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1) durch Auflagen auf die in den Gesetzen
bestimmten Gegenstaͤnde der oͤrtlichen
Consumtion (indirekte Umlagen),
2) durch Umlagen mittelst gewisser Bei—
schlagsprozente zu den oͤffentlichen Steu-
ern (direkte Umlagen).
Art. II.
Alle direkten Umlagen, sie mögen für
gewöhnliche oder ausserordentliche Bedürf-
nisse einer Gemeinde oder mehrerer, bei einem
gemeinschaftlichen Zwecke betheiligten Ge-
meinden bestimmt seyn, sollen nach dem
Gesammt-Steuersfuße, d. h. nach dem Ver-
haͤltnisse sämmtlicher direkten Steuern des
betreffenden Gemeinde-Bezirkes ausgeschlagen
und erhoben werden.
Art. III.
Die in dem Gemeinde-Bezirke liegen-
den steuerbaren Staatsrealitcten haben zu
den Gemeinde= Umlagen ihren gleichmäßigen
Beltrag wie bisher zu leisten.
Art. IV.
Umlagepflichtig sind mit Ausnahme der
in den Artikeln V. und VI. genannten Fällen,
alle in der Gemeinde Wohnenden, oder in
deren Gemarkung bezüglich ihrer Person,
ihres Grund= und Mobiliar-Besitzes, oder
ihres Gewerbes einer direkten Steuer un-
terworsenen physischen und moralischen Per-
onen.
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Art. V.
Die Umlagen, welche in den durch die
Gesetze bestimmten Fällen für Zwecke des
Culeus einzutreten haben, erstrecken sich auf
alle Rellgionsgenossen der betreffenden Pfar-
rei nach Maaßgabe ihrer in dem Sprengel
derselben zu entrichtenden Gesammtsteuer.
Wo Filiale eine eigene Filialkirche und
eigenen ständigen Gottesdienst mit der Be-
rechtigung hiezu besitzen, sind die Religions-
verwandten des Filial-Distrikts zu den
Umlagen für den Unterhalt ihrer Filial=
kirche, nicht aber zu jenen für den Unterhalt
der Pfarrkirche beitragspflichtig.
Art. VlI.
Zu den Lasten der Gesammt-Gemeinde
gehören nicht:
1) Ausgaben, welche sich auf den Schutz
und die Benützung des Grundeigen-
thums oder auf ein Interesse der Feld-
kultur beziehen, sie fallen rielmehr dem
betheiligten Grundeigenehümer nach dem
Maaßstabe der Grundsteuer zur Last.
Ausgaben auf die Viehzucht; diese sol-
len in der Regel von den Viehbesitzern
nach dem Viehstande geleistet werden.
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Dem Gemeinderathe bleibt es jedoch
vorbehalten, bei vollkommen zureichendem Ver-
mäögen die unter Nr. 1. und 2. angeführten
Ausgaben ganz oder theilweise mic Curatelge"