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nehmigung auf die Gemein deka sse zu uͤber-
nehmen.
Art. VII.
Die direkten Umlagen sollen von dem
Gemeinderathe bei Begutachtung des jähr-
lichen Gemeinde-Etats (Budgets) berathen
und beantragt und von der mit der Beschei-
dung des Gemeinde= Etats beauftragken hö-
heren Verwaltungsbehörde festgesetzt werden.
Zur Berathung im Gemeinderathe sind
beizuziehen:
1.) in dem Falle des Art. V. ein Ausschuß
von 3 bis 5 beitragspflichtigen Reli-
gionsverwandten aus der Mitte des
Kirchen-Verstandes;
2.) in dem Falle des Art. VI. ein Aus-
schuß von 3 bis 5 betheiligten Grund-
oder Viehbesitzern, dessen Bildung den-
selben unter Leitung des Ortsvorstan-
des überlassen bleibt.
Art. VIII.
Die Einführung indirekter Umlagen
erfordert in den Städten deren Bevölke-
rung 5000 Seelen übersteigt, die Geneh-
migung des Königs, in den übrigen Ge-
meinden die Bestähtigung der königl. Kreis-
Regierung Kammer des Innern. Der An-
trag auf diese Einführung kömmt zunächst
dem Gemeinderathe zu. Derselbe hat das
von mindestens einem Drittheile der Ge-
meindebürger gestellte Begehren in Er##-
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gung zu ziehen, und kann bei verneinender
Erklárung auf erfolgtes Anrufen der Ge-
meindeglieder von der Kreisregierung Kam-
mer des Innern für den gegebenen Fall
durch eine, der Zahl der gewählten Ge-
meinderaths-Mitglieder gleichkommende Zahl
Hochstbesteuerter verstärkt werden. Der Aus-
spruch der Mehrheit gilt als Gemeinde-=
beschluß.
Art. IX.
Die Deckung der gewöhnlichen gesetz-
lich begründeten Gemeinde-Bedürfnisse darf
von dem Gemeinderath nicht verweigert,
und muß in dem Falle entgegengesetzten
Verfahrens der Gemeinde = Behörde von
der königl. Kreisregierung Kammer des
Innern durch Anordnung direkter Umlagen
vorbehaltlich der Berufung an das könig-
liche Staatsministerium des Innern be-
wirkt werden.
Art. X.
Umlagen für ausserordentliche Gemeinde-
Bedürfnisse werden von dem Gemeinderathe
mittelst gesonderter Beschlüsse und zwar, wenn
die von dem Gemeinderathe vorläufig für nö-
thig erachtete außerordentliche Umlage mehr
als zehn vom Hundert der jährlichen Gesammt-
steuer betragen sollte, unter Beiziehung der im
Art. VIII. vorgesehenen Verstärkung bean-
tragt, und soferne sie die Hälfte aller direk-
ten Staatssteuern nicht übersteigen, durch