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dann in authentischer Interpretation und
Ergaͤnzung des §. 20. und des 9. 24 Abs. 6.
desselben Gesetzes und unter Aufhebung der
durch Abth. III. Ziff. 16. lit. a. & und b.,
des Landtags-Abschieds vom 29. Dezember
1831. verfügten Abänderungen einiger Be-
stimmungen dieses Gesetzes — beschlossen,
und verordnet, wie folgt:
Art. I.
Die Wahl der Landraths-Candidaten
aus der Klasse der adelichen Gutsbesitzer
mit gutsherrlichen Standschaftsrechten fin-
det in Zukunft durch direkte Wahl sämmt-
licher aktiv wahlfähiger Mitglieder der Klasse,
nach Vorschrist des Tit. I. P. 14, 15, 16
und 17. der A. Verfassungs-Beilage statt.
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Art. II.
Ebenso hat die Wahl der Landraths=
Candidaten aus der Klasse der Geistlichkeit
in Zukunft durch dle, für die Wahlen der
Abgeordneten zur Stände= Versammlung
verfassungsmässig berufenen Wahl-Männer
in der durch Tir. I. g. 20. der erwähnten
Verfassungs-Beilage vorgeschriebenen Form
Platz zu greifen.
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Art. III.
Wie bei der Wahl der Abgeordneten,
so entscheidet auch bei der Wahl der Land-
raths-Candidaten in allen Klassen die relative
Scimmenmehrheit, welche jedoch wenigstens
ein Viertheil der Gesammt-Stimmen betra-
gen muß, und im Falle obwaltender Stim-
men-Gleichheit, die Ballotage.
Art. 1IV.
Die zu Landraths-Candidaten gewähl=
ten oder vom Könige unmittelbar zu Land-
raths-Mitgliedern ernannten Standesherren
und erblichen Reichsrátrhe haben der beeref-
senden Kreis-Regierung die Ablehnung der
Wahl, oder der königlichen Ernennung an-
zuzeigen.
Die Ablehnbarkeit sowohl der Candi-
datur, als der Königlichen Ernennung zu
der Stelle eines Landraths-Mitgliedes aus
den übrigen Klassen dagegen richre sich un-
bedingt nach Tir. I. J. 44. lit. a und b.
dann 9#. 45, 46. und 47. der X. Beilage
zur Verfassungs-Urkunde, und zwar, was
die . 45 und 46 betrifft, in der Art, daß
über die Entschuldigungs-Gründe der dem
Wahl-Gremio angehörenden, bei dem Wahl-
Akte anwesenden Gewählten, die Wähler;
über jene der Abwesenden aber ein von der
königlichen Kreisregierung einzuberufender