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den Unterhalt der Findel und ver-
lassenen Kinder, und auf Erziehung
von Söhnen der Familien, welche
sieben Kinder und darüber zählen,
nach Maaßgabe des Gesetzes vom
29. Nivrose an: XIII. (19. Ja-
nuar 1805.),
d.) der Gesammt = Staatsaufwand auf
den Transport und die Verpflegung
der Heimathlosen.
Art. V.
Die Kreise, resp. deren Landräthe sind
befuge, neben den hier gesetzlich auf die
Kreise überwiesenen Anstalten und Lasten,
auch die Errichtung, Fundirung und resp.
Uebernahme aller derjenigen zu beantragen,
welche sie für die Wohlfahrt ihrer Kreise
nothwendig oder nütlich erachten, jedoch in
Ermanglung besonderer, allenfalls auch Pri,
vatmittel dafür, nur innerhalb des gesetzli-
chen Marimums der ihnen bewilligten Kreis-
umlagen, oder der Ersparnisse aus solchen.
Art. VI.
Alle in den vorhergehenden Artikeln
aufgeführten Gattungen der Ausgaben gehen
auf die Kreisfonds einschlüssig der Realexi-
genzen und ständigen Bauausgaben der da-
zu gesetz= oder verordnungsmässig gehörigen
Stellen und Behörden über, mit bloßer
Ausnahme:
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1.) etwaiger Mehrbezüge aus feüheren
Dienstes-Verhälenissen,
2.) der Mehrbezüge einzelner Seaatsdiener
und Angestellten über den Erat,
3.) der Quteszenzgehalte und Pensionen
mie Einschluß der übrigen seit dem Iten
Okrober 1831 auf die Scaatskasse über-
nommenen Civilpensionen des Rhein-
kreises,
4.) der Umzugsgebühren,
5.) der Ausgaben auf Amts-Aus= und
Einantwortungen und auf außerordent-
liche Visitationen und Untersuchungen,
6.) der Grenzbeaufsichtigungs= und Ver-
markungs-, dann der Militair-Con-
seriptionskosten.
Art. VII.
Alle in den vorhergehenden Artikeln nicht
ausdrücklich aufgeführte, oder bezeichnete
Snaatsanstalten und Seaaksausgaben ohne
Ausnahme, sind und bleiben Staatslast und
auf die Staatsfonds hingewiesen.
Art. VIII.
Der Gesammtbetrag aller nothwendi-
gen Kreis-Ausgaben wird für jede Finanz=
Periode in dem Budget derselben festgestellt.
Art. IX.
Die Deckung des Gesamme, Ziffers
der Kreis-Ausgaben wird bewirkt: