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n Haber, im Geldanschlag von 655,230 fl.
564 kr. begriffen sind, in der bisherigen Art
garantirt, wonach geringere Preise dem
Reichsreservefonde zu gur, und höhere Preise
demselben zur Last geschrieben werden sollen.
. 12.
Dem Staatsministerlum der Justiz
werden = zur Bestreitung außerordentlicher
und unvorhergesehener Ausgaben für die
Gesegebung jährlich sechsrausend Gulden
aus dem Reichsreservefonde zur Disposition
gestellt.
. 13.
Es bleibe vorbehalten, den Weinbergs=
besitzern im Untermainkreise alljährlich und
in so lange, als das Streuerdefinitivum in
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jenem Kreise niche eingeführt seyn wird, aus-
serordentliche Steuernachldsse zu bewilligen,
wozu die erforderlichen Mittel bis zu einem
jährlichen Marimalbetrage von 30,000 fl.
aus dem Reichsreservefonde zu schöpfen sind.
9. 14.
Das Staatsministerium der Finanzen
ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes im
Allgemeinen, insbesondere mit der Ueber-
weisung der festgesebten Fonds an die be-
treffenden Kassen und Ministerien beauftragt.
Jeder Minister ist verantwortlich, die
für seinen Geschäftskreis festgesetzten Sum-
men zu den bestimmten Zwecken zu verwen-
den.
Gegeben München den Slebenzehnten November Eintausend achthundert sieben und dreißig
Ludwig.
Fürstv. Wrede. Frhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Wirschinger.
Frhr. v. Hertling.
Staatsrath v. Abel.
Nach Königlich Allerhöchstem Befehl
Geheimer Nath v. Kreutzer.