Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

181 
ben, besteht unter Ausschluß der im F. 3 
bezeichneten Gegenstände ein unbeschränkter 
und der Regel nach völlig abgabefreier Ver- 
kehr wie unrer den einzelnen Theilen des 
eigenen Staaté= Gebieres. 
Ausnahmsweise unterliege dieser Ver- 
kehr bei einigen Erzeugnissen einer Abgabe 
zur Auegleichung der in beiden Ländern be- 
stehenden innern Steuern. 
Die näheren, diesem Verhältnisse ent- 
sprechenden Bestimmungen werden, soweit 
es noch nöthig, besonders bekannt gemacht 
werden. 
B. Besondere Bestimmungen. 
I. Erhebung des Zolles. 
1. Erhebungsfuß. 
F. 11. 
Die Erhebung des Zolles geschiehr nach 
Gewicht, nach Maaß oder nach Stück, 
zahl. 
2. Bezettelungs= und Verschlus--- 
gelder. 
G. 12. 
Ausser dem ZJolle kann, wenn Waa- 
ren nach den Vorschriften dieses Gesehzes unter 
besonderen Kontrolformen abgesertigt, oder 
mit Verschluß belege werden, die Entrich- 
tung des im Zollrarif bestimmten Bezettelungs= 
oder Verschlußgeldes verlange werden. 
182 
3. Berichtigung des Zolltarifs. 
S. 13. 
Der Zolltarif kann nur alle drei Jahre 
im Ganzen berichtigt, und muß sodann für 
die nächsten drei Jahre acht Wochen vorher 
vollständig vom Neuen herausgegeben werden. 
Abnderungen einzelner Zollsätze oder Er- 
lduterungen über letztere sollen der Regel nach 
nur jährlich auf Einmal ausgesprochen, we- 
nigstens acht Wochen vor dem ersten Januar 
zur öffentlichen Kunde gebracht und erst 
von diesem Tage an angewendet werden. 
4. Waaren-Verzeichniß. 
F. 14. 
Zur richtigen Amvendung des Zolltarifs 
dient das amtlich bekannt zu machende Waa- 
ren-Verzeichniß, welches die einzelnen Waa- 
ren-Artikel nach ihren im Handel und sonft 
üblichen Benennungen in alphabetischer Ord- 
nung aufzählt und den auf jeden derselben 
anwendbaren Tarissatz bezeichnet. Wo den- 
noch über die richrige Anwendung des Tarifs 
auf die einzelnen zollpflichtigen Gegenstände 
ein Zweifel eincerite, wird nur im Verwakl- 
tungswrge, und zwar in erster Instanz vo 
der General = Jolladministration, und in 
lebter Instanz von der obersten Finanz= 
stelle (Sraatsministerlum der Finanzen) ent- 
schieden. 
15“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.