Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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nehmigung auf die Gemein deka sse zu uͤber- 
nehmen. 
Art. VII. 
Die direkten Umlagen sollen von dem 
Gemeinderathe bei Begutachtung des jähr- 
lichen Gemeinde-Etats (Budgets) berathen 
und beantragt und von der mit der Beschei- 
dung des Gemeinde= Etats beauftragken hö- 
heren Verwaltungsbehörde festgesetzt werden. 
Zur Berathung im Gemeinderathe sind 
beizuziehen: 
1.) in dem Falle des Art. V. ein Ausschuß 
von 3 bis 5 beitragspflichtigen Reli- 
gionsverwandten aus der Mitte des 
Kirchen-Verstandes; 
2.) in dem Falle des Art. VI. ein Aus- 
schuß von 3 bis 5 betheiligten Grund- 
oder Viehbesitzern, dessen Bildung den- 
selben unter Leitung des Ortsvorstan- 
des überlassen bleibt. 
Art. VIII. 
Die Einführung indirekter Umlagen 
erfordert in den Städten deren Bevölke- 
rung 5000 Seelen übersteigt, die Geneh- 
migung des Königs, in den übrigen Ge- 
meinden die Bestähtigung der königl. Kreis- 
Regierung Kammer des Innern. Der An- 
trag auf diese Einführung kömmt zunächst 
dem Gemeinderathe zu. Derselbe hat das 
von mindestens einem Drittheile der Ge- 
meindebürger gestellte Begehren in Er##- 
150 
gung zu ziehen, und kann bei verneinender 
Erklárung auf erfolgtes Anrufen der Ge- 
meindeglieder von der Kreisregierung Kam- 
mer des Innern für den gegebenen Fall 
durch eine, der Zahl der gewählten Ge- 
meinderaths-Mitglieder gleichkommende Zahl 
Hochstbesteuerter verstärkt werden. Der Aus- 
spruch der Mehrheit gilt als Gemeinde-= 
beschluß. 
Art. IX. 
Die Deckung der gewöhnlichen gesetz- 
lich begründeten Gemeinde-Bedürfnisse darf 
von dem Gemeinderath nicht verweigert, 
und muß in dem Falle entgegengesetzten 
Verfahrens der Gemeinde = Behörde von 
der königl. Kreisregierung Kammer des 
Innern durch Anordnung direkter Umlagen 
vorbehaltlich der Berufung an das könig- 
liche Staatsministerium des Innern be- 
wirkt werden. 
Art. X. 
Umlagen für ausserordentliche Gemeinde- 
Bedürfnisse werden von dem Gemeinderathe 
mittelst gesonderter Beschlüsse und zwar, wenn 
die von dem Gemeinderathe vorläufig für nö- 
thig erachtete außerordentliche Umlage mehr 
als zehn vom Hundert der jährlichen Gesammt- 
steuer betragen sollte, unter Beiziehung der im 
Art. VIII. vorgesehenen Verstärkung bean- 
tragt, und soferne sie die Hälfte aller direk- 
ten Staatssteuern nicht übersteigen, durch
	        
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