenen Wahl-Männer 
in der durch Tir. I. g. 20. der erwähnten 
Verfassungs-Beilage vorgeschriebenen Form 
Platz zu greifen. 
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Art. III. 
Wie bei der Wahl der Abgeordneten, 
so entscheidet auch bei der Wahl der Land- 
raths-Candidaten in allen Klassen die relative 
Scimmenmehrheit, welche jedoch wenigstens 
ein Viertheil der Gesammt-Stimmen betra- 
gen muß, und im Falle obwaltender Stim- 
men-Gleichheit, die Ballotage. 
Art. 1IV. 
Die zu Landraths-Candidaten gewähl= 
ten oder vom Könige unmittelbar zu Land- 
raths-Mitgliedern ernannten Standesherren 
und erblichen Reichsrátrhe haben der beeref- 
senden Kreis-Regierung die Ablehnung der 
Wahl, oder der königlichen Ernennung an- 
zuzeigen. 
Die Ablehnbarkeit sowohl der Candi- 
datur, als der Königlichen Ernennung zu 
der Stelle eines Landraths-Mitgliedes aus 
den übrigen Klassen dagegen richre sich un- 
bedingt nach Tir. I. J. 44. lit. a und b. 
dann 9#. 45, 46. und 47. der X. Beilage 
zur Verfassungs-Urkunde, und zwar, was 
die . 45 und 46 betrifft, in der Art, daß 
über die Entschuldigungs-Gründe der dem 
Wahl-Gremio angehörenden, bei dem Wahl- 
Akte anwesenden Gewählten, die Wähler; 
über jene der Abwesenden aber ein von der 
königlichen Kreisregierung einzuberufender
	        
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