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oder Herabsetzung der Zuschuͤsse aus der
Staatskasse auszugleichen.
Eben so werden die im Laufe einer
Finanzperiode durch neue Organisationen,
Reform oder sonstige Veränderung der Ge-
richts- oder Verwaltungsstellen des Kreises,
durch Errichtung neuer Stellen und Be-
hörden, oder durch Vermehrung des Dienst-
personal-Status, oder durch Erhöhung der
Besoldungen in Haupt-z und Nebenbezügen
herbeigeführten Ausgaben-Mehrungen von
den Central-Fonds durch entsprechende Er-
höhung des dem betreffenden Kreise aus
der Staatskasse bestimmten Zuschusses ge-
deckt.
Art. XII.
Die Größe und Vertheilung der aus
der Sctaatskasse an die Kreis-Fonde zu lei-
stenden jährlichen Aversal-Zuschüsse wird
mit Rücksicht auf die Verfügungen des Ar-
tikel IX. dieses Gesebes, dann auf den zu
München am 17. November 1837.
Lud
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ermittelnden Bedarf der einzelnen Kreise für
jede Finanzperiode bei der Feststellung
des Budgets nach Artikel VIII. gegenwär-
tigen Gesebes bestimmt.
Art. XIII.
Alle Zuschüsse und Abgaben an Geld
und Naturalien von der Staatskasse, oder
für deren Rechnung von den HKreiskassen
an die Kreise, werden denselben ohne Auf-
rechnung irgend eines Beitrages zu den
Erhebungs= und Verwaltungskosten abge-
währt; nur bei den Kreis-Umlagen werden
die regulativmäáßigen Tantiemen daraus für
die allgemeinen Erhebungs-Aemter mit Rück-
sicht auf Artikel IV. Ur. b. und c. dieses
Gesetzes in Ansahz gebracht.
Art. XIV.
Die Scaats-Ministerien der Justiz,
des Innern und der Finanzen sind mit dem
Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes beauf-
tragt.
wig.
Fürst von Wrede. Freiherr von Gise. Freiherr von Schrenk.
von Wirschinger. Freiherr von Hertling. Staatsrath von Abel.
Rach Königlich allerhöchstem Befehl
Geheimer Rath von Kreutzer.