Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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oder Herabsetzung der Zuschuͤsse aus der 
Staatskasse auszugleichen. 
Eben so werden die im Laufe einer 
Finanzperiode durch neue Organisationen, 
Reform oder sonstige Veränderung der Ge- 
richts- oder Verwaltungsstellen des Kreises, 
durch Errichtung neuer Stellen und Be- 
hörden, oder durch Vermehrung des Dienst- 
personal-Status, oder durch Erhöhung der 
Besoldungen in Haupt-z und Nebenbezügen 
herbeigeführten Ausgaben-Mehrungen von 
den Central-Fonds durch entsprechende Er- 
höhung des dem betreffenden Kreise aus 
der Staatskasse bestimmten Zuschusses ge- 
deckt. 
Art. XII. 
Die Größe und Vertheilung der aus 
der Sctaatskasse an die Kreis-Fonde zu lei- 
stenden jährlichen Aversal-Zuschüsse wird 
mit Rücksicht auf die Verfügungen des Ar- 
tikel IX. dieses Gesebes, dann auf den zu 
München am 17. November 1837. 
Lud 
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ermittelnden Bedarf der einzelnen Kreise für 
jede Finanzperiode bei der Feststellung 
des Budgets nach Artikel VIII. gegenwär- 
tigen Gesebes bestimmt. 
Art. XIII. 
Alle Zuschüsse und Abgaben an Geld 
und Naturalien von der Staatskasse, oder 
für deren Rechnung von den HKreiskassen 
an die Kreise, werden denselben ohne Auf- 
rechnung irgend eines Beitrages zu den 
Erhebungs= und Verwaltungskosten abge- 
währt; nur bei den Kreis-Umlagen werden 
die regulativmäáßigen Tantiemen daraus für 
die allgemeinen Erhebungs-Aemter mit Rück- 
sicht auf Artikel IV. Ur. b. und c. dieses 
Gesetzes in Ansahz gebracht. 
Art. XIV. 
Die Scaats-Ministerien der Justiz, 
des Innern und der Finanzen sind mit dem 
Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes beauf- 
tragt. 
wig. 
Fürst von Wrede. Freiherr von Gise. Freiherr von Schrenk. 
von Wirschinger. Freiherr von Hertling. Staatsrath von Abel. 
Rach Königlich allerhöchstem Befehl 
Geheimer Rath von Kreutzer.
	        
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