Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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den Unterhalt der Findel und ver- 
lassenen Kinder, und auf Erziehung 
von Söhnen der Familien, welche 
sieben Kinder und darüber zählen, 
nach Maaßgabe des Gesetzes vom 
29. Nivrose an: XIII. (19. Ja- 
nuar 1805.), 
d.) der Gesammt = Staatsaufwand auf 
den Transport und die Verpflegung 
der Heimathlosen. 
Art. V. 
Die Kreise, resp. deren Landräthe sind 
befuge, neben den hier gesetzlich auf die 
Kreise überwiesenen Anstalten und Lasten, 
auch die Errichtung, Fundirung und resp. 
Uebernahme aller derjenigen zu beantragen, 
welche sie für die Wohlfahrt ihrer Kreise 
nothwendig oder nütlich erachten, jedoch in 
Ermanglung besonderer, allenfalls auch Pri, 
vatmittel dafür, nur innerhalb des gesetzli- 
chen Marimums der ihnen bewilligten Kreis- 
umlagen, oder der Ersparnisse aus solchen. 
Art. VI. 
Alle in den vorhergehenden Artikeln 
aufgeführten Gattungen der Ausgaben gehen 
auf die Kreisfonds einschlüssig der Realexi- 
genzen und ständigen Bauausgaben der da- 
zu gesetz= oder verordnungsmässig gehörigen 
Stellen und Behörden über, mit bloßer 
Ausnahme: 
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1.) etwaiger Mehrbezüge aus feüheren 
Dienstes-Verhälenissen, 
2.) der Mehrbezüge einzelner Seaatsdiener 
und Angestellten über den Erat, 
3.) der Quteszenzgehalte und Pensionen 
mie Einschluß der übrigen seit dem Iten 
Okrober 1831 auf die Scaatskasse über- 
nommenen Civilpensionen des Rhein- 
kreises, 
4.) der Umzugsgebühren, 
5.) der Ausgaben auf Amts-Aus= und 
Einantwortungen und auf außerordent- 
liche Visitationen und Untersuchungen, 
6.) der Grenzbeaufsichtigungs= und Ver- 
markungs-, dann der Militair-Con- 
seriptionskosten. 
Art. VII. 
Alle in den vorhergehenden Artikeln nicht 
ausdrücklich aufgeführte, oder bezeichnete 
Snaatsanstalten und Seaaksausgaben ohne 
Ausnahme, sind und bleiben Staatslast und 
auf die Staatsfonds hingewiesen. 
Art. VIII. 
Der Gesammtbetrag aller nothwendi- 
gen Kreis-Ausgaben wird für jede Finanz= 
Periode in dem Budget derselben festgestellt. 
Art. IX. 
Die Deckung des Gesamme, Ziffers 
der Kreis-Ausgaben wird bewirkt:
	        
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