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In dem letzten Falle muß wenigstens Die Scaatsministerien des Innern
binnen drei Monaten eine neue Wahl der und der Finanzen sind mit dem Vollzuge
sämmrlichen, oder der in den einzelnen Krel= gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
sen aufgelssten Landrdthe vorgenommen
werden.
Gegeben München, am 17. November 1837.
Ludwig.
Fürst v. Wrede. Frhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Wirschinger.
Frhr. v. Hertling. Staatsrath v. Abel.
Nach Königlich allerhöchstem Befehl
Geheimer Rarh von Kreuger.