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ben, besteht unter Ausschluß der im F. 3
bezeichneten Gegenstände ein unbeschränkter
und der Regel nach völlig abgabefreier Ver-
kehr wie unrer den einzelnen Theilen des
eigenen Staaté= Gebieres.
Ausnahmsweise unterliege dieser Ver-
kehr bei einigen Erzeugnissen einer Abgabe
zur Auegleichung der in beiden Ländern be-
stehenden innern Steuern.
Die näheren, diesem Verhältnisse ent-
sprechenden Bestimmungen werden, soweit
es noch nöthig, besonders bekannt gemacht
werden.
B. Besondere Bestimmungen.
I. Erhebung des Zolles.
1. Erhebungsfuß.
F. 11.
Die Erhebung des Zolles geschiehr nach
Gewicht, nach Maaß oder nach Stück,
zahl.
2. Bezettelungs= und Verschlus---
gelder.
G. 12.
Ausser dem ZJolle kann, wenn Waa-
ren nach den Vorschriften dieses Gesehzes unter
besonderen Kontrolformen abgesertigt, oder
mit Verschluß belege werden, die Entrich-
tung des im Zollrarif bestimmten Bezettelungs=
oder Verschlußgeldes verlange werden.
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3. Berichtigung des Zolltarifs.
S. 13.
Der Zolltarif kann nur alle drei Jahre
im Ganzen berichtigt, und muß sodann für
die nächsten drei Jahre acht Wochen vorher
vollständig vom Neuen herausgegeben werden.
Abnderungen einzelner Zollsätze oder Er-
lduterungen über letztere sollen der Regel nach
nur jährlich auf Einmal ausgesprochen, we-
nigstens acht Wochen vor dem ersten Januar
zur öffentlichen Kunde gebracht und erst
von diesem Tage an angewendet werden.
4. Waaren-Verzeichniß.
F. 14.
Zur richtigen Amvendung des Zolltarifs
dient das amtlich bekannt zu machende Waa-
ren-Verzeichniß, welches die einzelnen Waa-
ren-Artikel nach ihren im Handel und sonft
üblichen Benennungen in alphabetischer Ord-
nung aufzählt und den auf jeden derselben
anwendbaren Tarissatz bezeichnet. Wo den-
noch über die richrige Anwendung des Tarifs
auf die einzelnen zollpflichtigen Gegenstände
ein Zweifel eincerite, wird nur im Verwakl-
tungswrge, und zwar in erster Instanz vo
der General = Jolladministration, und in
lebter Instanz von der obersten Finanz=
stelle (Sraatsministerlum der Finanzen) ent-
schieden.
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