Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

163 
n Haber, im Geldanschlag von 655,230 fl. 
564 kr. begriffen sind, in der bisherigen Art 
garantirt, wonach geringere Preise dem 
Reichsreservefonde zu gur, und höhere Preise 
demselben zur Last geschrieben werden sollen. 
. 12. 
Dem Staatsministerlum der Justiz 
werden = zur Bestreitung außerordentlicher 
und unvorhergesehener Ausgaben für die 
Gesegebung jährlich sechsrausend Gulden 
aus dem Reichsreservefonde zur Disposition 
gestellt. 
. 13. 
Es bleibe vorbehalten, den Weinbergs= 
besitzern im Untermainkreise alljährlich und 
in so lange, als das Streuerdefinitivum in 
164 
jenem Kreise niche eingeführt seyn wird, aus- 
serordentliche Steuernachldsse zu bewilligen, 
wozu die erforderlichen Mittel bis zu einem 
jährlichen Marimalbetrage von 30,000 fl. 
aus dem Reichsreservefonde zu schöpfen sind. 
9. 14. 
Das Staatsministerium der Finanzen 
ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes im 
Allgemeinen, insbesondere mit der Ueber- 
weisung der festgesebten Fonds an die be- 
treffenden Kassen und Ministerien beauftragt. 
Jeder Minister ist verantwortlich, die 
für seinen Geschäftskreis festgesetzten Sum- 
men zu den bestimmten Zwecken zu verwen- 
den. 
Gegeben München den Slebenzehnten November Eintausend achthundert sieben und dreißig 
Ludwig. 
Fürstv. Wrede. Frhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Wirschinger. 
Frhr. v. Hertling. 
Staatsrath v. Abel. 
Nach Königlich Allerhöchstem Befehl 
Geheimer Nath v. Kreutzer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.