Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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In dem letzten Falle muß wenigstens Die Scaatsministerien des Innern 
binnen drei Monaten eine neue Wahl der und der Finanzen sind mit dem Vollzuge 
sämmrlichen, oder der in den einzelnen Krel= gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. 
sen aufgelssten Landrdthe vorgenommen 
werden. 
Gegeben München, am 17. November 1837. 
Ludwig. 
Fürst v. Wrede. Frhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Wirschinger. 
Frhr. v. Hertling. Staatsrath v. Abel. 
Nach Königlich allerhöchstem Befehl 
Geheimer Rarh von Kreuger.