Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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1) durch Auflagen auf die in den Gesetzen 
bestimmten Gegenstaͤnde der oͤrtlichen 
Consumtion (indirekte Umlagen), 
2) durch Umlagen mittelst gewisser Bei— 
schlagsprozente zu den oͤffentlichen Steu- 
ern (direkte Umlagen). 
Art. II. 
Alle direkten Umlagen, sie mögen für 
gewöhnliche oder ausserordentliche Bedürf- 
nisse einer Gemeinde oder mehrerer, bei einem 
gemeinschaftlichen Zwecke betheiligten Ge- 
meinden bestimmt seyn, sollen nach dem 
Gesammt-Steuersfuße, d. h. nach dem Ver- 
haͤltnisse sämmtlicher direkten Steuern des 
betreffenden Gemeinde-Bezirkes ausgeschlagen 
und erhoben werden. 
Art. III. 
Die in dem Gemeinde-Bezirke liegen- 
den steuerbaren Staatsrealitcten haben zu 
den Gemeinde= Umlagen ihren gleichmäßigen 
Beltrag wie bisher zu leisten. 
Art. IV. 
Umlagepflichtig sind mit Ausnahme der 
in den Artikeln V. und VI. genannten Fällen, 
alle in der Gemeinde Wohnenden, oder in 
deren Gemarkung bezüglich ihrer Person, 
ihres Grund= und Mobiliar-Besitzes, oder 
ihres Gewerbes einer direkten Steuer un- 
terworsenen physischen und moralischen Per- 
onen. 
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Art. V. 
Die Umlagen, welche in den durch die 
Gesetze bestimmten Fällen für Zwecke des 
Culeus einzutreten haben, erstrecken sich auf 
alle Rellgionsgenossen der betreffenden Pfar- 
rei nach Maaßgabe ihrer in dem Sprengel 
derselben zu entrichtenden Gesammtsteuer. 
Wo Filiale eine eigene Filialkirche und 
eigenen ständigen Gottesdienst mit der Be- 
rechtigung hiezu besitzen, sind die Religions- 
verwandten des Filial-Distrikts zu den 
Umlagen für den Unterhalt ihrer Filial= 
kirche, nicht aber zu jenen für den Unterhalt 
der Pfarrkirche beitragspflichtig. 
Art. VlI. 
Zu den Lasten der Gesammt-Gemeinde 
gehören nicht: 
1) Ausgaben, welche sich auf den Schutz 
und die Benützung des Grundeigen- 
thums oder auf ein Interesse der Feld- 
kultur beziehen, sie fallen rielmehr dem 
betheiligten Grundeigenehümer nach dem 
Maaßstabe der Grundsteuer zur Last. 
Ausgaben auf die Viehzucht; diese sol- 
len in der Regel von den Viehbesitzern 
nach dem Viehstande geleistet werden. 
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Dem Gemeinderathe bleibt es jedoch 
vorbehalten, bei vollkommen zureichendem Ver- 
mäögen die unter Nr. 1. und 2. angeführten 
Ausgaben ganz oder theilweise mic Curatelge"
	        
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